103. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Dezember 2024, mit der Wildregionen im Land Salzburg betreffend die Wildart Fischotter zu einem Maßnahmengebiet erklärt werden (Maßnahmengebietsverordnung Fischotter 2025 bis 2029) Auf Grund der §§ 58a Abs 1 und 2 sowie 58b Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Regelungsgegenstand und Ziel § 1
(1) Diese Verordnung erklärt Wildregionen im Land Salzburg betreffend die besonders geschützte Wildart Fischotter (Lutra lutra) zu einem Maßnahmengebiet und regelt die Voraussetzungen,
1. unter denen im Maßnahmengebiet eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 Abs 3 JG) und anderen Schutzbestimmungen (insbesondere § 103 JG) für die besonders geschützte Wildart Fischotter gilt und
2. die zu beachten sind, wenn von dieser Ausnahme Gebrauch gemacht wird.
(2) Ziel dieser Verordnung ist, unter Einhaltung der Vorgaben des Art 16 der FFH-Richtlinie das Wald-, Wild- und Umweltgleichgewicht im Sinn des § 3 JG in den betroffenen Gebieten wiederherzustellen, indem die durch die Wildart Fischotter verursachten erheblichen Schäden an Gewässern und deren Wassertierbeständen vermindert und die Erhaltung der frei lebenden Tierwelt als wesentlicher Bestandteil der heimischen Natur und als Teil des natürlichen Wirkungsgefüges gewährleistet wird.
Maßnahmengebiet § 2
Das Maßnahmengebiet umfasst die Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 4.2, 4.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.1, 6.3, 6.5, 7.1, 8.2, 8.3, 8.5, 8.6, 10.1, 10.2, 10.3, 10.4, 10.5, 10.6, 10.7, 11.1, 12.1, 12.3, 12.4, 12.5, 12.6, 12.7 und 12.8.
Maßnahmen § 3
In Abweichung zu den §§ 54 Abs 3 und 103 Abs 1 und 2 JG wird bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung im Maßnahmengebiet die ganzjährige Schonzeit für die Wildart Fischotter aufgehoben und der Fang und die Tötung oder die Bejagung mit Langwaffen für zulässig erklärt.
Entnahmebereiche § 4
(1) Der Fang und die Bejagung von Fischottern im Maßnahmengebiet ist ausschließlich an Fließgewässern zulässig, soweit nicht anderes festgelegt wird. Böschungsbereiche sowie Fischaufstiegs- und Fischwanderhilfen gelten als dem Fließgewässer zugehörig.
(2) Über die Bereiche gemäß Abs 1 hinaus ist in den Wildregionen 1.1, 1.3, 2.1, 3.3, 5.1, 5.2, 5.4, 6.3, 6.5, 8.2, 8.3, 8.6, 10.2, 10.3, 10.4, 10.6, 10.7 und 12.4 der Fang und die Bejagung von Fischottern auch an folgenden stehenden Gewässern und Fischzuchten zulässig:
Wildregion | Gewässer, Fischzucht | Jagdgebiet |
1.1 – Teil/Abstand NPHT (600 m) | Finkausee | 6801 – JBG Wildgerlostal |
1.1 – Teil/Abstand NPHT (600 m) | Speicher Durlaßboden | 6801 – JBG Wildgerlostal |
1.3 | Enzingerboden | 6200 – EJ Grün- und Weißsee der ÖBF 6201 – EJ Tauernmoos der ÖBF AG |
2.1 | Klammsee | 6809 – JBG Maiskogel 6817 – JBG Fischhorn |
3.3 | Bauernlacke | 6537 – GJ Piesendorf Nord |
3.3 | Fischzucht FZ Kehlbach (Saalfelden) | 6548 – GJ Saalfelden Rieder Sonnberg |
