Alle geltenden Verordnungen zum Jagdgesetz als Download

    Verordnungen zum Jagdgesetz

    Inhaltsverzeichnis

    Verordnungen zum Jagdgesetz Inhaltsverzeichnis

    a)Kapuzinerberg; Verordnung zur Jagdgebietsausgliederung

    b)Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten; Verordnung

    c)Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag; Verordnung

    d)Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und der Jasgdgastkarten; Verordnung

    e)Jagderlaubnisscheinverordnung

    f)Schonzeiten - Verordnung

    g)Schonzeiten Ausnahmeverordnung 2016-2018 für besonders geschützte Federwildarten

    h)Wildökologische Raumplanungsverordnung

    i)Abschussrichtlinienverordnung

    j)Abschussplanverordnung 2017-2018

    k)Wildfütterungsverordnung

    l)Wildseuchenverordnung

    m)Kennzeichnung jagdlicher Sperrgebiete; Verordnung

    n)Verordnung über Munitionsarten für die Schalenwildjagd

    o)Wildfallen-Verordnung 1996

    p)Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

    q)Jagd- und Wildschadenskommission; Verordnung für Vorsitzendenentschädigung

    r)Wildschaden-Richtlinien; Verordnung

    s)Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren; Verordnung

    t)Wild - Europaschutzgebietsverordnung Dürrnbachhorn

    u)Wild - Europaschutzgebietsverordnung Gernfilzen - Bannwald

    v)Wild - Europaschutzgebietsverordnung Joching

    w)Wild - Europaschutzgebietsverordnung Kematen

    x)Wild - Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

    y)Wild - Europaschutzgebietsverordnung Martinsbichl

    z)Wild - Europaschutzgebietsverordnung Hochgimpling

    aa)Jagdschutzdienst - Prüfungsverordnung

    bb)Jagdschutz - Fortbildungsverordnung

    cc)Hegeschau Verordnung

    Jagdkarten - Ländervereinbarung

    Berufsjägergesetz

    Verordnung zum Berufsjägergesetz und Berufsjägerausbildungsordnung

    a)Berufsjäger Prüfungsgebühr

    b)Berufsjägerausbildungsordnung

    Jagdrechtsabgabe

    Satzungen der Salzburger Jägerschaft

    a) Kapuzinerberg; Verordnung zur Jagdgebietsausgliederung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Oktober 1987, mit der das Gebiet des Kapuzinerberges in der Stadt Salzburg aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet ausgegliedert wird

    StF: LGBl Nr 92/1987

    Auf Grund des § 8 Abs 21 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl Nr 94, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    1 Siehe nunmehr § 14 Abs 2 JG 1993.

     § 1

    (1) Das Gebiet des Kapuzinerberges in der Stadt Salzburg wird aus dem Gemeinschaftsjagdgebiet ausgegliedert.

    (2) Die Grenzen des ausgegliederten Gebietes verlaufen jeweils entlang der vom Kapuzinerberg abgewandten Grenze folgender Verkehrsflächen: Linzer Gasse, Schallmooser Hauptstraße, Doblerweg, Eberhard-Fugger-Straße, Pausingerstraße, Arenbergstraße und Steingasse.

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

    b) Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten; Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Oktober 1996, mit der Muster und Vordrucke für die Versteigerung von Jagdpachten festgelegt werden

    StF: LGBl Nr 95/1996

    Auf Grund des § 29 Abs 9 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1

    Die Pachtbedingungen gemäß § 28 Abs 3 und 4 JG sind gemäß dem in der Anlage 1 festgelegten Muster zu erstellen.

    § 2

    Für die Ausschreibung der Versteigerung und die Versteigerungsniederschrift sind die in den Anlagen 2 und 3 festgelegten Vordrucke zu verwenden.

    § 3

    (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Versteigerungen von Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.

    (2) Die Verordnung vom 13. November 1978, LGBl Nr 84, mit der verschiedene Vordrucke und Muster nach dem Salzburger Jagdgesetz 1977 festgelegt werden, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

    c) Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag; Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden

    StF: LGBl Nr 96/1996

    idF: LGBl Nr 114/1998

    Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

    § 1

    Für den Abschluss eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.

    § 2

    Für den Abschluss eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.

    § 3

    Für den Abschluss eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.

    § 4

    Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.

    d) Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und der Jagdgastkarten; Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. März 2020 über Form und Inhalt von Jagdkarten (Jagdkartenverordnung)

    StF: LGBL Nr 42/2020  

    Auf Grund des § 41 Abs 6 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1 Jahresjagdkarte

    (1) Die Jahresjagdkarte besteht aus Kunststoff in beigen, grünen und roten Farbtönen und hat das Format 85,60 mm x 53,98 mm aufzuweisen. Sie ist zum Schutz vor Fälschungen mit entsprechenden Sicherheitsmerkmalen auszustatten.

    (2) Auf der Vorderseite hat sie zu enthalten:

    1.       Bezeichnung als Salzburger Jahresjagdkarte bzw Ersichtlichmachung als Duplikat

    2.       Landeswappen

    3.       persönliche Daten des Jagdkarteninhabers:

    a)         Familienname

    b)         Vorname

    c)          Geburtsdatum

    d)         Hauptwohnsitz

    e)          optional: Zusatz „mit Falknerei“

    f)           Mitgliedsnummer

    4.       Lichtbild des Jagdkarteninhabers, das der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl II Nr 223/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl II Nr 209/2018, entspricht

    5.       Datum der Ausstellung der Jagdkarte

    6.       Unterschrift des Jagdkarteninhabers.

    (3) Auf der Rückseite hat sie zu enthalten:

    1.       Logo und Kontaktdaten der Salzburger Jägerschaft

    2.       Hinweis auf den Landesjägermeister als ausstellendes Organ der Salzburger Jägerschaft und Unterschrift des ausstellenden Organwalters

    3.       folgenden Text: „Die Salzburger Jahresjagdkarte ist nach § 45 Sbg. JG 1993 nur zusammen mit einem Nachweis über die Einzahlung des Jahresbeitrages für das jeweilige Jagdjahr gültig.“

    4.       folgenden Text: „Wer die Jagd ausübt, hat die auf seinen Namen lautende, gültige Salzburger Jahresjagdkarte mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Die Salzburger Jahresjagdkarte ist nicht übertragbar. Die Salzburger Jahresjagdkarte gibt keine Berechtigung, ohne Zustimmung des Jagdinhabers zu jagen.“

      

    § 2 Jagdgastkarte mit Geltung für zwei Wochen

    (1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für zwei Wochen (zweiwöchige Jagdgastkarte) besteht aus Karton in gelbem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.

    (2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:

    1.       Bezeichnung als zweiwöchige Salzburger Jagdgastkarte

    2.       Logo der Salzburger Jägerschaft

    3.       Landeswappen

    4.       Jagdjahr

    5.       laufende Nummer

    6.       Namen des Jagdinhabers

    7.       folgenden Text: „Wer die Jagd ausübt, hat die auf seinen Namen lautenden, gültigen jagdlichen Legitimationen und einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Die Salzburger Jagdgastkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, und ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Salzburger Jahresjagdkarte zulässig.“

    (3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:

    1.       persönliche Daten des Jagdgastes:

    a)      Familienname

    b)      Vorname

    c)      Geburtsdatum

    d)     Hauptwohnsitz

    2.       Gültigkeit von – bis

    3.       Jagdgebiet

    4.       Datum und Unterschrift des Jagdgastes

    5.       Hinweis zum Ankreuzen:

    a)      ob die Jagdgastkarte für Bewegungsjagden verwendet wird

    b)      ob die Jagdgastkarte innerhalb ihrer Geltungsdauer von anderen Jagdinhabern verwendet werden kann

    6.       folgenden Text: „Der Jagdinhaber hat die vorstehenden Angaben bei Ausstellung der Salzburger Jagdgastkarte mit unauslöschlichem Schreibmittel einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen.“

    7.       dreimal das Feld „Gültig für das Jagdgebiet“ sowie dreimal das Feld „Datum/Unterschrift Jagdinhaber(-leiter)“

      

    § 3 Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden

    (1) Die Jagdgastkarte mit Geltung für einen bestimmten Kalendertag zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden (eintägige Jagdgastkarte zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden) besteht aus Karton in rotem Farbton im Format 149 mm x 105 mm und ist in der Mitte so gefaltet, dass sich im gefalteten Zustand das Format 74,5 mm x 105 mm ergibt.

    (2) Auf der Außenseite hat sie zu enthalten:

    1.       Bezeichnung als eintägige Salzburger Jagdgastkarte zur Teilnahme an Niederwildtreibjagden

    2.       Logo der Salzburger Jägerschaft

    3.       Landeswappen

    4.       Jagdjahr

    5.       laufende Nummer

    6.       Namen des Jagdinhabers

    7.       folgenden Text: „Wer die Jagd ausübt, hat die auf seinen Namen lautenden, gültigen jagdlichen Legitimationen und einen Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen vorzuweisen. Die Salzburger Jagdgastkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, und ist nicht übertragbar. Die Ausübung der Jagd durch den Jagdgast ist nur in Begleitung des Jagdinhabers oder eines von ihm beauftragten Besitzers einer Salzburger Jahresjagdkarte zulässig.“

    (3) Auf der Innenseite hat sie zu enthalten:

    1.       persönliche Daten des Jagdgastes:

    a)      Familienname

    b)      Vorname

    c)      Geburtsdatum

    d)     Hauptwohnsitz

    2.       Gültigkeit am (entsprechendes Datum)

    3.       Jagdgebiet

    4.       Datum und Unterschrift des Jagdgastes

    5.       Datum und Unterschrift des Jagdinhabers (-leiters)

    6.       folgenden Text: „Der Jagdinhaber hat die vorstehenden Angaben bei Ausstellung der Salzburger Jagdgastkarte mit unauslöschlichem Schreibmittel einzusetzen. Der Jagdgast hat seine eigenhändige Unterschrift beizusetzen.“

      

    § 4 Ungültigwerden von Jagdkarten

    (1) Die Jahresjagdkarte gemäß § 1 wird in den Fällen des § 46a JG ungültig.

