Voraussetzungen

Jahresjagdkarte

Die mit einem Lichtbild des Bewerbers, gem. §4 Passgesetz-Durchführungsverordnung nicht älter als sechs Monate, versehene Jahresjagdkarte wird für die Dauer eines Jagdjahres, mit Geltung für das Bundesland Salzburg, ausgestellt.

Der Landesjägermeister darf die Jahresjagdkarte nur ausstellen, wenn

  • der Bewerber das 16. Lebensjahr vollendet hat und die jagdliche Eignung besitzt,
  • kein Verweigerungsgrund nach § 44 vorliegt,
  • eine allenfalls erforderliche Ausnahmebewilligung gemäß § 11 Abs 2 Waffengesetz vorliegt (unter 18 Jahren) und
  • der Erlag des Jahresbeitrages an die Salzburger Jägerschaft (§ 124 Abs 3) nachgewiesen wird.

Auf Verlangen des Landesjägermeisters sind die zur Beurteilung der jagdlichen Eignung erforderlichen Unterlagen (Zeugnisse, Bestätigungen udgl) in beglaubigter Übersetzung vorzulegen, wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst sind.

Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen die Besitzer von Jahresjagdkarten die Jagd nur in Begleitung eines volljährigen Jagdausübungsberechtigten, der im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausüben.

 

Jagdliche Eignung

Bei der erstmaligen Bewerbung um eine Jahresjagdkarte hat der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung (§§ 49 ff) zu erbringen.

Die Jagdprüfung wird durch folgende Prüfungen oder Ausbildungen ersetzt:

  • durch die mit Erfolg abgelegte Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
  • durch den erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule,
  • durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Pflichtausbildung an einer Höheren Bundeslehranstalt für Forstwirtschaft,
  • durch den erfolgreichen Abschluss der jagdlichen Ausbildung oder einer vergleichbaren, in früheren Studienordnungen vorgesehene Ausbildung an der Universität für Bodenkultur,
  • durch die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975),
  • durch die Reifeprüfung an einer Försterschule und
  • durch die Berufsjägerprüfung (§§ 2 ff des Berufsjägergesetzes).

Die Jagdprüfung wird auch durch eine in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder sonstigen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegte Eignungsprüfung ersetzt, die nach den dort geltenden Vorschriften als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt. Zur Sicherstellung des Besitzes der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, dass die Jagdprüfung durch die Eignungsprüfungen bestimmter Bundesländer oder Staaten nur in Verbindung mit der erfolgreichen Ablegung einer Ergänzungsprüfung in einzelnen Gegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 3 oder im praktischen Teil der Jagdprüfung gemäß § 52 Abs 4 ersetzt wird. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden. Auf Verlangen des Landesjägermeisters hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Bundeslandes oder Staates darüber vorzulegen, dass die von ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Bundeslandes oder Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbstständigen Ausübung der Jagd gilt.

Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs 1 gilt auch als erbracht, wenn der Bewerber um eine Jahresjagdkarte in einem anderen als den im Abs 3 angeführten Staaten eine der Jagdprüfung gleichwertige Eignungsprüfung erfolgreich abgelegt hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch die Landesregierung im Einzelfall oder durch Verordnung allgemein. Wird durch die in dem anderen Staat abgelegte Eignungsprüfung der Nachweis der zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen theoretischen Kenntnisse in einzelnen der im § 52 Abs 3 angeführten Prüfungsgegenstände oder praktischen Fertigkeiten nicht oder nicht vollständig erbracht, kann die Anerkennung unter der Bedingung der Ablegung einer Ergänzungsprüfung in den davon betroffenen Prüfungsgegenständen des theoretischen Teils der Jagdprüfung (§ 52 Abs 3) oder im praktischen Teil der Jagdprüfung (§ 52 Abs 4) erteilt werden. Auf diese Ergänzungsprüfungen sind die §§ 49, 50, 52 und 53 sinngemäß anzuwenden.

Der Nachweis der jagdlichen Eignung gemäß Abs 1 gilt weiters als erbracht, wenn im Ausland erworbene Berufsausbildungen auf -qualifikationen des Bewerbers gemäß § 114 Abs 2 oder gemäß § 7 Abs 4 Berufsjägergesetz anerkannt worden sind und der Bewerber die allfällig in der Anerkennung festgelegten Ausgleichsmaßnahmen erfüllt hat.

