Allgemeine Bedingungen
Für die Benutzung der Schießanlagen im Jagdzentrum Stegenwald gelten folgende Bestimmungen und Vorschriften, welche strikt einzuhalten sind. Bei Zuwiderhandlung wird die Chipkarte ohne Rückerstattung des Guthabens eingezogen und dabei verursachte Schäden in Rechnung gestellt.
Benutzung der Anlagen und Chipkarte:
- Die Benutzung der Schießanlage mit der Chipkarte ist grundsätzlich nur für jene Person zulässig, für die eine Chipkarte ausgestellt wurde und die im Besitz einer gültigen Jagdkarte (ausgenommen Exekutivorgane) oder außerordentliches Mitglied der Salzburger Jägerschaft sind.
- Die Weitergabe der Chipkarte ist verboten.
- Personen, die keine Chipkarte besitzen, dürfen nur mit Standaufsicht oder unter Aufsicht eines Chipkarteninhabers die Schießanlage benützen. Die Zahl der Begleitpersonen ist mit höchstens zwei Personen begrenzt. Bei mehr als zwei Begleitpersonen wird eine Voranmeldung im Büro der Salzburger Jägerschaft verlangt.
- Der Inhaber der Chipkarte hat für die Sicherheit zu garantieren und für etwaige Schäden aufzukommen.
- Zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung der Nutzungsbedingungen für den Schießstand wird dieser videoüberwacht.
- Das Schießen und die Schießdisziplinen sind so zu gestalten, dass jegliche Beschädigung der Anlage vermieden wird. Dies gilt insbesondere für Schüsse in Fußboden, Decke und Hochblenden.
- Alle Beschädigungen sind sofort dem Schießstandwart oder dem Büro der Salzburger Jägerschaft zu melden. Dies gilt auch für Schäden, die durch den Auswurf oder beim Herausrepetieren von abgefeuerten Patronenhülsen entstanden sind.
- Am Faustfeuerwaffenstand darf ohne Standaufsicht nur eine Person schießen.
- Das Rauchen und Hantieren mit offenem Feuer oder Licht sind auf den Schützenständen und dem Vorraum strikt verboten.
- Für den Aufenthalt und die Benutzung der Schießanlagen gilt ein Alkoholverbot.
- Fahrverbot für sämtliche Zufahrtswege sowie Weganlagen im Bereich der Wurfscheibenanlage.
Waffen und Munition:
- Die Schießanlage darf nur mit Schusswaffen und Munition, die für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt sind, benutzt werden. Ausgenommen davon sind Vollmantelgeschoße. Darüber hinaus dürfen Kleinkalibergewehre sowie Ordonanzgewehre (K 98) verwendet werden.
- Die Abfeuerung von Flintenlaufgeschossen ist auf allen Ständen strikt verboten.
- Mit Schrotmunition darf ausschließlich auf der Anlage „Laufender Hase“ und der Wurfscheibenanlage, und dabei nur mit maximaler Schrotkorngröße von 2,4 mm, geschossen werden.
- Waffen die gemäß § 17 Abs 1 Z 1 bis 5 des Waffengesetzes 1996, Kategorie A, verboten sind sowie (halb)automatische Kugelgewehre und Selbstladebüchsen dürfen NICHT verwendet werden.
- Es wird auf die Einhaltung der Bestimmungen des Waffengesetzes 1996 i. d. g. F. verwiesen.
Sicherheit und Schießbetrieb:
- Die Waffe(n) ist (sind) ausnahmslos mit geöffnetem Verschluss oder bei Kipplaufwaffen in gebrochenem Zustand zu tragen. Dies gilt natürlich auch, wenn die Waffe in einem Koffer oder einer Gewehrtasche transportiert wird.
- Das Laden und Entladen sowie das Vornehmen von Zielübungen sind nur im Schützenstand mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung gestattet. Grundsätzlich muss die Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden Schuss gefährdet, bzw. verletzt werden kann.
- Die Wurfscheibenanlage darf ausschließlich von den Schützenständen aus (Schusswinkel-Begrenzungskäfig) benutzt werden.
- Schusswaffen dürfen grundsätzlich nur mit einer Patrone geladen werden und nach Abgabe des Schusses ist der Verschluss zu öffnen bzw. die Waffe zu brechen.
- Waffen dürfen nur abgelegt werden, wenn sie entladen und die Verschlüsse, soweit konstruktionsmäßig möglich, geöffnet sind. Kipplaufwaffen sind im gebrochenen Zustand zu tragen, abzulegen bzw. abzustellen.
- Grundsätzlich ist jeder Schütze für seinen am Stand abgegebenen Schuss verantwortlich und haftet für alle entstandenen Schäden zivil- und strafrechtlich!
- Der Schießkanal sowie die Schießbahnen der überdachten Außenanlagen dürfen unter keinen Umständen von Unbefugten betreten werden.
- Schießstandbenutzer müssen ausreichend gegen Unfälle und Haftpflichtfolgen versichert sein.
- Am Schießstand ist das Tragen eines Gehörschutzes verpflichtend.
Bestimmungen bei Schießveranstaltungen
Jedes Schießen ist unter Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson (Standaufsicht), deren Name an gut sichtbarer Stelle auszuhängen ist, durchzuführen. Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen, sowie insbesondere dafür zu sorgen, dass die im Schießstand Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und die Schießstandordnung beachtet wird. Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen und den Aufenthalt im Schießstand zu untersagen. Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen zu befolgen. Die Aufsichtsperson darf selbst während der Aufsichtstätigkeit nicht am Schießen teilnehmen.
Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch die Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekannt zu geben, ob die Waffen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Erlaubnis der Aufsichtsperson fortgesetzt werden.
Im Falle von Ladehemmungen oder sonstigen Störungen sind die verantwortlichen Aufsichtspersonen zu verständigen. Die Waffen sind mit in Richtung des Geschoßfanges zeigender Mündung zu entladen bzw. so zu handhaben, dass niemand gefährdet wird.
Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leichtfertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen und vom Stand zu verweisen. Die Standgebühr verfällt.
Personen, die durch ungebührliches Verhalten den reibungslosen Ablauf einer Veranstaltung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden. Die Standgebühr verfällt.
Die waffenrechtlichen Alterserfordernisse beim Schießen mit Kindern und Jugendlichen sind zu beachten.
Stand 01.12.2021