5.1 | Fischzucht Griesbachmühle | 6720 – EJ ÖBF Jagdgebiet I Sandn 6899 – JBG Gemeindejagd Maria Alm I |
5.2 | Böndlsee | 4059 – GJ Goldegg-Weng |
5.2 | Goldeggersee | 4061 – GJ Goldegg-Buchberg |
5.4 | Fischzucht Gamp mit Gamperlacke und Umgehungsgerinne | 2004 – GJ Hallein, Gamp, Burgfried |
6.3 | Jägersee | 4826 – JBG Hinterkleinarl – Jägersee |
6.3 | Tappenkarsee | 4826 – JBG Hinterkleinarl – Jägersee 4317 – EJ Tappenkarsee |
6.3 | Täublwaldteich | 4831 – JBG Kleinarl Süd |
6.5 | Rotgüldensee | 5023 – EJ Gfrerer-Lippbauernalm |
8.2 | Tauernkarsee | 4511 – EJ Tauernkaralpe |
8.3 | Agrarteich – Litzsldorfer Lacke | 5206 – GJ St. Michael Nord-Ost, Teil 1 |
8.6 | Prebersee | 5565 – GJ Tamsweg Haiden Nord |
10.2 | Ausgleichbecken Alm/Wiestal | 2300 – GJ Puch 2301 – GJ Oberalm 2302 – GJ Adnet |
10.2 | Seewaldsee | 2306 – GJ St. Koloman |
10.2 10.7 | Wiestalstausee | 2500 – EJ Ochsenbergjagd der ÖBF 3206 – GJ Ebenau 3209 – EJ Schwarzenberg |
10.3 | Schotterteiche Scheffau (3 Balcketeiche) | 2401 – GJ Scheffau |
10.3 | Harbergsee | 2402 – EG Harberggut |
10.4 | Wolfgangsee | 3042 – GJ Strobl 3043 – GJ Gschwendt |
10.6 | Fuschlsee-Ufer mit Fuschler Ache und weiteren Zuflüssen | 3004 – GJ Fuschl 3151 – GJ Hof 3153 – GJ Thalgau |
12.4 | Fischzucht Gezing (Seekirchen) | 3453 – GJ Seekirchen |
(3) Nicht erlaubt sind der Fang und die Tötung oder die Bejagung von Fischottern in Europaschutzgebieten, in welchen der Fischotter als Schutzgut ausgewiesen ist. Dasselbe gilt für einen Grenzbereich von 250 m entlang eines solchen Europaschutzgebietes und entlang von nicht im Maßnahmengebiet gelegenen Gebieten. Für die Wildregion 1.1 gilt zum Nationalpark Hohe Tauern ein Abstand von 600 m.
Kontingent § 5
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen dieser Verordnung gilt:
1. Vom 1. November bis zum 15. Februar dürfen Fischotter in allen Entwicklungsformen gefangen und getötet oder mit Langwaffen bejagt werden.
2. Vom 16. Februar bis zum 31. Oktober dürfen nur Fischotter mit einem Gewicht von weniger als 4 kg oder mehr als 8 kg gefangen und getötet werden.
Der Fang von Fischottern darf nur mit Fangvorrichtungen, die das Tier unverletzt fangen (Lebendfangfallen), und nur durch Jagdausübungsberechtigte, die entsprechend den Vorgaben der Wildfallen-Verordnung 1996 einen Schulungskurs für die Verwendung von Lebendfangfallen absolviert haben, erfolgen.
(2) Werden im Zeitraum gemäß Abs 1 Z 2 Fischotter gefangen, die ein Gewicht von 4 bis 8 kg aufweisen, dürfen diese nicht getötet werden, sondern sind am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen. Dasselbe gilt für offensichtlich führende oder laktierende weibliche Exemplare (Fähen).
(3) Die Entnahmehöchstzahl von Fischottern im Maßnahmengebiet beträgt jeweils 30 Stück pro Kalenderjahr bis 31. Dezember 2029, wobei davon in den Wildregionen 12.1, 12.3, 12.4 und 12.5 insgesamt maximal 2 Stück pro Kalenderjahr entnommen werden dürfen.
