

Montag, 21. Juli 2025
Mit der Änderung der FFH-Richtlinie wurde der Schutzstatus des Wolfs auf europäischer Ebene von „streng geschützt“ auf „geschützt“ herabgestuft. Diese Änderung wurde nun durch die Novellierung des Salzburger Jagdgesetzes 1993, veröffentlicht im Landesgesetzblatt für Salzburg Nr. 73/2025 (kundgemacht am 21. Juli 2025), in das Landesrecht übernommen und trat mit 1. August 2025 in Kraft.
Infolge dieser gesetzlichen Änderung wurde der Wolf der Gruppe des Haarwildes – Beutegreifer – zugeordnet, für die gemäß § 54 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 (JG) eine Schonzeit festzusetzen ist. Derzeit gilt für den Wolf eine ganzjährige Schonzeit.
Aufgrund der Herabstufung des Schutzstatus bestehen keine Erfordernisse mehr zur Anwendung von Maßnahmen gemäß § 58a JG, die sich auf besonders geschützte Wildtiere bzw. Schad- oder Risikotiere beziehen. Für den Fang ist gemäß § 72 JG weiterhin eine behördliche Bewilligung erforderlich. Ein besonderer Schutz des Wolfs im Sinne des § 103 JG besteht nicht mehr.