103. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 2024, mit der Wildregionen im Land Salzburg betreffend die Wildart Fischotter zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden (Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2025 bis 2029) Auf Grund der §§ 58a Abs 1 und 2 sowie 58b Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Regelungsgegenstand und Ziel § 1

(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Fischotter (Lutra lutra) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,

           1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) und anderen Schutzbestimmungen (insbesondere § 103 JG) für die besonders geschützte Wildart Fischotter gilt und

           2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.

(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem die durch die Wildart Fischotter verursachten erheblichen Schäden an Gewässern und deren Wassertierbeständen vermindert und die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges gewährleistet wird.

Maßnahmengebiet § 2

Das Maßnahmengebiet umfasst die Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1, 6.3, 6.5, 7.1, 8.2, 8.3, 8.5, 8.6, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 11.1, 12.1, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7 und 12.8.

Maßnahmen § 3

In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Fischotter aufgehoben und der Fang und die Tötung oder die Bejagung mit Langwaffen für zulässig erklärt.

Entnahmebereiche § 4

(1) Der Fang und die Bejagung von Fischottern im Maßnahmengebiet ist ausschließlich an Fließgewässern zulässig, soweit nicht anderes festgelegt wird. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Fließgewässer zugehörig.

(2) Über die Bereiche gemäß Abs 1 hinaus ist in den Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.3, 6.5, 8.2, 8.3, 8.6, 10.2, 10.3, 10.4, 10.6, 10.7 und 12.4 der Fang und die Bejagung von Fischottern auch an folgenden stehenden Gewässern und Fischzuchten zulässig:

Wildregion

Gewässer, Fischzucht

Jagdgebiet

1.1 – Teil/Abstand NPHT (600 m)

Finkausee

6801 – JBG Wildgerlostal

1.1 – Teil/Abstand NPHT (600 m)

Speicher Durlaßboden

6801 – JBG Wildgerlostal

1.3

Enzingerboden

6200 – EJ Grün- und Weißsee der ÖBF

6201 – EJ Tauernmoos der ÖBF AG

2.1

Klammsee

6809 – JBG Maiskogel

6817 – JBG Fischhorn

3.3

Bauernlacke

6537 – GJ Piesendorf Nord

3.3

Fischzucht FZ Kehlbach (Saalfelden)

6548 – GJ Saalfelden Rieder Sonnberg

5.1

Fischzucht Griesbachmühle

6720 – EJ ÖBF Jagdgebiet I Sandn

6899 – JBG Gemeindejagd Maria Alm I

5.2

Böndlsee

4059 – GJ Goldegg-Weng

5.2

Goldeggersee

4061 – GJ Goldegg-Buchberg

5.4

Fischzucht Gamp mit Gamperlacke und Umgehungsgerinne

2004 – GJ Hallein, Gamp, Burgfried

6.3

Jägersee

4826 – JBG Hinterkleinarl – Jägersee

6.3

Tappenkarsee

4826 – JBG Hinterkleinarl – Jägersee

4317 – EJ Tappenkarsee

6.3

Täublwaldteich

4831 – JBG Kleinarl Süd

6.5

Rotgüldensee

5023 – EJ Gfrerer-Lippbauernalm

8.2

Tauernkarsee

4511 – EJ Tauernkaralpe

8.3

Agrarteich – Litzsldorfer Lacke

5206 – GJ St. Michael Nord-Ost, Teil 1

8.6

Prebersee

5565 – GJ Tamsweg Haiden Nord

10.2

Ausgleichbecken Alm/Wiestal

2300 – GJ Puch

2301 – GJ Oberalm

2302 – GJ Adnet

10.2

Seewaldsee

2306 – GJ St. Koloman

10.2

10.7

Wiestalstausee

2500 – EJ Ochsenbergjagd der ÖBF

3206 – GJ Ebenau

3209 – EJ Schwarzenberg

10.3

Schotterteiche Scheffau (3 Balcketeiche)

2401 – GJ Scheffau

10.3

Harbergsee

2402 – EG Harberggut

10.4

Wolfgangsee

3042 – GJ Strobl

3043 – GJ Gschwendt

10.6

Fuschlsee-Ufer mit Fuschler Ache und weiteren Zuflüssen

3004 – GJ Fuschl

3151 – GJ Hof

3153 – GJ Thalgau

12.4

Fischzucht Gezing (Seekirchen)

3453 – GJ Seekirchen

 

(3) Nicht erlaubt sind der Fang und die Tötung oder die Bejagung von Fischottern in Europaschutzgebieten, in welchen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für einen Grenzbereich von 250 m entlang eines solchen Europaschutzgebietes und entlang von nicht im Maßnahmengebiet gelegenen Gebieten. Für die Wildregion 1.1 gilt zum Nationalpark Hohe Tauern ein Abstand von 600 m.

  • betroffene Wildregionen inkl. Bereiche stehende Gewässer und Fischzuchten

Kontingent  § 5

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung gilt:

           1. Vom 1. November bis zum 15. Februar dürfen Fischotter in allen Entwicklungsformen gefangen und getötet oder mit Langwaffen bejagt werden.

           2. Vom 16. Februar bis zum 31. Oktober dürfen nur Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg gefangen und getötet werden.

Der Fang von Fischottern darf nur mit Fangvorrichtungen, die das Tier unverletzt fangen (Lebendfangfallen), und nur durch Jagdausübungsberechtigte, die entsprechend den Vorgaben der Wildfallen-Verordnung 1996 einen Schulungskurs für die Verwendung von Lebendfangfallen absolviert haben, erfolgen.

(2) Werden im Zeitraum gemäß Abs 1 Z 2 Fischotter gefangen, die ein Gewicht von 4 bis 8 kg aufweisen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen. Dasselbe gilt für offensichtlich führende oder laktierende weibliche Exemplare (Fähen).