(4) Die im Folgenden angeführten Bereiche der Wildregionen 3.3, 5.1, 8.5, 8.6, 10.4 und 10.5 gelten als Freizonen. In dieser Zone dient die Fischotter-Entnahme dem fischökologischen Monitoring und gilt die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß Abs 3 nicht.
Wildregion | Gewässer, Befischungsstrecke | Freizone / Jagdgebiet |
3.3 5.1 | Saalach zw Flkm 78-67, plus Oite Kirchham, Kammererbach, Gerlingerbach-Unterlauf, Ruhgassingerbach-Unterlauf, Hahamer Oite | 6545 – EJ ÖBF Jagdgebiet I Reitersbach 6546 – GJ Maishofen West 6547 – EJ Oitberg Öbf 6548 – GJ Saalfelden Rieder Sonnberg 6671 – EJ Oberhausgut 6672 – EJ Kammerergut 6670 – GJ Saalfelden-Gerling 6666 – GJ Saalfelden – Bergham 6887 – JBG Maishofen Ost |
8.5 8.6 | Lonka plus Nebengewässer | 5401 – EJ Rainalm 5406 – EJ Gurpitsch-Karneitschen 5407 – EJ Karneitschenalm 5408 – EJ Fanningbergalpe 5410 – GJ Mariapfarr – KG Pichl 5411 – GJ Weißpriach Sonnseite 5414 – EJ Granieralpe 5425 – GJ Mariapfarr KG Mariapfarr 5429 – EJ Karneralm-Diktleralm 5430 – GJ Weißpriach Vordere Schattseite 5431 – GJ Weißpriach Hintere Schattseite 5516 – GJ St. Andrä 5855 – BWG Weißpriach Nord 5856 – BWG Zulpet/Granitzlalm |
10.4 10.5 | Brunnbach | 3009 – GJ St. Gilgen Gschwand 3010 – EJ Mehlsack-Stummeralm 3106 – EJ Tiefbrunnau 3107 – EJ Rannberg 3108 – GJ Faistenau 3110 – EJ Roßbach 3116 – EJ Schafberg der ÖBF AG 3117 – EJ Seeberg ÖBF 3120 – EJ Schmiedhorn Öbf |
Fallenfang § 6
(1) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die entsprechend den Vorgaben des § 72a Abs 1 JG und der Wildfallen-Verordnung 1996 in einem einwandfreien Zustand sind und durch ihre Konstruktion Gewähr dafür bieten, dass Tiere unverletzt gefangen werden.
(2) Es dürfen nur Lebendfangfallen verwendet werden, die auch zum Fang anderer, von der Größe her vergleichbarer marderartiger Wildtiere verwendet werden und eine zur Feststellung des Geschlechts erforderliche Begutachtung des gefangenen Tieres ermöglichen. Fischotterfallen müssen so ausgestaltet sein, dass andere Wildarten und Haustiere damit möglichst nicht gefangen werden können. Der Fallenstandort ist, soweit möglich, witterungsgeschützt zu wählen.
(3) Die Fangvorrichtungen sind wiederkehrend in Zeitabständen von längstens 24 Stunden vor Ort zu überprüfen. Gefangene Tiere sind dabei zu entnehmen.
(4) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden für Fischotter spezifischen Fallenstandort binnen 24 Stunden ab Aufstellen der Falle schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), unter Angabe der SAGIS-Koordinaten zu melden.
Tötung § 7
Die Tötung der mit den erlaubten Lebendfangfallen gefangenen Fischotter darf nur an Land erfolgen und ist weidgerecht und unter Anwendung der entsprechenden jagdrechtlichen Bestimmungen (§ 70 JG) vorzunehmen. Böschungsbereiche gelten als dem Gewässer zugehörig.