    (2) Die Jagdgastkarten gemäß den §§ 2 und 3 werden ungültig, wenn Eintragungen oder Unterschriften unkenntlich geworden sind oder Beschädigungen oder Merkmale ihre Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

      

    § 5 In- und Außerkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt mit 7. April 2020 in Kraft.

    (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Abs 1 tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, außer Kraft.

    (3) Die nach der Anlage 1 bis 3 der Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Juni 1995, mit der die Muster für die Vordrucke der Jagdkarten und des Verzeichnisses der in einem Jahr ausgestellten Jagdgastkarten festgelegt werden, LGBl Nr 94/1995, ausgestellten Jahresjagdkarten und Jagdgastkarten gelten weiter, Jagdgastkarten jedoch nur bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit.

    e) Jagderlaubnisscheinverordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. Jänner 2002 über die Festlegung eines Formulars für die Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen

    StF: LGBl Nr 26/2002

    Auf Grund des § 47 Abs 1 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    Vordruck

    § 1

    Bei der Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen ist das in der Anlage festgelegte Formular zu verwenden.

     

    Inkrafttreten

    § 2

    Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 im Kraft

    f) Schonzeiten - Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1996, mit der die Schonzeiten bestimmter jagdbarer Tiere festgesetzt werden (Schonzeiten-Verordnung)

    StF: LGBl Nr 53/1996

    idF: LGBl Nr 108/1998

    LGBl Nr 62/2001

    LGBl Nr 44/2002

    LGBl Nr 37/2006

    Auf Grund des § 54 Abs 1 und 4 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    § 1

     Für die angeführten Wildarten werden die folgenden Schonzeiten, die jeweils einschließlich des Anfangs- und des Schlusstages gelten, festgesetzt:

    Wildart (Rotwild)Schonzeiten
    Spießer1.1. bis 30.4.
    übrige Hirsche der Kl. III1.1. bis 31.7.
    Hirsche der Kl. II und I16.11. bis 31.7.
    Schmaltiere1.1. bis 30.4.
    Wildart (Rehwild)Schonzeiten
    Böcke der Kl. III1.11. bis 30.4.
    Böcke der Kl. II und I1.11. bis 31.5.
    Schmalrehe1.1. bis 30.4.
    nicht führende Geißen1.1. bis 30.4.
    führende Geißen und Kitze1.1. bis 31.7.
    Wildart (Damwild)Schonzeiten
    Damhirsche1.1. bis 15.9.
    Tiere und Kälber1.1 bis 31.7.
    Wildart (Schwarzwild)Schonzeiten
    führende Bachen1.2. bis 15.6.
    WildartSchonzeiten
    Gamswild16.12. bis 15.7.
    Muffelwild1.1. bis 31.5.
    Feldhase1.1. bis 30.9.
    Murmeltier16.10. bis 15.8.
    Dachs1.1. bis 15.7.
    Fuchs1.4. bis 15.5.
    Baummarder1.3. bis 31.10.
    Steinmarder1.3. bis 31.8.
    Hermelin1.3. bis 31.10.
    Iltis1.3. bis 31.8.
    Goldschakal1.1. bis 31.12.
    Auerhahn1.1. bis 31.12.
    Rackelhahn16.6. bis 30.4.
    Birkhahn1.1. bis 31.12.
    Haselhahn1.1. bis 31.12.
    Fasan1.1. bis 30.9.
    Ringeltaube1.1. bis 31.7.
    Türkentaube1.1. bis 31.7.
    Stockente1.1. bis 31.8.
    Tafelente1.1. bis 10.9.
    Reiherente1.1. bis 20.9.
    Saatgans1.1. bis 31.8.
    Graugans1.1. bis 31.8.
    Waldschnepfe1.1. bis 10.9.
    Bläßhuhn1.2. bis 31.8.
    Rabenkrähe1.3. bis 31.7.
    Nebelkrähe1.3. bis 31.7.
    Kolkrabe1.1. bis 31.12.
    Elster1.3. bis 31.7.
    Eichelhäher1.3. bis 31.7.
    Lachmöwe1.2. bis 30. 6.
    Grau- oder Fischreiher1.2. bis 31.8.
    Kormoran1.5. bis 30.9.

    § 2

    (1) In Grenzgebieten (Abs 2) gilt abweichend von § 1 für Böcke der Klassen II und I (Rehwild) eine Schonzeit vom 1.11. bis zum 30.4. jeweils einschließlich des Anfangs- und des Schlusstages.

    (2) Als Grenzgebiete gelten jene Gebiete, die von der Staatsgrenze zur Bundesrepublik Deutschland und den nachstehend beschriebenen Grenzen umschlossen werden:

    1. Vom Augustinergraben über den Hochburgerhof und der Ruine Plain zur Großgmainer Landesstraße, entlang der Großgmainer Landesstraße bis Walserberg, entlang der Straße im Westen vom Walserberg über die Bundesstraße 1, entlang der Straße nach Käferheim, von dort entlang der Straße, die durch Wals und im Westen entlang der Kaserne Siezenheim durch Siezenheim bis zum Schloss Kleßheim führt. Von dort entlang des Weges an der westlichen Schlossmauer bis zur Eisenbahn und entlang der Eisenbahn bis zur Eisenbahnbrücke über die Saalach.
    2. Ausgehend vom Kienbergkopf (998 m) als südwestlichem Punkt in vertikaler Richtung bis zum Fuß des Felssteilabfalles, diesen in nördlicher Richtung entlang bis zum Tiefen Graben, entlang des Tiefen Grabens in östlicher Richtung bis zur Waldstraße, entlang der Waldstraße und Drachenlochstraße bis zum Almkanal in südlicher Richtung bis zum alten Zollamt Hangendenstein.

    Der in Z 1 und Z 2 beschriebene Grenzverlauf ist in einer Österreichkarte im Maßstab 1 : 50.000 festgelegt. Diese Karte ist ein wesentlicher Inhalt dieser Verordnung. Sie liegt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) beim Amt der Salzburger Landesregierung und bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg – Umgebung zur allgemeinen Einsicht auf.

     

    § 3

    (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1996 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 13. Dezember 1977, LGBl Nr 102, mit der die Schonzeiten bestimmter jagdbarer Tiere festgesetzt werden, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 13/1980, Nr 33/1987 und Nr 52/1990 außer Kraft.

    (3) Die im § 1 enthaltene Tabelle in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 108/1998 tritt mit 1. Oktober 1998 in Kraft.

    (4) Die im § 1 enthaltene Tabelle in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2001 tritt mit 1. Juni 2001 in Kraft.

    (5) Die §§ 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 44/2002 treten mit 1. Mai 2002 in Kraft.

    (6) § 1 und § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2006 treten mit 1. Mai 2006 in Kraft.

    (7) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 tritt mit 10. April 2008 in Kraft.

     

    Umsetzungshinweis

    § 4

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl Nr L 103 vom 25. April 1979, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung der Richtlinien 73/239/EWG, 74/557/EWG und 2002/83/EG im Bereich Umwelt

    anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens, ABl Nr L 363 vom 20. Dezember 2006.

    g) Schonzeiten-Ausnahmeverordnung für bestimmte besonders geschützte Federwildarten

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 17. Februar 2016, mit der für die Jahre 2016 bis 2018 nähere Bestimmungen über die Ausnahmen von den Schonvorschriften für bestimmt besonders geschützte Federwildarten erlassen werden (Schonzeiten-Ausnahmeverordnung 2016 – 2018)

    StF: LGBl Nr 21/2016

     

    Regelungsgegenstand und Ziele

    § 1

    (1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen,

    1. unter denen eine Ausnahme von den Schonvorschriften (§ 54 JG) für die besonders geschützten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tretrix) erteilt werden kann und
    2. die zu beachten sind, wenn von einer gemäß Z 1 erteilten Ausnahme Gebrauch gemacht wird.

    (2) Diese Verordnung dient der Vermeidung der mit der Erteilung von Ausnahmen von den Schonvorschriften verbundenen Risiken durch

    1. die Sicherstellung der Erhaltung und einer nachhaltigen Nutzung der Bestände der im Abs 1 Z 1 genannten Federwildarten,
    2. die Vermeidung von Störungen des Reproduktionsprozesses dieser Bestände und
    3. die Sicherstellung der Selektivität der ausnahmsweise zulässigen Entnahmen.

     

    Geschlecht und Zahl der Tiere

    § 2

    (1) Ausnahmen von den Schonvorschriften (§ 54 JG) dürfen nur für männliche Exemplare der Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus) und Birkhuhn (Tetrao tretrix) erteilt werden.

    (2) Die Zahl der Exemplare, für die im Bundesland Salzburg Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:

    Auerhuhn höchstensBirkhuhn höchstens
    96435

    (3) Die Zahl der Exemplare, für die in den einzelnen Verwaltungsbezirken Ausnahmen erteilt werden dürfen, beträgt jährlich:

    VerwaltungsbezirkAuerhuhn höchstensBirkhuhn höchstens
    Hallein (Tennengau)835
    Stadt Salzburg00
    Salzburg Umgebung (Flachgau)310
    St. Johann im Pongau (Pongau)32115
    Tamsweg (Lungau)2285
    Zell am See (Pinzgau)31190

    Besondere Bestimmungen für Auer- und Birkhähne

    § 3

    (1) Ausnahmen von den Schonvorschriften dürfen nur für folgende Zeiträume erteilt werden:

    1. für Auerhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 31. Mai eines jeden Jahres;

    2. für Birkhähne: vom Ende der Hauptbalz, frühestens jedoch vom 1. Mai bis zum 15. Juni eines jeden Jahres.

    Innerhalb dieser Rahmenzeiträume ist ein Zeitraum von höchstens drei Wochen, in dem das freigegebene Exemplar entnommen werden darf, unter Bedachtnahme auf die Witterungsverhältnisse und die Höhenlage des jeweiligen Jagdgebietes mit der Ausnahme festzulegen.

    (2) Für dominante Hähne darf eine Ausnahme nicht erteilt werden.

