(1) Diejenigen Säugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von
unionsweiter Bedeutung gemäß Art 4 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 1143/2014 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management
der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl Nr L 317
vom 4. November 2014, aufgenommen oder gemäß Art 12 zu invasiven gebietsfremden Arten
von Bedeutung für Österreich erklärt wurden, sind vom Jagdausübungsberechtigten zu
erlegen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung von Tieren gemäß Abs 1 unverzüglich
der Salzburger Jägerschaft zu melden. Die Salzburger Jägerschaft hat entsprechende
Meldungen unaufgefordert der Landesregierung zu übermitteln.
Diese Bestimmung statuiert die Verpflichtung des Jagdausübungsberechtigten, sämtliche Tiere, die nach den im Abs 1 genannten Vorschriften als invasive gebietsfremde Arten gelten, zu erlegen. Die Bestimmung knüpft tatbestandlich – und damit in verfassungsrechtlich zulässiger Weise (vgl zB VfSlg 18.101/2007) – an die unionsrechtlichen bzw nationalen Vorschriften an, durch die bestimmte Arten zu invasiven Arten erklärt werden. Eine dynamische Verweisung auf Unionsrecht wäre im Übrigen ohnedies auch verfassungsrechtlich zulässig. Die aktuelle Liste gemäß Art 4 Abs 1 der IAS-Verordnung ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141, aktualisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263, geregelt. Sie wird auf der Homepage des Landes Salzburg und der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung gestellt. Im Abs 2 werden zudem Meldepflichten verankert.