

Freitag, 20. Dezember 2024
Mit dem Salzburger Landesgesetzblatt Nr. 121/2024, kundgemacht am 20. Dezember 2024, wurde das Salzburger Jagdgesetz 1993 wie folgt geändert. Diese Änderungen traten am 1. Januar 2025 in Kraft.
§ 34 Abs. 3: Der Betrag „4 €“ wird durch den Betrag „7 €“ ersetzt. Damit werden Beträge unter 7 € von der Jagdkommission nicht an die einzelnen Grundeigentümer angewiesen.
§ 59 Abs. 4: Der letzte Satz lautet: „Wenn sich eine Verordnung auf wildlebende Vogelarten im Sinne des Abs. 1, zweiter Satz, bezieht, ist auch der Landesfischereiverband Salzburg anzuhören.“
§ 60 Abs. 3a: Der dritte Satz lautet: „Vor Erlass einer solchen Verordnung sind die Salzburger Jägerschaft, der Landesfischereiverband Salzburg und die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg anzuhören.“: Damit erhält der Landesfischereiverband Salzburg bei der Erlassung einer Vogelabschussplanverordnung hinsichtlich Graureiher und Kormoranen ein Anhörungsrecht.
§ 70 Abs. 3, lit. e: „Die Ausübung der Jagd, mit Ausnahme der Jagd auf Beutegreifer (§ 4 Abs. 1 lit. b) und Schwarzwild zur Nachtzeit, ist in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten.“ Bisher war die Ausnahme zur Nachtjagd auf Fuchs, Dachs, Iltis, Marder, Marderhund und Waschbär beschränkt, nun gilt sie für sämtliche Beutegreifer.
§ 150 entfällt: Damit entfällt die Parteistellung der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Verfahren nach § 56 Abs. 2 (Ausnahmen von den Schonvorschriften) hinsichtlich Federwild, § 73 (Aussetzen von Wild) und § 104 (Haltung von besonders geschützten Wildtierarten).
§ 155 Abs. 2 entfällt: Die Salzburger Landesumweltanwaltschaft verliert somit ihre Vertretung im Wildökologischen Fachbeirat.