    (3) Eine Ausnahme darf weiters nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Gebiet, für das die Ausnahme erteilt werden soll, ein zusammenhängendes Verbreitungsgebiet mit einer gesicherten Teilpopulation von mindestens 16 Hähnen vor der Balz bildet. Dieser Nachweis ist durch gemeinsame Zählungen des Antragstellers mit

    dem zuständigen Hegemeister zu erbringen. Erstreckt sich dieses Verbreitungsgebiet über mehrere Jagdgebiete, hat der Bezirksjägermeister nach Maßgabe der vorhandenen Population die Ausnahmen für die einzelnen Jagdgebiete in abwechselnder Reihenfolge zu erteilen. Dabei haben die zuständigen Bezirksjägermeister einvernehmlich vorzugehen, wenn sich das Verbreitungsgebiet über mehrere Verwaltungsbezirke erstreckt.

    (4) Die Entnahme darf nur durch einen Abschuss mit Schrotgewehren ab einer Korngröße von 3,5 mm bis höchstens 4,0 mm oder mit Kugelgewehren mit Zentralfeuerpatronen ab dem Kaliber .22 Hornet bis höchstens Kaliber 6,5 mm durchgeführt werden. Jagdhunde dürfen vor dem Schuss nicht eingesetzt werden.

    (5) Die Entnahme darf nur unter der Aufsicht eines Jagdschutzorgans erfolgen. Der Jagdinhaber hat jede Entnahme binnen dreier Tage dem Bezirksjägermeister im Weg des zuständigen Hegemeisters zu melden.

     

     

    Umsetzungshinweis

    § 5

    Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl Nr L 20 vom 26. Jänner 2010), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl Nr L 158 vom 10. Juni 2013).

     

    In- und Außerkrafttreten

    § 6

    Diese Verordnung tritt mit 25. Februar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.

    h) Wildökologische Raumplanungsverordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1997 über die Einteilung des Landesgebietes in Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen (Wildökologische Raumplanungsverordnung)

    StF: LGBl Nr 89/1997

    idF: LGBl Nr 13/2000

    LGBl Nr 117/2000

    LGBl Nr 114/2001

    LGBl Nr 5/2002

    LGBl Nr 88/2002

    LGBl Nr 30/2007

    Gemäß den §§ 57 und 58 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    https://www.sbg-jaegerschaft.at/https://www.sbg-jaegerschaft.at/https://www.sbg-jaegerschaft.at/https://www.sbg-jaegerschaft.at/https://www.sbg-jaegerschaft.at/https://www.sbg-jaegerschaft.at/ Rotwildräume und Gamswildräume

    § 1

    Entsprechend den natürlichen und künstlichen Begrenzungen der Lebensräume der jeweiligen Wildart werden folgende Wildräume festgelegt:

    A. Für Rotwild:

    1. Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest)
    2. Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost - Gastein West)
    3. Schieferalpen (Pinzgau Mitte)
    4. Steinberge (Pinzgau Nord)
    5. Dientener Grasberge - Steinernes Meer
    6. Pongau Südwest - Lungau West
    7. Nockberge (Lungau Süd)
    8. Niedere Tauern - Gstoder
    9. Gerzkopf
    10. Osterhorn - Schafberg
    11. Untersberg
    12. Nördlicher Flachgau

    B. Für Gamswild:

       1. Krimmler Achental - Wildgerlos

               2. Sulzbachtäler - Habachtal

               3. Hollersbachtal - Felbertal

               4. Stubach - Granatspitzgruppe - Hohe Arche - Lerchwand

               5. Hoher Tenn (Kaprunertal - Fuschertal West)

               6. Drei Brüder - Königstuhl - Reißrachkopf - Mendlkopf - Ritterkopf

               7. Silberpfennig - Türchlwand - Bernkogel

               8. Salzachursprung - Rettenstein

               9. Geißstein - Schmittenhöhe - Spielberg

            10. Hundstein

            11. Steinernes Meer

            12. Leoganger und Loferer Steinberge

            13. Steinplatte - Dietrichshorn - Unkental - Sonntagshorn

            14. Reiter Steinberge

            15. Frauenkogel - Schuhflicker - Plankenau

            16. Draugstein - Kitzsteinhörndl

          17.1 Hochgründeck - Flachau - Ankogel

          17.2 Oberes Murtal - Zederhaustal Südwest

            18. Pleißlingkeil - Hochfeind - Weißeneck

            19. Steinfeldspitz - Lackenkogel - Strimskogel

            20. Schladminger Tauern (Geißstein - Seekarspitz - Nebelspitz - Hochgolling - Preber)

            21. Gstoder

            22. Lungauer Nockberge (Königstuhl)

            23. Hochkönig - Göll - Hagengebirge

            25. Tennengebirge - Schwarzerberg

            26. Gosaukamm - Dachstein (Stuhlgebirge)

            27. Rinnkogel - Gamsfeld

            28. Osterhorngruppe

            29. Schafberg - Schober

            30. Untersberg

     

            31. Nördlicher Flachgau

     

    § 2

    Text

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    § 2

    Das Landesgebiet wird in folgende Wildregionen eingeteilt:

    1  Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest):

    1.1 Krimml

    1.2 Sulzbachtäler - Habach - Hollersbach

    1.3 Felbertal - Stubachtal

    1.4 Mühlbach

    2 Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost - Gastein West):

    2.1 Kaprun - Fusch

    2.2 Rauris

    2.3 Gastein West

    3 Schieferalpen (Pinzgau Mitte):

    3.1 Paß Thurn

    3.2 Pinzgauer Schieferalpen West

    3.3 Pinzgauer Schieferalpen Ost

    4 Steinberge (Pinzgau Nord):

    4.1 Loferer und Leoganger Steinberge

    4.2 Unkental

    4.3 Reiter Steinberge - Weißbach

    5 Dientener Grasberge - Steinernes Meer:

    5.1 Steinernes Meer - Hundstein

    5.2 Schneeberg - Hochglocker - Hochkeil

    5.3 Blühnbach - Imlau

    5.4 Tennengau West (Bluntau - Roßfeld - Gutratberg)

    6 Pongau Südwest - Lungau West:

    6.1 Gastein Ost - Anlauftal

    6.2 Großarltal

    6.3 Kleinarltal

    6.4 Hochgründeck - Blümeck

    6.5 Oberes Murtal - Zederhaustal Südwest

    7Nockberge (Lungau Süd):

    7.1 St Margarethen - Unternberg - Ramingstein

    8 Niedere Tauern - Gstoder:

    8.1 Flachau - Zauchtal

    8.2 Taurachtal - Forstautal

    8.3 Zederhaustal Sonnseite

    8.4 Twenger Tal - Lantschfeld

    8.5 Weißpriachtal - Lignitztal

    8.6 Göriachtal - Lessachtal - Überling - Lasaberg - Sauerfeld - Gstoder

    9 Gerzkopf:

    9.1 Annaberg - Neubachtal - Gosaukamm

    9.2 Lammertal - St Martin - Fritzbachtal - Roßbrand - Dachstein

    9.3 Südwestliches Tennengebirge - Pfarrwerfen - Werfenweng

    10 Osterhorn - Schafberg:

    10.1 Aubach - Lienbach - Rigausbach - Rußbachtal

    10.2 Taugl - Mörtlbach - Wiesbachtal (St Koloman - Gaißau)

    10.3 Nördliches Tennengebirge - Schwarzerberg (Scheffau - Abtenau)

    10.4 Strobl - St Gilgen - Schafberg - Fuschl

    10.5 Hintersee

    10.6 Thalgau - Hof - Plainfeld

    10.7 Elsbethen - Schwarzenberg - Gaisberg - Koppl - Ebenau

    11 Untersberg:

    11.1 Untersberg

    12 Nördlicher Flachgau:

    12.1 Anthering - Bergheim - Elixhausen

    12.2 St Georgen - Bürmoos - Lamprechtshausen - Dorfbeuern

    12.3 Göming - Weitwörth - Nußdorf

    12.4 Seekirchen - Schleedorf - Mattsee

    12.5 Hallwang - Eugendorf

    12.6 Straßwalchen - Köstendorf - Neumarkt - Henndorf

    12.7 Obertrum - Seeham - Berndorf

    12.8 Stadt Salzburg

     

    Wildbehandlungszonen

    § 3

    Für die im § 1 festgelegten Wildräume werden entsprechend der unterschiedlichen Eignung der Gebiete als Lebensraum von Rot- oder Gamswild Kernzonen, Randzonen und Freizonen festgelegt.

     

    Abgrenzung der Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen

    § 4

    Die Grenzen der in den §§ 1 bis 3 genannten Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen sind in Lageplänen im Maßstab 1 : 50.000 sowie in zwei Übersichtskarten im Maßstab 1 : 165.000 festgelegt. Diese Pläne und Übersichtskarten sind ein wesentlicher Inhalt dieser Verordnung. Sie liegen während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und beim Magistrat Salzburg zur allgemeinen Einsicht auf.

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    § 5

    Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

     

    Änderungen der Wildräume, Wildregionen und Wildbehandlungszonen

    § 6

     

    (1) In Abänderung der bisherigen Festlegung als Freizonen sind jeweils Rotwildrandzonen:

    1. in der Wildregion 5.2 die Jagdgebiete Gemeinschaftsjagd St Veit - Sonnseite, Eigenjagd Hochglockner, Gemeinschaftsjagd Reinbach-Einöden sowie Eigenjagd Hengstbach Lettwald;

    2. in der Wildregion 6.4 sämtliche Jagdgebiete.

    (2) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBl Nr 13/2000 bildenden Blätter Nr 124 bis 126 mit Lageplan und Übersichtskarten, in denen die Änderungen gemäß Abs 1 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

    (3) Die Abs 1 und 2 treten mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

    (4) Die bestehenden Festlegungen werden wie folgt geändert:

    1. Der bisherige Gamswildraum 17 wird geteilt:

    1. in den Gamswildraum 17.1, bestehend aus den im Pongau liegenden Jagdgebieten sowie dem im Lungau liegenden Jagdgebiet Eigenjagd Gasthofgebirge, und

    2. in den Gamswildraum 17.2, bestehend aus den im Lungau liegenden Jagdgebieten mit Ausnahme des Jagdgebietes Eigenjagd Gasthofgebirge.