Informationseinholung, Meldepflichten und Dokumentation § 8
(1) Der Fang, die Tötung und die Bejagung von Fischottern sind nur zulässig, wenn der Jagdausübungsberechtigte davor nachweislich eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt hat, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 noch nicht ausgeschöpft ist. Diese Information über den Stand der Entnahmemenge ist über die Website des Landes Salzburg unter Jagd-Informations-System - Salzburger Jägerschaft - JIS - Fischotter Kontingent abfragen zu beziehen. Nur eine Information, dass die jährliche Entnahmehöchstzahl im Maßnahmengebiet am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus. Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils auf nur einen Fischotter. Ist die jährliche Entnahmehöchstzahl ausgeschöpft, so sind die aufgestellten Fallen nicht fängisch zu stellen oder zu entfernen und darf keine Tötung oder Bejagung mit Langwaffen im laufenden Entnahmejahr mehr erfolgen. Wird ein Fischotter in einer Lebendfangfalle gefangen und ergibt die Informationseinholung, mit Ausnahme in den Freizonen zum Fisch-Monitoring, die Erschöpfung der Entnahmehöchstzahl, ist dieser unabhängig von seiner Entwicklungsform am Fangort umgehend und unversehrt freizulassen.
(2) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Landesregierung, Abteilung 4 – Lebensgrundlagen und Energie, Referat 4/09 – Grundverkehr, Jagd und Fischerei, Bundesstraße 6, 5071 Wals, jeden Lebendfang und jede anschließende Freilassung oder Tötung, jede Bejagung mit Langwaffen und jeden Totfund (Fallwild) binnen 24 Stunden schriftlich, bevorzugt per E-Mail (grundverkehr@salzburg.gv.at), zu melden. Die Meldung hat mittels des von der Landesregierung auf der Website des Landes Salzburg zur Verfügung gestellten Formular_Meldung_Maßnahmengebiet_Verordnung_Fischotter.pdf zu erfolgen. Weiters ist jede Tötung binnen 24 Stunden der Salzburger Jägerschaft (Hegemeister) zu melden und vom Jagdinhaber (Jagdausübungsberechtigten) in das Jagd-Informations-System - Salzburger Jägerschaft - Geschützte Wildarten - Fischotter einzumelden.
(3) Die Gesamtentnahme pro Jahr ist in der Abschussliste (§ 63 JG) zu verzeichnen.
(4) Die Salzburger Jägerschaft hat die Einhaltung der jährlichen Entnahmehöchstzahl gemäß § 5 Abs 3 zu überwachen und der Landesregierung bis 31. März eines jeden Jahres die Abschusslisten betreffend entnommene Fischotter zu übermitteln.
Aufsicht § 9
(1) Die Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt durch die Landesregierung.
(2) Zur Beweissicherung, begleitenden Kontrolle und Erhebung weiterer Daten sind die getöteten Fischotter (samt Aufbruch) für einen Zeitraum von 72 Stunden ab Einlangen der Meldung gemäß § 8 Abs 2 fachgerecht aufzubewahren und der Landesregierung auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen. Binnen 48 Stunden ist der gesamte Wildkörper im grünen Zustand (Grünvorlage) dem Hegemeister unaufgefordert vorzulegen. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
(3) Der Jagdausübungsberechtigte hat das Recht zur Aneignung der rechtmäßig getöteten Fischotter.
Monitoring § 10
Damit die Populationen des Fischotters im Land Salzburg in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von den Schonvorschriften und der Entnahme einer geringen Anzahl von Individuen ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, führt die Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durch. Um die Auswirkungen von Fischotterentnahmen auf den Fischbestand im Land Salzburg zu evaluieren, führt die Landesregierung außerdem ein begleitendes fischökologisches Monitoring durch.
Hinweis auf Strafbestimmungen § 11
Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung stellen eine Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs 1 Z 7a JG dar.
In- und Außerkrafttreten § 12
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.