

Bei einer Geltungsdauer von fünf Jahren, verlängerbar um weitere fünf Jahre, kann ein EFWP-Inhaber bis zu drei der darin eingetragenen Schusswaffen und dazugehörige Munition - mitführen, wenn der Anlass der Reise (Jagdeinladung, Schießveranstaltung etc.) auf Verlangen nachgewiesen werden kann. Notwendige Jagddokumente (Jagdschein, Jagdkarte, "Visitors firearms permit" etc.) bleiben unberührt. Der EFWP ist nicht für jenen Jäger oder Sportschützen gedacht, der seinem Weidwerk und seinen sportlichen Ambitionen ausschließlich im Inland nachkommt. Die legale Reise über das „Deutsche Eck" lässt den EFWP allerdings schon notwendig werden. EU-Bürger dürfen Schusswaffen ebenfalls nur dann nach Österreich als persönliches Gepäck mitbringen, sofern diese Waffen in diesem Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
Soll eine Schusswaffe oder Munition aus Österreich dauerhaft in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht werden, ist dafür ein „Erlaubnisschein" notwendig, den die nach dem Wohnsitz des Antragstellers (sonst nach dessen Aufenthalt) zuständige Behörde ausstellt. Soll eine Schusswaffe oder Munition aus einem EU-Staat nach Österreich verbracht werden, ist dazu eine „Einwilligungserklärung" notwendig, die wiederum die Behörde des Wohnsitzes (sonst des Verbringungsortes) auszustellen hat. Das Aussehen dieser Dokumente ist im Waffengesetz 1996 geregelt. Für Gewerbetreibende (Büchsenmacher, Waffenfachhändler) gibt es besondere Genehmigungen.
Ausdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass der Europäische Feuerwaffenpass ein „Dokument für die Reise mit und den Transport von Schusswaffen" ist. Der EFWP berechtigt nicht zum Führen der eingetragenen Schusswaffen. Er berechtigt auch nicht zur Jagdausübung.
Besteht darüber hinaus ein EU-Mitgliedstaat auf weitergehende Waffendokumente für die Einreise (etwa Großbritannien – Visitors firearms permit), so ist dies nach der EU-Waffenrichtlinie zulässig. Besucher (Jäger, Sportschützen etc.) haben sich diese Papiere rechtzeitig zu beschaffen, wenn sie mit ihren Schusswaffen problemlos zur Jagd oder zum sportlichen Wettkampf einreisen wollen.
Antrag bei jener Behörde stellen, die Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte ausgestellt hat (sonst bei der Bezirksverwaltungsbehörde oder Bundespolizeidirektion des Hauptwohnsitzes bzw. Wohnsitzes).
WICHTIG: Antragsformular besorgen, amtlichen Lichtbildausweis und – falls vorhanden – Waffendokument bereithalten, 2 Paßfotos besorgen.
Für Schußwaffen der Kategorie D: keine weiteren Bestätigungen oder Bescheinigungen erforderlich.
Für Schußwaffen der Kategorie C: Nachweis der erfolgten Meldung erforderlich.
Für halbautomatische Gewehre bzw. Repetierflinten: Nachweis der erfolgten Anzeige erforderlich (Faustfeuerwaffen sind bereits bei der Behörde registriert).
ACHTUNG: Obgleich auf den Antragsformularen für den EFWP nur Platz für die Eintragung von drei Schußwaffen vorgesehen ist, können mehr als drei Schußwaffen in den Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen werden (der EFWP selbst bietet Raum für die Eintragung von 18 Schußwaffen). Bei mehr als 3 Schußwaffen ist dem Antrag eine Beilage mit den Daten der weiteren einzutragenden Schußwaffen anzuschließen.
Alle Angaben ohne Gewähr!