Häufig gestellte Fragen (Zusammenstellung JAGD ÖSTERREICH)

1. Ich bin Jäger (Inhaber einer gültigen Jagdkarte), besitze registrierte Schusswaffen der Kat. C und habe keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass der Kat. A oder B. Muss ich nach Inkrafttreten der WaffG Novelle etwas tun? 

Für den bestehenden Besitz müssen keine Handlungen oder Vorkehrungen getroffen werden.

 

2. Ich war Jäger, habe aber jetzt keine gültige Jagdkarte und möchte auch keine mehr; aber ich besitze noch registrierte Schusswaffen der Kat. C. Was muss ich beachten?

Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der Schusswaffen der Kat. C vor mehr als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann sind keine Schritte erforderlich (§ 58 Abs. 31 WaffG). Wenn der ehemalige Jäger über 21 Jahre ist und der Erwerb der ersten Schusswaffe der Kat. C vor weniger als zwei Jahren vor Inkrafttreten der WaffG-Novelle erfolgte, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 32 WaffG). Wenn der ehemalige Jäger unter 21 Jahre ist, dann muss dieser innerhalb von zwei Jahren bei der Waffenbehörde einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die Kat. C stellen. Alternativ kann die Schusswaffe binnen zwei Jahren einem zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. C Berechtigtem überlassen werden (§ 58 Abs. 33 WaffG).

 

3. Ich habe im Sommer 2025 die Jagdkarte gelöst und mir eine Schusswaffe der Kat. C mit 21 Jahren gekauft? Wie wirkt sich die Änderung des WaffG aus?

Für den weiteren Besitz der bereits besessenen Schuss waffe der Kat. C hat die WaffG-Novelle keine Auswirkungen. Zu beachten ist, dass im Falle des Überlassens (Verkauf) von Schusswaffen der Kat. C Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage erfolgten. Ganz generell kann dazu ausgeführt werden, dass eine Schusswaffe der Kat. C nur an berechtigte Personen ver kauft werden darf. Das sind insbesondere Personen mit gültiger Jagdkarte oder einer Waffenbesitzkarte bzw. eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kategorie A, B oder C. Die Übergabe einer von Privat zu Privat verkauften Schusswaffe hat bei einem Waffenhändler zu erfolgen. Allenfalls sind auch die Regelungen über die Wartefrist einzuhalten. Wird die Schusswaffe der Kat. C nicht verkauft, sondern verliehen (sie wird etwa an einen Jagdfreund verborgt), dann ist die Schusswaffe dennoch unverzüglich im ZWR auf den Übernehmer (Jagdfreund) zu registrieren. Die Regelungen über die Wartefrist kommen beim Verleihen der Schusswaffe der Kat C nicht zur Anwendung. Wenn die Überlassung (das Verleihen) bloß bis zu drei Werktage andauert, dann ist keine Umregistrierung erforderlich, sondern haben der Überlasser und Erwerber schriftliche Aufzeichnungen darüber zu führen und mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Überlassung aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zum Zwecke der Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen zur Verfügung zu stellen.

 

4. Wie erhält die Waffenbehörde Kenntnis von einer Verweigerung der Ausstellung der Jagdkarte?

Grundsätzlich ist für den Fall, dass die Ausstellung einer Jagdkarte von der Jagdbehörde abgewiesen wird, keine Verständigung der Waffenbehörde vorgesehen. Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Behörden der Länder ermächtigt und auf Anfrage der Waffenbehörde verpflichtet sind, der Waffenbehörde personen bezogene Daten von Personen zu übermitteln, soweit eine Weiterverarbeitung dieser Daten durch die Waffenbehörde in Verfahren betreffend die Prüfung oder Überprüfung der Verlässlichkeit erforderlich sind. Damit ist es zulässig, dass die Jagdbehörde die Waffenbehörde über solche Umstände in Kenntnis setzt.

 

5. Mir wurde die Jagdkarte entzogen und ich habe Schusswaffen der Kat. C. Welche Auswirkungen hat dies im Bereich des WaffG?