    1. Das bisher im Gamswildraum 18 liegende Jagdgebiet Eigenjagd Aigner-Hinterhuberalpe wird dem Gamswildraum 17.2 zugeordnet.

    2. Die Grenzen der Wildregion 5.3 im Bereich des Jagdgebietes Eigenjagd Kaining verlaufen in Hinkunft entlang der Jagdgebietsgrenze.

    3. Die bisher in der Wildregion 5.4 liegenden Jagdgebiete Eigenjagd Mitterkar (ÖBF) und Eigenjagd Steinwänd - Hochfilling werden der Wildregion 5.3 zugeordnet.

    4. Die bisher in der Wildregion 6.3 liegenden Jagdgebiete Eigenjagd Gasthofgebirge, Eigenjagd Gasthofalm, Eigenjagd AG Hintermarbachalpe, Eigenjagd Vordermarbach- und Lärchenalpe, Eigenjagd Schüttbachalpe, Eigenjagd Penzalpe, Eigenjagd Agrargemeinschaft Ennsalpe, Eigenjagd Grünbichlalm, Eigenjagd Flachauwinkl (ÖBF), Eigenjagd AG Frauenkaralpe, Eigenjagd AG Saukaaralm, Eigenjagd AG Grießenkaaralm, Eigenjagd Rohrbach- Grießbach sowie Gemeinschaftsjagd Flachau I werden der Wildregion 8.1 zugeordnet.

    5. Die bisher in der Wildregion 8.1 liegenden Jagdgebiete Eigenjagd AG Hintergnadenalpsgenossenschaft, Eigenjagd Lohböden und Wildseealpe, Eigenjagd Wildsee (ÖBF), Eigenjagd Brettsteinalpe, Gemeinschaftsjagd Untertauern, Eigenjagd AG Vordergnadenalpsgenossenschaft, Eigenjagd Tauernkarleiten- und Schlamingalpe, Eigenjagd Inneres Tauerntal, Eigenjagd Wirtsalpe, Eigenjagd Schroffen, Eigenjagd Loitzjagd, Eigenjagd Ebnergut (Ebnerberg), Gemeinschaftsjagd Höggen sowie Eigenjagd Äußeres Tauerntal werden der Wildregion 8.2 zugeordnet.

    6. Die bisher in der Wildregion 9.2 liegenden Jagdgebiete Eigenjagd Äußerer Schwemmberg, Gemeinschaftsjagd Schwemmberg, Eigenjagd AG Radstädter Bürgerberg, Eigenjagd Schwemmberg West, Eigenjagd Schwemmberg Ost, Gemeinschaftsjagd Mandling sowie Eigenjagd Moserhörndl werden der Wildregion 8.2 zugeordnet.

    7. Die bisher in der Wildregion 10.3 liegenden Jagdgebiete Gemeinschaftsjagd Abtenau sowie Eigenjagd Flichtlhofbergjagd werden der Wildregion 10.1 zugeordnet.

    8. Die folgenden bisher als Randzonen festgelegten Jagdgebiete sind Rotwildkernzonen:

    1. in der Wildregion 2.3 das Jagdgebiet Eigenjagd Schappachalpe (Schattbachalm);

    2. in der Wildregion 6.2 die Jagdgebiete Eigenjagd Schiedalm, Gemeinschaftsjagd KG Schied, Eigenjagd Zederbergalpe, Gemeinschaftsjagd Unterberg I, Eigenjagd Aualpe, Eigenjagd Thörlbachalm, Gemeinschaftsjagd Unterberg II, Eigenjagd Unterbergwald, Eigenjagd Harbachalpe sowie Eigenjagd Anger- und Brunnachwald.

    1. Das bisher im Gamswildraum 7 als Randzone festgelegte Jagdgebiet Eigenjagd Schappachalpe (Schattbachalm) ist Gamswildkernzone.

    (5) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBl Nr 117/2000 bildenden Blätter Nr 93 bis 95, 124 bis 126, 155 und 156 mit Lageplan und Übersichtskarten, in denen die Änderungen gemäß Abs 1 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

    (6) Die Abs 4 und 5 treten mit 1. Jänner 2001 in Kraft.

    (7) Die bestehenden Festlegungen werden geändert wie folgt:

    1. Der bisher in der Wildregion 1.4 gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdgebiets Kaprun I und das bisher in der Wildregion 2.2 gelegene Eigenjagdgebiet Forsthofalm werden der Wildregion 2.1 zugeordnet.

    2. Das bisher in der Wildregion 5.1 gelegene Eigenjagdgebiet Buchweißbach wird der Wildregion 4.3 zugeordnet.

    3. Die bisher im Gamswildraum 9 gelegenen Jagdgebiete Gemeinschaftsjagd Mittersill I Nord, Eigenjagd Paß Thurn Ost, Gemeinschaftsjagd Mittersill IV Roßwegalpe, Eigenjagd Kesselmähder - Hörgeralm, Eigenjagd Schellenbergalpe und Eigenjagd Paß Thurn West werden dem Gamswildraum 8 zugeordnet.

    4. Die bisher im Gamswildraum 11 gelegenen Eigenjagdgebiete AG Stockklauserwald, AG Kallbrunnalpe, Stoßwand, Hahnpfalzkopf, Brandlhof, Buchweißbach, Plattert und der bisher dort gelegene Teil des Eigenjagdgebiets Rechts der Saalach der Bayerischen Saalforste werden dem Gamswildraum 14 zugeordnet.

    5. Die bisher im Gamswildraum 23 gelegenen Eigenjagdgebiete Pichlalpe, AG Schönbergalpe und Hochkönig werden dem Gamswildraum 11 zugeordnet.

    6. In der Wildregion 1.1 ist das bisher als Randzone festgelegte Eigenjagdgebiet Trattenbach Rotwildkernzone.

    7. In der Wildregion 3.3 sind die bisher als Kernzonen festgelegten Eigenjagdgebiete ÖBF Jagdgebiet II Spielbachwald, ÖBF Jagdgebiet VII Schultersbach, AG Grießener Alpe, und AG Spielberg-Scheltau sowie das Gemeinschaftsjagdgebiet Leogang II Süd jeweils Rotwildrandzonen.

    8. Folgende bisher als Freizonen festgelegte Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile sind Gamswildrandzonen:

    1. im Gamswildraum 8 die Eigenjagdgebiete Sonnberg und Schlieftal südlich der Linie Erschliefgraben - Hinterschliefgraben - Eigentumsgrenze der Österreichischen Bundesforste AG bis zur Walsbergalpe;

    2. im Gamswildraum 6 jener Teil des Gemeinschaftsjagdgebiets Taxenbach-Süd, der südlich jener Linie liegt, die beim südöstlichen Eckpunkt des Gebietes der Agrargemeinschaft Höfer-Freiberg beginnt und in gerader Linie nach Osten bei der Wildregionsgrenze 2.2 endet;

    3. jene Teile der Eigenjagdgebiete Thannberg - ÖBF und Höferberg - ÖBF, die südlich der Linie liegen, die beim südöstlichsten Punkt des Jagdgebiets Thannberg-Freiberg beginnt und beim südwestlichsten Punkt des Gebiets der Agrargemeinschaft Höfer-Freiberg endet.

    1. Die bisher im Gamswildraum 4 als Randzonen festgelegten, aus der Revierkarte der ÖBF AG mit Stand vom 1.1.1991 ersichtlichen Teile folgender Jagdgebiete sind Gamswildkernzonen:

    1. jener Teil des Eigenjagdgebiets Dietersbachjagd, der südlich des Teufenbachgrabens (Wirtschaftsstreifen Nr 24) liegt;

    2. jener Teil des Eigenjagdgebiets Niedernsiller Schattseite West Jagd, der südlich der Abteilung 301 (Wirtschaftsstreifen Nr 16) liegt.

    1. Das bisher im Gamswildraum 23 teilweise als Randzone festgelegte Eigenjagdgebiet Pichlalpe ist zur Gänze Gamswildkernzone.

    (8) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBI Nr 114/2001 bildenden Blätter Nr 92 - Lofer Gamswild, 93 - Reichenhall Gamswild, 121 - Neukirchen Gamswild, 122 - Kitzbühel Gamswild, 123 - Zell am See Gamswild, 124 - Saalfelden Gamswild, 151 - Krimml Gamswild, 152 - Matrei Gamswild, 152 - Matrei Rotwild, 153 - Großglockner Gamswild, 153 - Großglockner Rotwild, 154 - Rauris Gamswild, 154 - Rauris Rotwild, 155 - Bad Hofgastein Gamswild und 155 - Bad Hofgastein Rotwild, mit Lageplan und Übersichtskarten, in denen die Änderungen gemäß Abs 7 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

    (9) Die Abs 7 und 8 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (10) Die bestehenden Festlegungen werden wie folgt geändert:

    1. Der bisher in der Wildregion 10.1 und im Gamswildraum 28 gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdgebietes Scheffau wird der Wildregion 10.3 und dem Gamswildraum 25 zugeordnet.

    2. Das bisher in der Wildregion 10.5 gelegene Eigenjagdgebiet Ochsenberg wird der Wildregion 10.2 zugeordnet.

    3. Der bisher in der Wildregion 10.6 gelegene Teil des Eigenjagdgebietes Fiebling wird der Wildregion 10.4 zugeordnet.

    4. Die bisher in der Wildregion 10.7 gelegenen Jagdgebiete Stadtjagd Nord IV, Stadtjagd Kapuzinerberg V, Stadtjagd Ost III sowie die bisher in der Wildregion 11.1 gelegenen Jagdgebiete Stadtjagd Liefering I und Stadtjagd West II bilden die Wildregion 12.8.

    5. Der bisher als Rotwildfreizone festgelegte Teil des Eigenjagdgebietes Fiebling ist Rotwildrandzone.

    6. Folgende bisher als Gamswildfreizonen festgelegten Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile sind Gamswildrandzonen:

    1. im Gamswildraum 11 die Jagdgebiete Gemeinschaftsjagd Saalfelden - Lichtenberg und Gemeinschaftsjagd Saalfelden - Farmach;

    2. im Gamswildraum 25 Jagdgebietsteile der Eigenjagd Kellau - Voregg - Moosegg, der Gemeinschaftsjagd Obergäu und der Gemeinschaftsjagd Kuchl;

    3. im Gamswildraum 28 Jagdgebietsteile der Eigenjagd Fiebling.