(3) Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern im Maßnahmengebiet beträgt jeweils 30 Stück pro Kalenderjahr bis 31. Dezember 2029, wobei davon in den Wildregionen 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5 insgesamt maximal 2 Stück pro Kalenderjahr entnommen werden dürfen.

(4) Die im Folgenden angeführten Bereiche der Wildregionen 3.3, 5.1, 8.5, 8.6, 10.4 und 10.5 gelten als Freizonen. In dieser Zone dient die Fischotter-Entnahme dem fischökologischen Monitoring und gilt die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß Abs 3 nicht.

Wildregion

Gewässer, Befischungsstrecke

Freizone / Jagdgebiet

3.3

5.1

Saalach zw Flkm 78-67, plus Oite Kirchham, Kammererbach, Gerlingerbach-Unterlauf, Ruhgassingerbach-Unterlauf, Hahamer Oite

6545 – EJ ÖBF Jagdgebiet I Reitersbach

6546 – GJ Maishofen West

6547 – EJ Oitberg Öbf

6548 – GJ Saalfelden Rieder Sonnberg

6671 – EJ Oberhausgut

6672 – EJ Kammerergut

6670 – GJ Saalfelden-Gerling

6666 – GJ Saalfelden – Bergham

6887 – JBG Maishofen Ost

8.5

8.6

Lonka plus Nebengewässer

5401 – EJ Rainalm

5406 – EJ Gurpitsch-Karneitschen

5407 – EJ Karneitschenalm

5408 – EJ Fanningbergalpe

5410 – GJ Mariapfarr – KG Pichl

5411 – GJ Weißpriach Sonnseite

5414 – EJ Granieralpe

5425 – GJ Mariapfarr KG Mariapfarr

5429 – EJ Karneralm-Diktleralm

5430 – GJ Weißpriach Vordere Schattseite

5431 – GJ Weißpriach Hintere Schattseite

5516 – GJ St. Andrä

5855 – BWG Weißpriach Nord

5856 – BWG Zulpet/Granitzlalm

10.4

10.5

Brunnbach

3009 – GJ St. Gilgen Gschwand

3010 – EJ Mehlsack-Stummeralm

3106 – EJ Tiefbrunnau

3107 – EJ Rannberg

3108 – GJ Faistenau

3110 – EJ Roßbach

3116 – EJ Schafberg der ÖBF AG

3117 – EJ Seeberg ÖBF

3120 – EJ Schmiedhorn Öbf

 

  • Fischotter Freizone Brunnbach betroffene Jagdgebiete

  • Fischotter Freizone Saalach betroffenen Jagdgebiete

  • Fischotter Freizone Lonka betroffene Jagdgebiete

Fallenfang § 6

(1) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die entsprechend den Vorgaben des § 72a Abs 1 JG und der Wildfallen-Verordnung 1996 in einem einwandfreien Zustand sind und durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass Tiere unverletzt gefangen werden.

(2) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die auch zum Fang anderer, von der Größe her vergleichbarer marderartiger Wildtiere verwendet werden und eine zur Feststellung des Geschlechts erforderliche Begutachtung des gefangenen Tieres ermöglichen. Fischotterfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten und Haustiere damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist, soweit möglich, witterungsgeschützt zu wählen.

(3) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden vor Ort zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen.

(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden für Fischotter spezifischen Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), unter Angabe der SAGIS-Koordinaten zu melden.

Tötung § 7

Die Tötung der mit den erlaubten Lebendfangfallen gefangenen Fischotter darf nur an Land erfolgen und ist weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 70 JG) vorzunehmen. Böschungsbereiche gelten als dem Gewässer zugehörig.

Informationseinholung, Meldepflichten und Dokumentation § 8

(1) Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Fischottern sind nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter Jagd-Informations-System - Salzburger Jägerschaft - JIS - Fischotter Kontingent abfragen zu beziehen. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter. Ist die jährliche Entnahmehöchstzahl ausgeschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf keine Tötung oder Bejagung mit Langwaffen im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Fischotter in einer Lebendfangfalle gefangen und ergibt die Informationseinholung, mit Ausnahme in den Freizonen zum Fisch-Monitoring, die Erschöpfung der Entnahmehöchstzahl, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.

(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden Lebendfang und jede anschließende Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden. Die Meldung hat mittels des von der Landesregierung auf der Website des Landes Salzburg zur Verfügung gestellten Formular_Meldung_Maßnahmengebiet_Verordnung_Fischotter.pdf zu erfolgen. Weiters ist jede Tötung binnen 24 Stunden der Salzburger Jägerschaft (Hegemeister) zu melden und vom Jagdinhaber (Jagdausübungsberechtigten) in das Jagd-Informations-System - Salzburger Jägerschaft - Geschützte Wildarten - Fischotter einzumelden.

(3) Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 63 JG) zu verzeichnen.

(4) Die Salzburger Jägerschaft hat die Einhaltung der jährlichen Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 zu überwachen und der Landesregierung bis 31. März eines jeden Jahres die Abschusslisten betreffend entnommene Fischotter zu übermitteln.

Aufsicht § 9

(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.

(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 8 Abs 2 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.

(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung der rechtmäßig getöteten Fischotter.

Monitoring § 10

Damit die Populationen des Fischotters im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von den Schonvorschriften und der Entnahme einer geringen Anzahl von Individuen ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durch. Um die Auswirkungen von Fischotterentnahmen auf den Fischbestand im Land Salzburg zu evaluieren, führt die Landesregierung außerdem ein begleitendes fischökologisches Monitoring durch.

Hinweis auf Strafbestimmungen § 11

Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.

In- und Außerkrafttreten § 12

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

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