Aufgaben der Salzburger Jägerschaft

Neben der Erfüllung der im Jagdgesetz angeführten Aufgaben obliegen der Salzburger Jägerschaft insbesondere:

  1. die Stellungnahme zu allen die Jagd und die Jagdwirtschaft betreffenden Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie die Beratung der Jagdbehörden und aller sonst an der Jagdwirtschaft beteiligten Stellen und Personen durch Erstattung von Gutachten und Bestellung von Sachverständigen;
  2. die Pflege der Jagd und Jagdwirtschaft zur Erhaltung und Entwicklung eines angemessenen, artenreichen und gesunden Wildstandes und die Förderung insbesondere von Einrichtungen, die der Jagdwissenschaft, dem jagdlichen Schießwesen und Jagdhundewesen dienen;
  3. die Aus- und Fortbildung der Prüfungskandidaten, Jagdschutzorgane und Berufsjäger die Abhaltung von Schulungskursen, von Jagdprüfungen und von Prüfungen für den Jagdschutzdienst mit all diesen Angelegenheiten jeweils verbundenen Aufgaben;
  4. die Einrichtung der Prüfungskommission zur Jagdprüfung, für den Jagdschutzdienst und Berufsjägerprüfung, 
  5. die Abhaltung von Schulungskursen sowie die Unterrichtung ihrer Mitglieder über den jeweiligen Stand der wildökologischen, jagdwissenschaftlichen und wildbrethygienischen Erkenntnisse;
  6. die Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung nach dem Salzburger Berufsjägergesetz nach Anhörung der Landarbeiterkammer;
  7. der Abschluss einer Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung gegen Personen- und Sachschäden bei einem Versicherungsunternehmen mit einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums;
  8. die Schaffung und Erhaltung eines Wohlfahrtsfonds für Berufsjäger;
  9. die Pflege und Förderung der weidmännischen Sitten und des jagdlichen Brauchtums;
  10. die Ehrung von Personen, die sich um die Jagd im Land Salzburg besondere Verdienste erworben haben;
  11. die Durchführung von Ehrengerichtsverfahren gegen ihre Mitglieder;
  12. die Durchführung von Hegeschauen;
  13. die Mitwirkung bei der Durchführung behördlicher Maßnahmen zur Verhinderung und Bekämpfung von Tierseuchen;
  14. die Führung von Zusammenstellungen und Nachweisen, die der jagdlichen Verwaltung dienen;
  15. die Öffentlichkeitsarbeit über die Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse, seinen Schutz und seine Bejagung;
  16. die Erlassung (Änderung) der Satzung;
  17. die Bestellung (Abberufung) ihrer Organe und die Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Aufgaben der Jägerschaft;              
  18. die Gebarung der Jägerschaft einschließlich Vermögensverwaltung;
  19. die Ausübung der Arbeitgeberfunktion der Jägerschaft;
  20. die Ausübung der der Jägerschaft eingeräumten Rechte auf Anhörung (Stellungnahme), Antragsstellung, Erstattung von Vorschlägen, Zustimmung, Entsendung von Vertretern in Einrichtungen sowie von ihr eingeräumten Parteirechten;
  21. den Betrieb und die Führung des Jagdzentrums Stegenwald sowie der Wildlebensraum Salzburg gemeinnützige GmbH
  22. die Mitwirkung bei der Teilung und Vereinigung von Gemeinschaftsjagdgebieten.
  23. die Mitwirkung bei der Unterverpachtung, Weiterverpachtung von Flächen einer Gemeinschaftsjagd.
  24. die Ausfolgung von Jagdgastkarten.
  25. die Ausstellung und Verlängerung von Jahresjagdkarten.
  26. die Bestellung der Jagdprüfungskommission durch den Landesjägermeister
  27. die Durchführung der Abschussplanbesprechung und die Erlassung des Abschussplanes
  28. die Ausstellung von Bescheinigungen für die Jagdschutzdienstprüfung und Durchführung der hiefür erforderlichen Schießprüfung.
  29. die Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung des Höchstabschusses, der Abschussliste und der Abschusskontrolle.
  30. die Aufgaben gemäß § 56 Abs 1 (Ausnahmen von Schonvorschriften)
  31. die Aufgaben gemäß § 104c Abs 5 und 6 (Ausnahmen von den Schonvorschriften von besonders geschützten Wildarten im Einzelfall);
  32. die Überwachung der Einhaltung der wild- und umweltgerechten Jagdbetriebsführung auch in den Hegegemeinschaften
  33. die Mitwirkung bei der Aussetzung von Wild.
  34. die Mitwirkung bei der vorzeitigen Enthebung von Jagdschutzorganen.
  35. die Übertretungen jagdlicher Vorschriften der Jagdbehörde zur Kenntnis zu bringen;
  36. die Führung des Jagdkatasters.
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