    (11) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBl Nr 5/2002 bildenden Blätter Nr 94 Hallein - Gamswild, 94 Hallein - Rotwild, 64 Straßwalchen - Rotwild, 124 Saalfelden - Gamswild, 64 Straßwalchen - Gamswild, 63 Salzburg - Rotwild, mit Lageplan und Übersichtskarten, in denen die Änderungen gemäß Abs 10 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

    (12) Die Abs 10 und 11 und § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2002 treten mit 15. Februar 2002 in Kraft.

    (13) Die bestehenden Festlegungen werden wie folgt geändert:

    1. Der bisher in der Wildregion 8.6 gelegene Teil des Gemeinschaftsjagdgebietes Ramingstein (Jagdgebietsnummer 5521) und die bisher in der Wildregion 8.6 gelegenen Eigenjagdgebiete Ambrosalm (Jagdgebietsnummer 5522), Hiasbauernalm (Jagdgebietsnummer 5523) und Tschella (Jagdgebietsnummer 5524) werden der Wildregion 7.1 zugeordnet.

    2. Folgende bisher als Rotwildrandzone festgelegte Jagdgebiete und Jagdgebietsteile im Rotwildraum 10 sind Rotwildfreizonen:

      1. Gemeinschaftsjagegebiet Vigaun (Jagdgebietsnummer 2303)

      2. Gemeinschaftsjagdgebiet St. Koloman (Jagdgebietsnummer 2306) westlich jener Linie, die im Norden bei der Mündung des Kolomanbaches in den Tauglbach beginnt, sich nach Süden entlang des Kolomanbaches fortsetzt, nach dem Ortszentrum St. Koloman nach Wegscheid und entlang der Gemeindestraße führt und im Süden beim Grubbachwirt an der Grenze des Gemeindegebietes von St. Kolman endet.

    3. Folgende bisher als Gamswildfreizonen festgelegte Jagdgebiete und Jagdgebietsteile sind Gamswildrandzonen:

    1. im Gamswildraum 26 das Eigenjagdgebiet Neubach (Jagdgebietsnummer 2105) südlich des Neubaches von der westlichen Grenze bis zur Ortschaft Neuhaus, das Eigenjagdgebiet Hacheck-Hachau (Jagdgebietsnummer 4624) und das Gemeinschaftsjagdgebiet Filzmoos (Jagdgebietsnummer 4625), begrenzt durch den Hammergraben im Norden, durch die Kalte Mandling und die Landesgrenze zur Steiermark im Osten und durch die Warme Mandling im Süden und Westen;

    2. im Gamswildraum 2 das Grundstück Nr. 606/1, KG Sulzau, des Gemeinschaftsjagdgebietes Neukirchen Süd (Jagdgebietsnummer 6115).

    (14) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBl Nr 30/2007 bildenden Blätter Nr. 94 (Hallein-Rotwild), 95 (St. Wolfgang im Salzkammergut-Gamswild), 121 (Neukirchen am Großvenediger-Gamswild), 126 (Radstadt-Gamswild), 151 (Krimml-Gamswild), Nr. 158 (Stadl an der Mur-Gamswild), und Nr. 158 (Stadl an der Mur-Rotwild) mit Lageplan und Übersichtskarten, in denen die Änderungen gemäß Abs 13 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

    (15) Die Abs 13 und 14 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 30/2007 treten mit 1. Mai 2007 in Kraft.

     

    (16) Im Rotwildraum 5 werden die bestehenden Festlegungen wie folgt geändert:

    Die bisher als Rotwildfreizone festgelegten, südlich des Mühlbaches gelegenen Jagdgebietsteile der Gemeinschaftsjagd Mühlbach-Ost (Jagdgebietsnummer 4069) und der Gemeinschaftsjagd Haidberg-Gainfeld (Jagdgebietsnummer 4070) sind Rotwildrandzonen.

    (17) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBl Nr 22/2013 bildende Übersichtskarte und Blatt Nr 125 Bischofshofen – Rotwild, in denen die Änderungen gemäß Abs 16 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

    (18) Die Abs 16 und 17 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 22/2013 treten mit 23. März 2013 in Kraft.

     

    (19) Die bestehenden Festlegungen werden wie folgt geändert:

              A. Für Gamswild:

               1. Die Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile der bisherigen Gamswildräume 23 und 24 werden im Gamswildraum 23 zusammengeführt.

               2. Folgende bisher als Gamswildfreizonen festgelegte Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile sind Gamswildrandzonen:

                   a) die im Gamswildraum 1 bis 10 sowie 12, 15 bis 22 und 26 gelegenen Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile;

                   b) die bereits bisher im Gamswildraum 23 gelegenen Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile sowie die bisher im Gamswildraum 24 und nun gemäß Z 1 ebenfalls im Gamswildraum 23 gelegenen Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile mit Ausnahme des Eigenjagdgebietes Gutrathsberg (Jagdgebietsnummer 2001) und der Gemeinschaftsjagdgebiete Taxach-Rif-Au-Hallein (Jagdgebietsnummer 2002) und Dürnberg (Jagdgebietsnummer 2003);

                    c) die im Gamswildraum 25 gelegenen Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile mit Ausnahme jener Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile, die gemäß Z 3 in eine Gamswildkernzone umgewandelt werden;

                   d) die im Gamswildraum 28 gelegenen Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile mit Ausnahme der Gemeinschaftsjagdgebiete Stadtjagd Nord IV (Jagdgebietsnummer 1000), Oberalm (Jagdgebietsnummer 2301) sowie Plainfeld (Jagdgebietsnummer 3150);

                    e) im Gamswildraum 29 jener Teil des Gemeinschaftsjagdgebietes Thalgau (Jagdgebietsnummer 3153), der südlich der Autobahn A1 liegt;

                    f) im Gamswildraum 30 Teile des Eigenjagdgebietes Untersberg (Jagdgebietsnummer 3252).

               3. Folgende im Gamswildraum 25 bisher als Gamswildrandzonen festgelegte Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile sind Gamswildkernzonen: die an die Gamswildkernzone nach Norden hin angrenzenden Teile der Eigenjagdgebiete Nördliches Tennengebirge (Jagdgebietsnummer 2410), Tennengebirgsjagd Ost (Jagdgebietsnummer 2411), Pfarrwald und Gsengalpe (Jagdgebietsnummer 2412) und AG Schönalpe (Jagdgebietsnummer 2414), außerdem die Eigenjagdgebiete Aschaualpe (Jagdgebietsnummer 2400) und Gut Kuchlbach (Jagdgebietsnummer 2407), die zwischen Fichtlhofberg und Kuchlbach südlich der Lammer gelegenen Teile des Gemeinschaftsjagdgebietes Scheffau (Jagdgebietsnummer 2401) und die im Gemeinschaftsjagdgebiet Abtenau (Jagdgebietsnummer 2207) gelegenen Teilbereiche Arlstein und Strubberg.

              B. Für Rotwild:

               1. Folgende bisher als Rotwildrandzonen festgelegte Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile sind Rotwildkernzonen:

                   a) in der Wildregion 3.3 Teile des Gemeinschaftsjagdgebietes Viehhofen (Jagdgebietsnummer 6526) südlich der Saalach, Teile des Gemeinschaftsjagdgebietes Maishofen West (Jagdgebietsnummer 6546) südlich der Saalach sowie westlich der Pinzgauer Landesstraße (B 311), Teile des Eigenjagdgebietes Jagdgebiet I Reitersbach (Jagdgebietsnummer 6545), Teile des Gemeinschaftsjagdgebietes KG Schmitten (Jagdgebietsnummer 6544) mit Ausnahme des südlichen Teilbereiches Plettsauberg sowie Teile des Eigenjagdgebietes AG Zeller Wald- und Weidegemeinschaft (Jagdgebietsnummer 6542);

                   b) in der Wildregion 5.1 der Teilbereich Ramseiden des Gemeinschaftsjagdgebietes Saalfelden V-Farmach (Jagdgebietsnummer 6665) sowie der Teilbereich Kohlgraben, Grünmaißwald des Eigenjagdgebietes ÖBf AG Jagdgebiet V B Kalmbach (Jagdgebietsnummer 6664).

               2. Folgende in der Wildregion 5.2 bisher als Rotwildkernzonen festgelegte Jagdgebiete sind Rotwildrandzonen: das Gemeinschaftsjagdgebiet Schwarzenbach (Jagdgebietsnummer 6763) sowie die Eigenjagdgebiete Hollereck (Jagdgebietsnummer 4057), Schneeberg (Jagdgebietsnummer 4056), Karkaseralm (Jagdgebietsnummer 4055) und Mühlbach (Jagdgebietsnummer 4054).

               3. Folgende bisher als Rotwildfreizonen festgelegte Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile sind Rotwildrandzonen:

                   a) in der Wildregion 5.2 die Gemeinschaftsjagdgebiete Schwarzach (Jagdgebietsnummer 4063) und Goldegg-Buchberg (Jagdgebietsnummer 4061) sowie die Eigenjagdgebiete AG des gemeinschaftlichen Buchbergwaldes (Jagdgebietsnummer 4060) und Schernberg (Jagdgebietsnummer 4076);

                   b) in der Wildregion 9.3 das Eigenjagdgebiet Werfenwenger Jagd (Jagdgebietsnummer 4705);

                    c) in der Wildregion 10.1 jener Teil des Gemeinschaftsjagdgebietes Abtenau (Jagdgebietsnummer 2207), der im Bereich südlich des Rußbaches und östlich der Lammer gelegen ist;

                   d) in der Wildregion 10.3 die Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile nördlich der Lammer mit Ausnahme des Gemeinschaftsjagdgebietes Obergäu (Jagdgebietsnummer 2406);

                    e) in der Wildregion 11.1 jener Teil des Gemeinschaftsjagdgebietes Grödig (Jagdgebietsnummer 3253), der im Bereich des Schießstandes Glanegg gelegen ist.

