Samstag, 14. Dezember 2019
Mit 14. Dezember 2019 ist der zweite Teil der Waffengesetznovelle, BGBl. I 97/2018, in Kraft getreten.
Damit fallen u.a. Schusswaffen der Kategorie D nunmehr in die Kategorie C. Umfasst sind somit Einzellader mit glattem Lauf (Flinten), soweit diese nicht unter die Kategorie A oder B fallen.
Personen, die zum Stichtag 14. Dezember 2019 eine Flinte besitzen, haben diese Schusswaffe binnen zwei Jahren, das heißt bis zum 13. Dezember 2021, gemäß § 33 WaffG bei einem Waffenhändler registrieren zu lassen (§ 58 Abs. 15 WaffG).
Eine Registrierungspflicht besteht nicht, wenn die Schusswaffe bereits im Zentralen Waffenregister (ZWR) registriert ist.