Mit der Novelle LGBl. Nr. 56/2023 vom 21.07.2023 wird Wolfsverordnung LGBl. 44/2023 vom 29.06.2023 auf die Jagdgebiete der Wildregionen 10.5 (Hintersee), 10.4 (Strobl – St Gilgen – Schafberg – Fuschl), 10.3 (Nördliches Tennengebirge – Schwarzerberg), 10.2 (Taugl – Mörtlbach – Wiesbachtal), 10.1 (Aubach – Lienbach – Rigausbach – Rußbachtal), 9.3 (Südwestliches Tennengebirge – Pfarrwerfen – Werfenweng), 9.1 (Annaberg – Neubachtal – Gosaukamm) und 5.4 (Tennengau West) erweitert. Wie daraus zu entnehmen, darf binnen vier Wochen nach dem letzten festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignis ein Wolf geschossen werden. Der Abschuss ist in jenem Jagdgebiet vorzunehmen, in dem die Riss- bzw Verletzungsereignisse stattgefunden hat, oder in einem Jagdgebiet, das Teil des Maßnahmengebietes ist. Der Abschuss darf jedoch höchstens in einem Radius von 10 km um die festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignisse erfolgen, wovon immer das gesamte Jagdgebiet betroffen ist. Bei künftigen Ereignissen beginnt die vierwöchig Frist aufs Neue. Die Verordnung endet am 15.11.2023. Da die vierwöchige Frist zum letzten Rissereignis am 21.07.2023 endet, ist bis auf weiteres kein legaler Wolfsabschuss in gegenständigen Maßnahmengebiet möglich. Eine vierwöchige Abschussmöglichkeit in einem Radius von 10 km beginnt erst bei einem neuerlich festgestellten Riss- bzw Verletzungsereignis.
| ||||||||
Am 08.07.2023 wurde im Gebiet Hochkönig und Steinernes Meer eine Wölfin auf Basis der gültigen Problemwolf-Verordnung geschossen. Mittels DNA Untersuchung soll nun nachgewiesen werden, dass es sich dabei um die detektierte Wölfin handelt, welche für die 30 Risse in diesem Gebiet verantwortlich war. Es darf vorerst in den Wildregionen 3.3, 4.1, 4.3, 5.1 , 5.2 und 5.3 auf Basis der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Juni 2023 kein weiterer Wolf geschlossen werden! Mit der Verordnung vom 23.08.2023 wird die am 30.06.2023 in Kraft getretene Verordnung zum Wolfsabschuss in den Wildregionen 3.3, 4,1, 4.3, 5.1, 5.2 und 5.3 aufgehoben.
|