Haftpflichtversicherung

Versicherungsumfang:

Die Jagdhaftpflichtversicherung erstreckt sich im Rahmen der allgemeinen und ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung AHVB/EHVB 2004 sowie der besonderen Bedingungen H516, H559, H561 auf die gesetzliche Haftpflicht der versicherten Personen: 

  • Als Jäger, Jagdnutzungsberechtigte, Jagdgäste und Jagdveranstalter;
  • Als haupt- und nebenberufliche Jagdschutzorgane und Probejäger;
  • Als Halter von bis zu  3 "jagdlich geeigneten" Hunden (Nur während der jagdlichen Ausübung!). dieser Versicherungsschutz ist nur dann gegeben, wenn dasselbe Risiko nicht aus einer anderen Versicherung gedeckt ist (Subsidiarität);
  • Als Halter von bis zu 2 Beizvögel, eingeschlossen ist das Risiko der Beizjagd; 
  • Aus dem Besitz und Gebrauch von Fanggeräten, Schusswaffen und Munition auch außerhalb der Jagd;
  • Aus dem Aufstellen von erlaubten Fanggeräten auf Wild;
  • Aus der Errichtung, Erhaltung und Verwendung von Anlagen für den Jagdbetrieb, wie Jagdhütten, Hochsitze, Futterplätze, Wintergatter, Jagdsteige, Wildzäune, Vergleichsflächen und dergleichen, die Zwecken der Jagd dienen;
  • Aus fahrlässiger Überschreitung des Notwehrrechtes oder aus vermeintlicher Notwehr;
  • Aus fahrlässiger Überschreitung der dem Jagdnutzungsberechtigten und dem Jagdschutzorganen zustehenden Berechtigung zum Töten von Hunden und Katzen; Das Risiko aus besonderen Sachschäden, die durch in Freiheit lebenden Bären, Wölfe und Luchse verursacht werden, ist unter Berücksichtigung der Verschuldensfrage ebenfalls gedeckt;
  • Weiters besteht Versicherungsschutz für die Abhaltung samtlicher organisierter Seminare, Vorträge, Jagdhundetage, Exkursionen sowie der Jägerschule. Die Lehrveranstaltungen in der Jägerschule finden grundsätzlich in der Zeit vom November bis März statt, wobei durchschnittlich ca 70 Jungjäger und 30 Probejäger von durchschnittlich 25 Lehrkräften ausgebildet werden. Mit eingeschlossen sind sämtliche Exkursionen und Schießveranstaltungen, insbesondere das Übungs- und Prüfungsschießen; sämtliche Schießveranstaltungen der Salzburger Jägerschaft während eines Kalenderjahres bis zu 1.000 Teilnehmer; Mitversichert sind auch Personenschäden zwischen Angehörigen;
  • in teilweiser Abänderung des Art. 7 Pkt. 6 der AHVB/EHVB 2004 sind nur solche Schadenersatzansprüche von der Versicherung ausgeschlossen, die aus der Verletzung oder der Tötung von Personen entstehen, denen der Versicherte zur Zeit des Schadenereignisses Kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist und Unterhalt gewährt. Für Ansprüche aus Sachschäden bleiben die bisherigen Ausschlussbestimmungen des Art. 7 Pkt. 6 der AHVB/EHVB 2004 unverändert.
  • Versichert gelten auch Schützen ohne Jagdkarte am Schießplatz.

Besondere Vereinbarungen:

Tritt ein verschuldeter Schadenfall ein, bei dem der Schädiger aus einer Personenmehrheit nicht einwandfrei festgestellt werden kann und besteht die Personenmehrheit ausnahmslos aus Versicherten dieses Vertrages, so wird der Versicherer seine Leistungspflicht an den Geschädigten nicht mit der Begründung ablehnen, dass sich die Person des Schuldigen nicht einwandfrei feststellen lässt. Bei Schadenfällen, die sich in Österreich, aber außerhalb des Bundeslandes Salzburg ereignen, gilt der Versicherungsschutz aus diesem Haftpflichtversicherungsvertrag für die versicherten Personen subsidiär. In Abänderung der Versicherungsbedingungen erstreckt sich die Versicherung auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus solchen Personenschäden und Sachbeschädigungen, bei welchen das Schadenereignis in Europa eingetreten ist, aber wiederum nur subsidiär.

Pauschalversicherungssume für Personen- und Sachschäden bis € 2.000.000,-

 

Ausübung der Jagd gemäß Klausel H454 Deckungserweiterung:

Abweichend von Art. 7, Pkt. 10.2 AHVB sind Schadenersatzverpflichtungen wegen Schäden an Jagdwaffen Dritter, die bei oder infolge gelegentlichen Tragens an oder mit ihnen entstehen, mitversichert. Versicherungssumme im Rahmen der Pauschalversicherungssumme € 10.000,00; Der Selbstbehalt des Versicherungsnehmers beträgt in jedem Versicherungsfall 10% des Schadnes, mindestens € 100,00.

 

 

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