 

Verweigerung der Jahresjagdkarte § 44

Die Ausstellung der Jahresjagdkarte ist Personen zu verweigern,

1.      die wegen einer vorsätzlichen, mit mindestens einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen Vergehens nach § 137 des Strafgesetzbuches (Eingriff in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht) gerichtlich verurteilt worden sind, wenn die Strafe nicht getilgt ist oder die Verurteilung nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

2.      bei welchen Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass sie durch Verwendung von Jagdwaffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden werden (z. B. andere als in der Z. 1 genannte Verurteilungen, körperliche oder geistige Mängel udgl);

3.      die wegen Übertretung einer jagdrechtlichen Vorschrift, einer Naturschutz- oder einer Tierschutzbestimmung bestraft worden sind, wenn durch diese Übertretung gegen die Weidgerechtigkeit (§ 70 Abs 1) verstoßen oder die Tat sonst in verabscheuungswürdiger Weise begangen worden ist, oder die wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts, von Naturschutz- oder Tierschutzbestimmungen bestraft worden sind, auf die Dauer von drei Jahren ab Rechtskraft der (letzten) Bestrafung;

4.      die nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bieten, auf die Dauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens;

5.      die auf Grund eines Erkenntnisses des Ehrengerichtes der Salzburger Jägerschaft aus dieser ausgeschlossen wurden oder gegen die in einem anderen Bundesland eine gleichartige Maßnahme verhängt wurde, auf die Dauer des Ausschlusses.

Bei der Prüfung der Z. 3 und 4 des Abs 1 sind auch die Gründe einer Verweigerung bzw. einer Entziehung einer Jahresjagdkarte in einem anderen Bundesland miteinzubeziehen. Zu diesem Zweck hat der Antragsteller eine schriftliche Erklärung an Eides Statt darüber abzulegen, ob ihm bisher eine Jahresjagdkarte verweigert oder entzogen wurde.

 

Verfahren zur Feststellung von Verweigerungsgründen § 46b

  1. Bei der erstmaligen Bewerbung um die Ausstellung einer Jahresjagdkarte, bei der Erneuerung einer ungültig gewordenen Jahresjagdkarte (§ 45 Abs 3) nach drei oder mehr Jahren ab Ablauf des Jahres, für das der Jahresbeitrag letztmalig bezahlt worden ist, sowie bei der Neuausstellung einer Jahresjagdkarte nach einer Entziehung (§ 46) oder einem Verzicht (§ 46a Abs 1 Z 3) ist das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von der nach dem Hauptwohnsitz des Bewerbers um eine Jahresjagdkarte zuständigen Jagdbehörde festzustellen. Hat der Bewerber um eine Jahresjagdkarte keinen Hauptwohnsitz im Land Salzburg, hat die Landesregierung das Vorliegen von solchen Verweigerungsgründen festzustellen. Der Landesjägermeister hat der Jagdbehörde oder der Landesregierung dazu den Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften des Bewerbers bekannt zu geben.

(2) Liegen Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber durch die Verwendung von Waffen oder auf andere Weise die öffentliche Sicherheit gefährden wird, wie körperliche oder geistige Mängel, ein (verkehrs-) psychologisch auffälliges Verhalten oder Tatsachen, die eine Neigung des Bewerbers nahelegen, dieser werde unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig oder leichtfertig umgehen, hat die gemäß Abs 1 zuständige Behörde ein Gutachten eines Amtsarztes zur Begründetheit dieser Annahme einzuholen. Sind zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder weitere gutachterliche Äußerungen erforderlich, hat der Bewerber diese zu erbringen.

(3) Die gemäß Abs 1 zuständige Behörde hat dem Landesjägermeister ihre getroffenen Feststellungen mitzuteilen. Festgestellte Verweigerungsgründe sind ausdrücklich anzuführen, deren Vorliegen ist zu begründen.

(4) Eine Jahresjagdkarte darf vor Vorliegen der Feststellungen gemäß Abs 1 nicht ausgestellt werden.

(5) Die Abs 1 bis 4 sind auf die Besitzer eines gültigen, von den zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes oder Staates ausgestellten Dokuments, das den Bewerber nach den dort geltenden Bestimmungen zur selbstständigen Ausübung der Jagd berechtigt, nicht anzuwenden, wenn das Vorliegen von Verweigerungsgründen gemäß § 44 Abs 1 Z 1 bis 4 von den im Ausstellungland oder -staat zuständigen Behörden in einem dem Verfahren gemäß § 46b zumindest gleichwertigen Verfahren beurteilt worden ist.

 

Ausnahmebewilligung für Jugendliche unter 18 Jahren

§ 11 Waffengesetz

(1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen ist Menschen unter 18 Jahren verboten.

(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für Schusswaffen der Kategorie C oder D Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten.

(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt werden.

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