Die Jagdbehörde hat unverzüglich die Waffenbehörde von der Entziehung zu verständigen und die maßgeblichen Gründe für die Entziehung bekannt zu geben. Hat der Jäger keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B, dann hat er innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C zu stellen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag dürfen die Schusswaffen weiter besessen werden. Alternativ können die Schusswaffen auch einem Berechtigten überlassen werden. Hat der Jäger eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für Schusswaffen der Kat. A oder B muss kein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C gestellt werden. Die Waffenbehörde prüft in diesem Fall aber, ob auf grund der Gründe für die Entziehung der Jagdkarte die Waffenbesitzkarte oder der Waffenpasses mangels Verlässlichkeit zu entziehen ist.

 

6. Ich verlängere meine Jagdkarte nicht, besitze aber registrierte Schusswaffen der Kat. C. Was passiert mit meinen Schusswaffen der Kat. C?

Die Jagdbehörde hat die Waffenbehörde zu verständigen, wenn die Gültigkeit seit 14 Monaten abgelaufen ist. Wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. A oder B ist, dann hat der Ablauf der Gültigkeit keine Auswirkungen, insbesondere muss der Jäger keine Handlungen im Bereich des WaffG setzen. Wenn der Jäger über keine Waffenbesitzkarte oder über keinen Waffenpasses für Schusswaffen verfügt, dann hat der Jäger innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit einen Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitz karte für Kat. C zu stellen, oder die Schusswaffen einem Berechtigten zu überlassen. Wird innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf der Gültigkeit wieder eine Jagdkarte gelöst, muss kein Antrag gestellt werden.

 

7. Ich bin Jäger und besitze noch keine Schusswaffe der Kat. C. Wenn ich eine Schusswaffe der Kat. C erwerben will, was muss ich beachten?

Für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen der Kat. C benötigen Inhaber einer gültigen Jagdkarte weiterhin keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass. Zu beachten ist, dass die Übergabe einer Schusswaffe der Kat. C, die von einer anderen Privatperson erworben wurde (von Privat zu Privat), bei einem Waffenhändler der Zugang zum ZWR hat, erfolgen muss. Der Waffenhändler überprüft im ZWR, ob der Käufer ein Waffenverbot hat und ob es sich um einen sogenannten Ersterwerb einer Schusswaffe der Kat. C handelt. Unter Ersterwerb ist zu verstehen, dass (aktuell) auf den Erwerber keine Schusswaffe der Kat. C registriert ist. Liegt – wie im gegebenen Sachverhalt – ein Ersterwerb vor, dann tritt eine vier wöchige Wartefrist ein. Dies bedeutet, dass die Schusswaffe vom Waffenhändler in Verwahrung genommen wird und erst nach vier Wochen dem Käufer ausgefolgt werden darf. Liegt kein Ersterwerb vor, kann die Schuss waffe sofort dem Käufer überlassen werden. Dem Waffenhändler gebührt für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt. Die Registrierung der Schusswaffe im ZWR wird vom Waffenhändler durchgeführt. Wird die Schusswaffe der Kat. C direkt beim Waffenhändler gekauft, überprüft der Waffenhändler, ob ein Waffen verbot besteht und ob die Wartefrist einzuhalten ist. Ist die Wartefrist einzuhalten, darf der Waffenhändler die Schusswaffe der Kat. C erst nach Ablauf der vier wöchigen Wartefrist überlassen.

 

8. Was muss ich beim privaten Waffenverkauf von Schusswaffen der Kat. C beachten? Welche Nachweise muss ich mir vom Erwerber zeigen lassen?

Der Verkauf einer Schusswaffe der Kat. C darf nur an eine zum Erwerb und Besitz einer solchen Schusswaffe berechtigten Person erfolgen. Dies sind insbesondere Waffenhändler, Inhaber einer gültigen Jagdkarte und Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B und C. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss man sich, die zum Besitz berechtigenden Dokumente zeigen zu lassen und empfiehlt es sich, davon eine Kopie oder mit dem Handy ein Foto zu machen. Zu beachten ist, dass die Übergabe der Schusswaffen bei Privat zu Privat in jedem Fall bei einem Waffenhändler mit ZWR-Zugang zu erfolgen hat. Siehe dazu auch Antwort zu Frage 7.

