Maßnahmengebiete im Bundesland Salzburg

Maßnahmengebiete § 58a Auszug aus Salzburger Jagdgesetz 1993

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen zu Maßnahmengebieten erklären und in diesen an die örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zum Zweck der Erfüllung der Grundsätze des § 3, nämlich der Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes, festlegen. Maßnahmengebiete können von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung und nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, ausgewiesen werden.

(2) Zur Erreichung des Zweckes des Maßnahmengebietes kann die Verordnung gemäß Abs 1 auch Abweichungen von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 66a, 70 und 103 sowie den auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen vorsehen.

(3) Vor Erlassung der Verordnung gemäß Abs 1 sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

 

E 2019 (RV 31): Im Zusammenhang mit der Wildökologischen Raumplanung wird im § 58a JG die Möglichkeit der Ausweisung von Maßnahmengebieten geschaffen. Dabei handelt es sich um durch Verordnung bestimmte Gebiete, für welche räumlich und zeitlich begrenzt Maßnahmenpakete für ein umfassendes und regional angepasstes Wald-, Wild- oder Umweltmanagement festgelegt werden. Konkret ist im Abs 1 festgelegt, dass die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag eines betroffenen Grundeigentümers, der Salzburger Jägerschaft oder des forsttechnischen Dienstes für Wildbach- und Lawinenverbauung bestimmte Teilgebiete oder eine Gesamtfläche von Jagdgebieten, Wildregionen und/oder Wildbehandlungszonen durch Verordnung zu Maßnahmengebieten erklären kann. Für dieses Gebiet werden durch die Verordnung an die jeweiligen örtlichen Erfordernisse angepasste Maßnahmen zur Erfüllung der Grundsätze für die Ausübung des Jagdrechtes gemäß § 3 JG (Erhaltung des Wald-, Wild- und Umweltgleichgewichtes) festgelegt. Die Maßnahmen zielen beispielsweise auf die Vermeidung bzw Bekämpfung von Wildschäden oder die Erhaltung von Wildlebensräumen ab. Vor Erlassung der Verordnungen sind die betroffenen Grundeigentümer, die Salzburger Jägerschaft und der forsttechnische Dienst für Wildbach- und Lawinenverbauung, soweit sie nicht selbst Antragsteller sind, sowie die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Salzburg und die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören (Abs 3). Die Ausweisung als Maßnahmengebiet darf nur zeitlich befristet, nämlich längstens bis zum Ende einer Jagdperiode, erfolgen. Die zeitliche Befristung stellt sicher, dass die Maßnahmenpakete überwacht und einer Erfolgskontrolle unterzogen werden können. - 68 - Die Maßnahmen können verschiedene Wildarten betreffen, also nicht nur Schalenwild. Sie können in Form von Einschränkungen und/oder Ausweitungen der sonst gültigen jagdrechtlichen Bestimmungen bestehen. Zu diesem Zweck legt Abs 2 ausdrücklich fest, dass als Maßnahme im Rahmen der Maßnahmengebiete auch die Abweichung von den jagdrechtlichen Bestimmungen der §§ 54, 55, 56, 58, 59, 60, 61, 62, 65, 66, 66a, 70 und 103 JG festgesetzt werden kann. Weiters wird klargestellt, dass mit den Maßnahmengebietsverordnungen auch Abweichungen von bereits erlassenen Verordnungen vorgenommen werden können. Die Vereinbarkeit der Maßnahmengebietsverordnung mit dem Unionsrecht (insbesondere der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie) ist dennoch sicherzustellen. Das wesentliche Anliegen des § 58a JG ist es, jagdliche Maßnahmen organisatorisch in einem größeren Rahmen und über sonst bestehende Grenzen hinweg zu ermöglichen. Kleinräumige und unkoordinierte Vorgehensweisen sollen zugunsten einer großräumigen Maßnahmenergreifung aufgegeben werden können. Nur auf dieser übergeordneten Ebene ist es möglich, Wildarten im Gesamtlebensraum so zu bewirtschaften, dass einerseits waldgefährdende Wildschäden vermieden und andererseits ein gesunder, lebensfähiger Wildbestand erhalten bleibt. Im Hinblick auf Anwendungsmaßstab und Flexibilität stehen die Maßnahmen in Maßnahmengebieten zwischen den jagdbetrieblichen Anordnungen in den Wildbehandlungszonen (Kern‐, Rand- und Freizone) und den § 90‐Anwendungen. Durch die Ausweisung von Maßnahmengebieten kann die Gesamtzahl an diesbezüglichen jagdrechtlichen Einzelverfahren reduziert werden. Als Anwendungsfall eines solchen Maßnahmengebietes ist beispielsweise die erstmals mögliche Erlassung eines einheitlichen Abschussplanes für Kern-, Rand- und Freizone zu nennen. Die Ermöglichung solcher Gebiete entspricht den Empfehlungen im Endbericht zur Evaluierung der Wildökologischen Raumplanung im Bundesland Salzburg (Mai 2018) von Dr. Susanne Reimoser und Prof. DI Dr. Friedrich Reimoser vom Forschungsinstitut für Wildtierkunde und Ökologie der Veterinärmedizinischen Universität Wien (vgl Pkt 3.6.9). Im Rahmen des Projektes wurden die Wildökologische Raumplanung (Umsetzung, Auswirkungen) unter Berücksichtigung der Entwicklung der Wild‐Umwelt‐Situation im Bundesland Salzburg (Vergleich 1993 – 2016) evaluiert und daraus Vorschläge für ein integrales Wildmanagement, insbesondere zur Reduzierung bzw Beibehaltung des Schalenwildeinflusses in einem waldverträglichen Ausmaß sowie zur Anpassung der Wildbehandlungszonen an die tatsächlichen Verhältnisse abgeleitet. Weiters soll damit den Empfehlungen des Rechnungshofes im Bericht für Salzburg (Bericht des Rechnungshofes, Schutz- und Bannwälder in Salzburg, Tirol und Vorarlberg, 2015/9) nachgekommen werden. Dieser empfahl ua, möglichst rasche und umfassende Sanierungsmaßnahmen im Schutzwald zu treffen, da die Bedingungen für nachwachsende Bäume in Schutzwäldern auf Grund ihrer meist exponierten Lage sehr schwierig und eine Wiederherstellung der vollen Funktionsfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt nur mehr durch hohen Mitteleinsatz für begleitende technische Maßnahmen möglich ist (TZ 3), außerdem eine flächendeckende Detailplanung präventiver Maßnahmen zur Vermeidung von Wildschäden vorzunehmen (TZ 17).

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