    (20) Die einen Bestandteil der Verordnung LGBl Nr 23/2021 bildenden Übersichtskarten und Blätter Nr 63 (Salzburg – Gamswild), 64 (Straßwalchen – Gamswild), 93 (Bad Reichenhall – Gamswild), 94 (Hallein – Gamswild), 94 (Hallein – Rotwild), 95 (St. Wolfgang im Salzkammergut – Gamswild), 95 (St. Wolfgang im Salzkammergut – Rotwild), 121 (Neukirchen am Großvenediger – Gamswild), 122 (Kitzbühel – Gamswild), 123 (Zell am See – Gamswild), 123 (Zell am See – Rotwild), 124 (Saalfelden am Steinernen Meer – Gamswild), 124 (Saalfelden am Steinernen Meer – Rotwild), 125 (Bischofshofen – Gamswild), 125 (Bischofshofen – Rotwild), 126 (Radstadt – Gamswild), 151 (Krimml – Gamswild) und 157 (Tamsweg – Gamswild), in denen die Änderungen gemäß Abs 19 enthalten sind, sind in jene Plansätze einzufügen, die bei den im § 4 letzter Satz genannten Stellen aufliegen.

     

    (21) Die Abs 19 und 20 sowie § 1 Abschnitt B in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 23/2021 treten mit 9. März 2021 in Kraft.

    i) Abschussrichtlinienverordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. März 1997, mit der nähere Bestimmungen über den Abschussplan erlassen werden (Abschussrichtlinienverordnung)

    StF: LGBl Nr 33/1997

    Aufgrund des § 59 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    1. Abschnitt | Anwendungsbereich, Wildarten

    Anwendungsbereich

    § 1

    Diese Verordnung regelt die Erlassung von Abschussplänen durch die Jagdbehörde (§ 60 Abs 4 JG).

     

    Schalenwild

    § 2

    Der Abschuss des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes darf außerhalb von Freizonen (§ 58 JG) nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.

     

    Weitere Wildarten

    § 3

    Der Abschuss von Murmeltieren darf nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.

     

    2. Abschnitt | Abschussplanung beim Schalenwild

    Grundsätze der Abschussplanung

    § 4

    Die Jagdbehörde hat bei der Abschussplanung von folgenden Gesichtspunkten auszugehen:

    1. Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.
    2. Im Abschussplan ist neben dem Mindestabschuss auch ein Höchstabschuss festzusetzen, wenn ein solcher von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 1 JG festgelegt worden ist. Darüber hinaus kann ein Höchstabschuss festgesetzt werden, der sich beim Rotwild nicht auf Tiere und Kälber und beim Rehwild nicht auf Geißen, Kitze und Böcke der Klasse III beziehen darf. Der Mindestabschuss soll vor allem weibliches Wild und Jungwild betreffen und dient dem Schutz der Land- und Forstwirtschaft. Der Höchstabschuss (Freigabe) soll vor allem bei männlichem Wild der Klassen I und II der Erhaltung des Altersklassenaufbaues und der Arterhaltung dienen.
    3. Die von der Landesregierung gemäß § 60 Abs 2 JG festgelegten Mindestabschüsse dürfen je Wildregion um höchstens 5 % unterschritten werden.
    4. Im Abschussplan kann nach Maßgabe der Bestimmungen des 3. Abschnittes die gemeinsame Freigabe verschiedener Geschlechter- und Altersklassen einer Wildart sowie die Freigabe einzelner Altersklassen auf mehrere Jahre, auch bis zum Ende der Jagdperiode, vorgesehen werden.
    5. Einzelne Stücke können für mehrere Reviere gemeinsam freigegeben werden.
    6. Die Beurteilung von Trophäenträgern hat nach dem Buch ‚Trophäenbewertung’ von Herbert Tomiczek, herausgegeben vom Österreichischen Jagd- und Fischerei-Verlag, 1. Auflage 1998, zu erfolgen. Dieses Buch gilt als Teil der Verordnung und liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei den Bezirkshauptmannschaften und bei der Salzburger Jägerschaft zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf.

    Besondere Anordnung der Jagdbehörde für alle Schalenwildarten

     

    § 5

    (1) Bei Jagdgebieten in Wildregionen, in denen das Geschlechterverhältnis oder der Altersklassen den wildbiologischen Erfordernissen nicht entspricht, kann die Jagdbehörde von den im 3. Abschnitt festgelegten Prozentzahlen abweichen. In diesen Fällen sind die Prozentsätze unter Berücksichtigung wildbiologischer Grundsätze nach folgenden Gesichtspunkten festzusetzen:

    1. Das Geschlechterverhältnis des Wildes in der Wildregion soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr 1 : 1 betragen.
    2. Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion soll durch stärkeren Abschuss des Jungwildes und durch möglichste Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden.

    (2) Die Jagdbehörde kann im Abschussplan festlegen, dass die unter "Ersatzabschuss" angegebene Stückzahl der Klasse II unter Anrechnung auf den Höchstabschuss anstelle von Stücke der Klasse I erlegt werden kann.

     

    Folgen eines Überschreitens des Höchstabschusses

    § 6

    Die Auswirkungen einer Überschreitung von Höchstabschusszahlen (Zahl, Klasse) auf den Rot- und Gamswildbestand sind in den Folgejahren bei der Festsetzung des Abschussplanes nach Maßgabe der folgenden Tabelle entsprechend auszugleichen:

     

    FehlabschussAnrechnung auf den Abschussplan der Folgejahre in der Reihenfolge der genannten Klassen
    Hirsch der Klasse IHirsch der Klasse I, II, III
    Hirsch der Klasse IIHirsch der Klasse II, I, III
    Hirsch der Klasse IIIHirsch der Klasse III
    Gamsbock der Klasse IGamsbock der KLasse I, II, II
    Gamsbock der Klasse IIGamsbock der Klasse II, I, III
    Gamsbock der Klasse IIIGamsbock der Klasse III
    Gamsgeiß der Klasse IGamsgeiß der Klasse I, II, III
    Gamsgeiß der Klasse IIGamsgeiß der Klasse II, I, III

    3. Abschnitt

    Klasseneinteilung und besondere Bestimmungen für einzelne Wildarten

    Altersklassen

    § 7

    (1) Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende Altersklassen eingeteilt:

    Klasse III: Jugendklasse

    Klasse II: Mittelklasse

    Klasse I: Ernteklasse.

    (2) Altersangaben beziehen sich auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.

     

    Rotwild

    § 8

    (1) Klasseneinteilung:

    • Klasse III: Ein- bis vierjährige Hirsche sowie Spießer, Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbegrenzung, wobei jedes Ende ab einer Länge von 4 cm zu zählen ist.
    • Klasse II: Fünf- bis neunjährige Hirsche.
    • Klasse I: Zehnjährige und ältere Hirsche.

    (2) Abschussplanung: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 1 von Hirschen, Tieren und Kälbern erreicht werden. Bei den Abschüssen der Hirsche soll erreicht werden, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen. Im Abschussplan kann in der Klasse III eine Unterteilung in Jährlinge (Einjährige) und ältere Hirsche getroffen werden. Zweiseitige Kronenhirsche der Klasse II dürfen nicht freigegeben werden. Als Krone gilt dabei jede Anordnung von mehr als zwei Enden über dem Mittelende.

    (Anmerkung: Länge der Enden wie bisher ab 4 cm )

    (3) Besondere Anordnungen im Abschussplan:

    Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle eines Tieres ein Kalb und umgekehrt erlegt werden kann.

     

    Gamswild

    § 9

    1) Klasseneinteilung:

    • Klasse III: Ein- bis zweijährige Böcke und ein- bis dreijährige Geißen.
    • Klasse II: Drei- bis siebenjährige Böcke und vier- bis neunjährige Geißen.
    • Klasse I: Achtjährige und ältere Böcke sowie zehnjährige und ältere Geißen.

    (2) Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschusszahlen ist bei normalem Wintereingang bei Böcken und Geißen von einem Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,3 bis 0,5 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei der Aufteilung der Abschüsse auf die Altersklassen soll erreicht werden, dass

    1. bei Böcken auf die Klasse III bis zu 30 % und auf die Klassen II und I gemeinsam ab 70 % und
    2. bei Geißen auf die Klasse III bis zu 40 % und auf die Klassen II und I gemeinsam ab 60 % der Abschüsse entfallen.

     

    (3) Besondere Anordnungen im Abschussplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass

    • anstelle von Geißen der Klasse I und II auch solche der Klasse III erlegt werden können;

    • anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt werden kann.

     

    Rehwild

    § 10

    (1) Klasseneinteilung:

    • Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1 cm zu werten sind. 
    • Klasse II: Zwei- bis vierjährige Böcke.
    • Klasse I: Fünfjährige und ältere Böcke.

    (2) Abschussrichtlinien: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht werden, dass auf die Klasse III 50 % und auf die Klassen I und II gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse entfallen. Wenn für Böcke der Klassen I und II Höchstabschüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben.

    (3) Besondere Anordnungen im Abschussplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass

    • anstelle von Böcken der Klassen I auch solche der Klassen II und III erlegt werden dürfen;
    • anstelle von Böcken der Klasse II auch solche der Klasse III erlegt werden dürfen;

     

    Steinwild

    § 11

    Klasseneinteilung:

    • Klasse III: Ein- bis vierjährige Böcke und Geißen.
    • Klasse II: Fünf- bis neunjährige Böcke und fünf- bis elfjährige Geißen.
    • Klasse I: Zehnjährige und ältere Böcke sowie zwölfjährige und ältere Geißen.

     

    4. Abschnitt | Besondere Bestimmungen für Murmeltiere

    § 12

    (1) Für Murmeltiere ist von der Jagdbehörde kein Mindestabschuss, sondern nur ein Höchstabschuss festzulegen.

    (2) Durch die Salzburger Jägerschaft sind ergänzend zu den Erhebungen gemäß § 60 Abs 3 JG alljährlich Kontrollbestandszählungen durchzuführen. Diese Kontrollbestandszählungen sind der Festlegung der Höchstabschüsse für das nächstfolgende Jagdjahr zugrunde zu legen.