 

9. Wann findet bei Jägern eine Verlässlichkeitsprüfung statt?

Eine Verlässlichkeitsüberprüfung findet nur statt, wenn der Jäger Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses ist. Diesfalls wird im Rahmen des Ermittlungsverfahrens zur Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde die Verlässlichkeit überprüft. Die Beibringung eines klinisch-psychologischen Gutachtens ist dabei weiterhin nicht vorgesehen. Die Verlässlichkeit wird weiters geprüft, wenn seit der Ausstellung der waffenrechtlichen Urkunde fünf Jahre vergangen sind, oder (aus einem bestimmten Anlass) Zweifel an der Verlässlichkeit bestehen. Bei der periodischen oder anlassbezogenen Überprüfung der Verlässlichkeit wird jedenfalls überprüft, ob Schusswaffen, und zwar neben den Schusswaffen der Kat. A und B auch die Schusswaffen der Kat. C, sicher verwahrt werden. Überdies ist ein Nachweis über den sachgemäßen Umgang mit Schusswaffen, im Regelfall durch Vorlage der gültigen Jagdkarte, zu erbringen. Jäger, die keine Waffenbesitzkarte oder keinen Waffenpass besitzen, sondern nur eine Jagdkarte, werden waffenrechtlich nicht auf ihre Verlässlichkeit überprüft. Eine Überprüfung der sicheren Verwahrung von Schusswaf fen der Kat. C ist diesfalls nicht vorgesehen.

 

10. Was passiert mit den Schusswaffen der Kat. C eines Jägers im Todesfall? Was müssen die Erben beachten?

Befinden sich im Nachlass eines Jägers Schusswaffen der Kategorie C, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Waffenbehörde anzuzeigen. Die Behörde entscheidet in Folge, ob etwa die Schusswaffen sichergestellt werden oder bei der Person, die Obhut über sie hat, (vorläufig) verbleiben. Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer Jäger oder Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss die Schusswaffe innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung bei einem Waffenhändler im ZWR auf den Erben oder Vermächtnisnehmer registriert werden. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem anderen zum Besitz Berechtigten überlassen werden. Ist der Erbe oder Vermächtnisnehmer nicht Jäger oder ist er nicht Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder eines Waffenpasses für Schusswaffen der Kat. B oder C, dann muss dieser innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung eine Berechtigung zum Besitz einer solchen Schusswaffe erlangen. Dies wäre insbesondere eine Waffenbesitzkarte für Schusswaffen der Kat. C oder eine gültige Jagd karte. Im Anschluss wäre die Schusswaffe der Kat. C bei einem Waffenhändler im ZWR zu registrieren. Möchte der Erbe oder Vermächtnisnehmer die Schusswaffe nicht behalten, dann kann sie auch innerhalb von zwölf Monaten ab Einantwortung einem zum Besitz Berechtigten überlassen werden.

 

 

 

Detaileinstellungen

Detaileinstellungen

Notwendig

Diese Cookies sind immer aktiviert, da sie für Grundfunktionen der Website erforderlich sind.
Sie tragen sie zur sicheren und vorschriftsmäßigen Nutzung der Seite bei.

Details anzeigen

Wir nutzen den "Google Tag Manager", um die Google Analyse- und Marketing-Dienste in unsere Website einzubinden und zu verwalten.

Details verbergen

Analyse / Statistik

Wir erheben anonymisierte Daten für statistische und analytische Zwecke.
Beispielsweise könnten wir so verstehen, ob Sie über die Google Suche oder einer anderen Website zu uns gekommen sind.

Details anzeigen

Diese Website nutzt Funktionen des Webanalysedienstes Google Analytics. Anbieter ist die Google Ireland Limited ("Google", Gordon House, Barrow Street, Dublin 4, Irland.

Google Analytics verwendet so genannte "Cookies". Das sind Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert.

Die Speicherung von Google-Analytics-Cookies und die Nutzung dieses Analyse-Tools erfolgen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Der Websitebetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Analyse des Nutzerverhaltens, um sowohl sein Webangebot als auch seine Werbung zu optimieren.

Details verbergen
Verbergen