Fischotter Verordnung

Allgemeines:

Die Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2022 bis 2024 erklärt 25 von 48 Wildregionen im Bundesland Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Fischotter (Lutra lutra) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen unter denen im Maßnahmengebiet – ausschließlich im Bereich von Fließgewässern – der Fang und die Tötung von Fischottern bzw. die Bejagung mit Langwaffen in den angeführten Zeiträumen erlaubt sind.

Gebiet:

Das Maßnahmengebiet umfasst die Wildregionen 1.1, 1.2, 1.3, 3.1, 3.2, 3.3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 8.1, 8.2, 8.3, 9.1, 10.1, 10.3, 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5.

Nicht erlaubt ist die Entnahme im Europaschutzgebiet Salzachauen sowie dem Bereich von 250 m entlang dieses Schutzgebietes. An den Seitengewässern Fischach und Oichten sind bei einem Abstand vom Schutzgebiet im Ausmaß von 250 m Entnahmen wie folgt möglich:

  • Fischach: ab Mündung
  • Oichten: ab Flusskilometer (Flkm) 1,65

Ebenfalls gilt die Abstandsgrenze von 250 m zu Gebieten, die nicht im Maßnahmengebiet liegen.

Entnahmezeitraum:

  • Vom 01.12. – 31.01. dürfen Fischotter in allen Entwicklungsformen gefangen und getötet oder mit Langwaffen erlegt werden.
  • Vom 01.02. – 30.11. dürfen nur Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg gefangen und getötet werden. Werden in diesem Zeitraum Fischotter gefangen, die ein Gewicht von 4 bis 8 kg aufweisen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.

Abwaage:

Mit der Gewichtsbestimmung wird garantiert, dass in dem angeführten Zeitraum mit größter Wahrscheinlichkeit nur adulte Fischotterrüden, subadulte Fischotter und Jungotter entnommen werden. Nahezu sämtliche adulten Fischotterfähen, ob führend, nicht führend, tragend oder nicht tragend, liegen im Bereich der Gewichtsspanne von 4 bis 8 kg. Die Ermittlung des Lebendgewichts soll grundsätzlich bei jedem Fang vorgenommen werden.

Kontingent:

Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern beträgt jeweils 19 Stück pro Kalenderjahr bis zum Ende der Jagdperiode am 31.12.2024.

Achtung: von den 19 Stück dürfen in den Wildregionen 12.1, 12.3., 12.4 und 12.5 insgesamt maximal 2 Stück pro Kalenderjahr entnommen werden.

Fallenfang:

Es sind nur Lebendfangfallen zulässig. Der Fallenfang ist nur für Jagdausübungsberechtigte möglich, die einen Schulungskurs für die Verwendung von Lebendfangfallen absolviert haben. Die Lebendfangfallen müssen den Vorgaben der Wildfallen-Verordnung 1996 entsprechen. Kontrolle der Fallen in Zeitabständen von längstens 24h!

Aufgrund der durchzuführenden Abwaage wird angeraten einen Abfangkorb zu verwenden.

Für die Abgabe eines Fangschusses dürfen auch Faustfeuerwaffen verwendet werden, sofern die Voraussetzungen des § 20 Abs 1a WaffG vorliegen. Das verwendete Kaliber muss jedenfalls eine waidgerechte Tötung gewährleisten (somit ab Kaliber .22).

Meldeformular Fischotter

Informationseinholung/Meldung

Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Fischottern ist nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl noch nicht ausgeschöpft ist.

Die Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter https://www.salzburg.gv.at/themen/aw/fischotter zu beziehen. Auf dieser Seite befindet sich ein Link auf das Jagd-Informations-System - Salzburger Jägerschaft - JIS - Startseite (unidata.at). Dort kann unter dem Button „Fischotter Kontingent abfragen“ unter Eingabe der Mitgliedsnummer der aktuelle Stand abgefragt werden.

Handelt es sich um eine speziell zum Fang von Fischottern aufgestellte Falle, so ist der Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at) – im Idealfall unter Angabe der Koordinaten – zu melden.

Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, , Referat 4/09 - Grundverkehr, Jagd und Fischerei Bundesstraße 6, A-5071 Wals-Siezenheim, jeden Lebendfang und anschließende Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden schriftlich, bevorzugt per E-Mail: grundverkehr@salzburg.gv.at zu melden.

Die Meldung erfolgt über den Link im JIS bzw. über das auf der oben angeführten Website des Landes Salzburg zur Verfügung gestellte Formular.

Aufsicht:

Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen.

Aneignung:

Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung eines rechtmäßig getöteten Fischotters. Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Überlassungsbescheinigung lediglich um eine jagdrechtliche Bestätigung handelt, dass ein Tier, das dem Jagdgesetz unterliegt, nachweislich rechtmäßig aus der Natur entnommen oder in Verkehr gebracht bzw. Opfer eines Unfalles oder des allgemeinen Naturgeschehens in der freien Natur- oder Kulturlandschaft geworden ist. 

Je nach Tierart kann es aber notwendig sein, für die Präparation oder Weitergabe eine sogenannte Bescheinigung nach dem Washingtoner-Artenschutz-Abkommen, auch CITES genannt (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) zu beantragen und vorweisen zu können. Dies trifft auch für den Fischotter zu.  Ansprechpartner im Land Salzburg ist die Abteilung Natur- und Umweltschutz, Gewerbe, Mag. Gundi Habenicht, Tel. 0662-8042-5515, natur-fachdienst@salzburg.gv.at.

 

Für weitergehende Informationen wird auf die Verordnung verwiesen. Rechtsverbindlich ist selbstverständlich der genaue Inhalt der Verordnung.

Link zur Verordnung:

Verordnung (bka.gv.at)

Fischotterverordnung Bericht Detaildarstellung Landesfischereiverband Salzburg

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