     

    5. Abschnitt | In- und Außerkrafttreten

    § 13

    (1) Soweit im Abs 2 nicht anderes bestimmt ist, tritt diese Verordnung gleichzeitig mit den gemäß den §§ 57 und 58 JG zu erlassenden Verordnungen in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

    1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. November 1950, LGBl Nr 1/1951, zur Durchführung des Salzburger Jagdgesetzes 1946, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 15/1979;
    2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. April 1978, LGBl Nr 35, mit der die Muster für die Vordrucke der Abschusspläne und der Abschusslisten festgelegt und die Verwendung der Vordrucke für die Erstellung der Abschusspläne geregelt werden.

    (2) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes treten mit 1. Mai 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Mai 1985, LGBl Nr 31, mit der Abschuss und Bewertungsrichtlinien für bestimmte Wildarten festgelegt werden, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 40/1988 außer Kraft.

    (3) Die §§ 4, 8 Abs 1 und 2, 9 Abs 1 und 2, 10 und 11 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

    (4) Die §§ 3 und 12 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 28/2008 treten mit 10. April 2008 in Kraft.

    (5) § 9 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 60/2016 tritt mit 15. Juli 2016 in Kraft.

    (6) § 10 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 63/2017 tritt mit 28. Juli 2017 in Kraft.

    (7) Die §§ 4, 5 und 8 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.

    j) Abschussplanverordnung 2017 bis 2018

     

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. April 2017, mit der die jährlichen Mindestabschüsse für Rot- und Gamswild für die Jahre 2017 und 2018 festgelegt werden (Abschussplanverordnung 2017 und 2018) StF: LGBl Nr 30/2017

    Auf Grund des § 60 Abs 1 und 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    Mindestabschüsse für Rotwild für das Kalenderjahr 2017

    § 1

    Für die nachstehend angeführten Wildräume für Rotwild werden für das Kalenderjahr 2017 folgende Mindestabschüsse festgesetzt:

     

    WildraumHirsche KLasse IIITiereKälberSumme
    Summe1253241219275592
    1 - Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest)169375320864
    2 - Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost - Gastein West)2705054101185
    3 - Schieferalpen (Pinzgau Mitte)118235178531
    4 - Steinberge (Pinzgau Nord)477769193
    5 - Dientener Grasberge - Steinernes Meer85216161462
    6 - Pongau Südwest - Lungau West2144253611000
    7 - Nockberge (Lungau Süd)657055190
    8 - Niedere Tauern - Gstoder158309207674
    9 - Gerzkopf20423092
    10 - Osterhorn - Schafberg95133116344
    11 - Untersberg12252057
    12 - Nördlicher Flachgau----

    Mindestabschüsse für Rotwild für das Kalenderjahr 2018

    § 1a

     

    Für die nachstehend angeführten Wildräume für Rotwild werden für das Kalenderjahr 2018 folgende Mindestabschüsse festgesetzt:

    WildraumHirsche KLasse IIITiereKälberSumme
    Summe1258248719825727
    1 - Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest)169375320864
    2 - Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost - Gastein West)2755754551305
    3 - Schieferalpen (Pinzgau Mitte)118235178531
    4 - Steinberge (Pinzgau Nord)477769193
    5 - Dientener Grasberge - Steinernes Meer85216161462
    6 - Pongau Südwest - Lungau West2144253611000
    7 - Nockberge (Lungau Süd)657055190
    8 - Niedere Tauern - Gstoder158314217689
    9 - Gerzkopf20423092
    10 - Osterhorn - Schafberg95133116344
    11 - Untersberg12252057
    12 - Nördlicher Flachgau----

    Mindestabschüsse für Gamswild

    § 2

    Für die nachstehend angeführten Wildräume werden für die Kalenderjahre 2017 bis 2018 für Gamswild folgende jährliche Mindestabschüsse festgelegt:

    WildraumBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitzeGesamt
    Summe180216113509
    1 - Krimmler Achental - Wildgerlos0000
    2 - Sulzbachtäler - Habachtal0000
    3 - Hollersbach - Felbertal0000
    4 - Stubachtal - Granatspitzgruppe - Hohe Arche - Lerchwand0000
    5 - Hoher Tenn (Kaprunertal - Fuschertal West)68519
    6 - Drei Brüder - Königstuhl - Reißrachkopf - Mendlkopf - Ritterkopf1418941
    7 - Silberpfennig - Türchlwand - Bernkogel3306
    8 - Salzachursprung - Rettenstein0000
    9 - Geißstein - Schmittenhöhe - Spielberg1216028
    10 - Hundstein0000
    11 - Steinernes Meer0000
    12 - Leoganger und Loferer Steinberge10101030
    13 - Steinplatte - Dietrichshorn - Unkental - Sonntagshorn44412
    14 - Reiter Steinberge20202060
    15 - Frauenkogel - Schuhflicker - Plankenau810321
    16 - Draugstein - Kitzsteinhörndl810321
    17.1 Hochgründeck - Flachau - Ankogel711321
    17.2 Oberes Muhrtal - Zederhaustal Südwest77014
    18 - Pleißlingkeil - Hochfeind - Weißeneck56213
    19 - Steinfeldspitz - Lackenkogel - Strimskogel1304
    20 - Schladminger Tauern (Geißstein - Seekarspitz - Nebelspitz - Hochgolling - Preber)1619742
    21 - Gstoder0000
    22 - Lungauer Nockberge (Königstuhl)1315
    23 - Hochkönig0000
    24 - Göll - Hagengebirge67720
    25 - Tennengebirge - Schwarzerberg12141036
    26 - Gosaukamm - Dachstein (Stuhlgebirge)56516
    27 - Rinnkogel - Gamsfeld910625
    28 - Osterhorngruppe22251562
    29 - Schafberg - Schober46313
    30 - Untersberg0000
    31 - Nördlicher Flachgau----

    Aufteilung der Mindestabschüsse auf Wildregionen

    § 3

    Die für die Rot- und Gamswildräume festgesetzten Mindestabschüsse werden auf die Wildregionen entsprechend den folgenden Tabellen aufgeteilt:

