Eine von einem Mitglied der Salzburger Jägerschaft begangene Verletzung der Jägerehre wird unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen oder verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung durch das Ehrengericht der Salzburger Jägerschaft geahndet.
Die Jägerehre wird verletzt durch einen groben Verstoß gegen die Weidgerechtigkeit, durch ein sonstiges Verhalten, auf Grund dessen sich das Mitglied als der Mitgliedschaft der Salzburger Jägerschaft unwürdig erweist.Die vom Ehrengericht zu verhängenden Strafen sind die Erteilung eines Verweises, die Verhängung eines Bußgeldes bis zu 7.300 € zugunsten der Wohlfahrtseinrichungen der Salzburger Jägerschaft oder der zeitliche oder dauernde Ausschluss aus der Salzburger Jägerschaft.
Der Ehrensenat besteht aus einem rechtskundigen Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Vertretung der Anklage vor dem Ehrengericht obliegt dem Ehrenanwalt. Der Ehrenanwalt hat bei der Durchführung des Ehrengerichtsverfahrens für die Wahrung der Jägerehre einzutreten.