    Wildraum 1 - Hohe Tauern West (Pinzgau Südwest)
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    1.1Mindestabschuss:4011090
    1.2Mindestabschuss:5010090
    1.3Mindestabschuss:65145125
    1.4Mindestabschuss:142015
    Wildraum 2 - Hohe Tauern Ost (Pinzgau Südost - Gastein West)
    Für das Kalenderjahr 2017:
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    2.1Mindestabschuss:105200145
    2.2Mindestabschuss:120220200
    2.3Mindestabschuss:458565
    Für das Kalenderjahr 2018:
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    2.1Mindestabschuss:110240180
    2.2Mindestabschuss:120250210
    2.3Mindestabschuss:458565
    Wildraum 3 - Schieferalpen (Pinzgau Mitte)
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    3.1Mindestabschuss:183528
    3.2Mindestabschuss:5010075
    3.3Mindestabschuss:5010075
    Wildraum 4 - Steinberge (Pinzgau Nord)
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    4.1Mindestabschuss:203231
    4.2Mindestabschuss:7108
    4.3Mindestabschuss:203530
    Wildraum 5 - Dientener Grasberge - Steinernes Meer
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    5.1Mindestabschuss:70170130
    5.2Mindestabschuss:154631
    5.3Mindestabschuss:---
    5.4Mindestabschuss:---
    Wildraum 6 - Pongau Südwest - Lungau West
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    6.1Mindestabschuss:459070
    6.2Mindestabschuss:70155130
    6.3Mindestabschuss:304540
    6.4Mindestabschuss:91511
    6.5Mindestabschuss:60120110
    Wildraum 7 - Nockberge (Lungau Süd)
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    7.1Mindestabschuss:657055
    Wildraum 8 - Niedere Tauern - Gstoder
    Für das Kalenderjahr 2017:
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    8.1Mindestabschuss:358050
    8.2Mindestabschuss:408050
    8.3Mindestabschuss:153222
    8.4Mindestabschuss:255035
    8.5Mindestabschuss:132215
    8.6Mindestabschuss:304535
    Für das Kalenderjahr 2018:
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    8.1Mindestabschuss:358050
    8.2Mindestabschuss:408050
    8.3Mindestabschuss:153222
    8.4Mindestabschuss:255545
    8.5Mindestabschuss:132215
    8.6Mindestabschuss:304535
    Wildraum 9 - Gerzkopf
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    9.1Mindestabschuss:41010
    9.2Mindestabschuss:163220
    9.3Mindestabschuss:---
    Wildraum 10 - Osterhorn - Schafberg
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    10.1Mindestabschuss:304040
    10.2Mindestabschuss:353
    10.3Mindestabschuss:000
    10.4Mindestabschuss:386550
    10.5Mindestabschuss:242323
    10.6Mindestabschuss:---
    10.7Mindestabschuss:---
    Wildraum 11 - Untersberg
    WildregionHirsche Klasse IIITiereKälber
    11.1Mindestabschuss:122520
    2. Gamswild
    Wildraum 1 - Krimmler Achental - Wildgerlos
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    1.1Mindestabschuss:000
    Wildraum 2 - Sulzbachtäler - Habachtal
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    2.1Mindestabschuss:000
    Wildraum 3 - Hollersbachtal - Felbertal
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    1.2Mindestabschuss:000
    1.3Mindestabschuss:000
    Wildraum 4 - Stubachtal - Granatspitzgruppe - Hohe Arche - Lerchwand
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    1.3Mindestabschuss:000
    1.4Mindestabschuss:000
    Wildraum 5 - Hoher Tenn (Kaprunertal - Fuschertal West)
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    2.1Mindestabschuss:685
    Wildraum 6 - Drei Brüder - Königstuhl - Reißrachkopf - Mendlkopf - Ritterkopf
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    2.1Mindestabschuss:6105
    2.2Mindestabschuss:884
    Wildraum 7 - Silberpfennig - Türchlwald - Bernkogel
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    2.2Mindestabschuss:330
    2.3Mindestabschuss:000
    Wildraum 8 - Salzachursprung - Rettenstein
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    1.1Mindestabschuss:000
    3.1Mindestabschuss:000
    Wildraum 9 - Geißstein - Schmittenhöhe - Spielberg
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    3.2Mindestabschuss:6100
    3.3Mindestabschuss:660
    Wildraum 10 - Hundstein
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    5.1Mindestabschuss:000
    Wildraum 11 - Steinernes Meer
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    5.1Mindestabschuss:000
    Wildraum 12 - Leoganger und Loferer Steinberge
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    4.1Mindestabschuss:101010
    Wildraum 13 - Steinplatte - Dietrichshorn - Unkental - Sonntagshorn
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    4.2Mindestabschuss:444
    Wildraum 14 - Reiter Steinberge
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    4.3Mindestabschuss:202020
    Wildraum 15 - Frauenkogel - Schuhflicker - Plankenau
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    6.1Mindestabschuss:031
    6.2Mindestabschuss:872
    6.3Mindestabschuss:000
    Wildraum 16 - Draugstein - Kitzsteinhörndl
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    6.2Mindestabschuss:782
    6.3Mindestabschuss:121
    Wildraum 17.1 - Hochgründeck - Flachau - Ankogel
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    6.1Mindestabschuss:020
    6.2Mindestabschuss:551
    6.3Mindestabschuss:000
    6.4Mindestabschuss:---
    8.1Mindestabschuss:242
    Wildraum 17.2 - Oberes Muhrtal - Zederhaustal Südwest
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    6.5Mindestabschuss:770
    7.1Mindestabschuss:000
    Wildraum 18 - Pleißingkeil - Hochfeind - Weißeneck
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    8.1Mindestabschuss:000
    8.2Mindestabschuss:000
    8.3Mindestabschuss:120
    8.4Mindestabschuss:442
    Wildraum 19 - Steinfeldspitz - Lackenkogel - Strimskogel
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    8.1Mindestabschuss:120
    8.2Mindestabschuss:010
    Wildraum 20 - Schladminger Tauern (Geißstein - Seekarspitz - Nebelspitz - Hochgolling - Preber)
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    8.2Mindestabschuss:242
    8.4Mindestabschuss:331
    8.5Mindestabschuss:340
    8.6Mindestabschuss:884
    Wildraum 21 - Gstoder
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    8.6Mindestabschuss:000
    Wildraum 22 - Lungauer Nockberge (Königstuhl)
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    7.1Mindestabschuss:131
    Wildraum 23 - Hochkönig
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    5.2Mindestabschuss:000
    5.3Mindestabschuss:000
    Wildraum 24 - Göll - Hagengebirge
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    5.3Mindestabschuss:323
    5.4Mindestabschuss:354
    Wildraum 25 - Tennengebirge - Schwarzerberg
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    9.1Mindestabschuss:222
    9.2Mindestabschuss:242
    9.3Mindestabschuss:333
    10.1Mindestabschuss:000
    10.2Mindestabschuss:000
    10.3Mindestabschuss:553
    Wildraum 26 - Gosaukamm - Dachstein (Stuhlgebirge)
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    8.2Mindestabschuss:---
    9.1Mindestabschuss:333
    9.2Mindestabschuss:232
    10.1Mindestabschuss:000
    Wildraum 27 - Rinnkogel - Gamsfeld
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    10.1Mindestabschuss:454
    10.4Mindestabschuss:552
    Wildraum 28 - Osterhorngruppe
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    10.1Mindestabschuss:563
    10.2Mindestabschuss:775
    10.4Mindestabschuss:442
    10.5Mindestabschuss:575
    10.6Mindestabschuss:000
    10.7Mindestabschuss:110
    10.8Mindestabschuss:000
    Wildraum 29 - Schafberg - Schober
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    10.4Mindestabschuss:463
    10.6Mindestabschuss:000
    Wildraum 30 - Untersberg
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    11.1Mindestabschuss:000
    12.8Mindestabschuss:---
    Wildraum 31 - Nördlicher Flachgau
    WildregionBöcke Klasse IIIGeißen Klasse IIIKitze
    12.1Mindestabschuss:000
    12.2Mindestabschuss:000
    12.3Mindestabschuss:000
    12.4Mindestabschuss:000
    12.5Mindestabschuss:000
    12.6Mindestabschuss:000
    12.7Mindestabschuss:000
    12.8Mindestabschuss:000

    In- und Außerkrafttreten

    § 4

     

    Diese Verordnung tritt mit 13. April 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Abschussplanverordnung 2016 bis 2018, LGBl Nr 124/2015, außer Kraft.

    k) Wildfütterungsverordnung

    a)       Wildfütterungsverordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. Oktober 1996, mit der nähere Bestimmungen über die Wildfütterung getroffen werden (Wildfütterungsverordnung)

    StF:      LGBl Nr 94/1996

    idF:      LGBl Nr 93/2001

                LGBl Nr   5/2009

                LGBl Nr 42/2020

     

    Auf Grund des § 65 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     § 1 Fütterungszeitraum

     

    (1) Der Fütterungszeitraum beginnt nach dem Ende der Vegetationsperiode, frühestens jedoch

    1. am 16. Oktober für Rotwild und Muffelwild,

    2.  am 16. September für Rehwild,

    3.  am 1. August für Fasane und Stockenten und

    4.  am 1. Oktober für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild.

    (2) Schwarzwild darf nicht gefüttert werden.

    (3) Der Fütterungszeitraum endet mit dem Zeitpunkt, zu dem im jeweiligen Gebiet ausreichende und strukturgerechte natürliche Äsung vorhanden ist, spätestens jedoch

    1.  am 15. Mai für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten und

    2.  am 31. Mai für alle anderen Wildarten, ausgenommen Schwarzwild.

    Bei Wetterstürzen am Ende des Fütterungszeitraums verschiebt sich das Ende des Fütterungszeitraums für die im Abs 1 Z 1, 2 und 3 genannten Wildarten bis spätestens 31. Mai und für alle anderen Wildarten ausgenommen Schwarzwild bis spätestens 15. Juni.

    (4) Die Jagdbehörde kann auf Antrag Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für Rotwild und Muffelwild abweichend festgelegen, soweit dies erforderlich ist:

    1.  auf Grund von besonderen Witterungsverhältnissen oder

    2.  auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben (zB Wildlenkung, Hochlagenfütterung).

    Der Beginn des Fütterungszeitraums darf frühestens mit 1. Oktober festgesetzt werden. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei Fütterungen von Muffelwild vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der Umstände und Verhältnisse, die einer abweichenden Festlegung des Beginns oder des Endes des Fütterungszeitraums zugrunde liegen, jederzeit Bedacht zu nehmen und die getroffenen Festlegungen darauf anzupassen.

    (5) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers für Schwarzwild in Wildgehegen abweichend zu Abs 2 festlegen, dass die Fütterung an maximal 200 Tagen eines Jagdjahres erfolgen darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist. Die Festlegung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erfolgen. Der Jagdinhaber hat über die Futtervorlage Aufzeichnungen zu führen und diese der Jagdbehörde auf Verlangen vorzulegen.

    (6) Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Beginn und Ende des Fütterungszeitraums für jenes Wild abweichend festlegen, das mit Bewilligung der Landesregierung gemäß § 73 Abs 1 JG ausgesetzt werden darf, soweit dies auf Grund von besonderen Umständen, die sich aus dem Jagdbetrieb ergeben, erforderlich ist.

    (7) Bei Rotwildfütterungen hat die Hegegemeinschaft den Beginn und das Ende der Fütterung an den einzelnen Futterplätzen sinnvoll aufeinander abzustimmen.

     

    § 2 Ort und Ausstattung der Futterplätze 

    (1) Die Auswahl der Futterplätze hat nach ökologischen, waldbaulichen und betreuungstechnischen Gesichtspunkten zu erfolgen. In Wildgehegen ist für Schwarzwild zumindest ein Futterplatz je 100 Hektar anzulegen, um das Wild im Raum zu verteilen und den Druck auf den Zaun zu minimieren.

                (2) An den Futterplätzen müssen Futterraufen und Tröge in so ausreichender Anzahl vorhanden sein, dass sämtliche Tiere gleichzeitig Futter aufnehmen können.

                (3) Rehwildfutterplätze sind in Rotwildkernzonen und -randzonen rotwildsicher einzuzäunen. In Freizonen kann die Jagdbehörde die Einzäunung anordnen, wenn dies aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles erforderlich ist, um die Futteraufnahme durch Rotwild zu verhindern.

                (4) In Wildgehegen mit Schwarzwild sind Frischlingsrechen zu errichten, um eine gezielte Fütterung der Frischlinge sicherzustellen.

    § 3 Futtermittel 

    (1) Die Futtermittel müssen vor allem im Hinblick auf den Eiweißgehalt und den Rohfaseranteil dem jahreszeitlich natürlichen Äsungsbedürfnis entsprechen und in ausreichender Menge angeboten werden.

                (2) Am Futterplatz müssen dem Abs 1 entsprechende Futtermittel in solcher Menge eingelagert sein, dass unter Berücksichtigung der Übergangszeiten und extrem langer Winter bis zum Ende des Fütterungszeitraumes eine ausreichende Fütterung gewährleistet ist.

                (3) Bei Rotwildfütterungen darf bis 30. November ausschließlich Raufutter (Heu und Grummet guter Qualität) vorgelegt werden. Die Jagdbehörde kann auf Antrag in begründeten Fällen für einzelne Fütterungsstandorte eine frühere Vorlage von Saftfutter bewilligen. Der Antrag kann bei Rotwildfütterungen von der Hegegemeinschaft oder vom Jagdinhaber und bei sonstigen Fütterungen vom Jagdinhaber gestellt werden. Die Bewilligung darf höchstens für die volle oder restliche Dauer der Jagdperiode erteilt werden. Die Jagdbehörde hat auf Änderungen der einer Bewilligung zugrunde liegenden Umstände und Verhältnisse jederzeit Bedacht zu nehmen und die bewilligte frühere Vorlage darauf anzupassen.

      

    § 4 Futtervorlage  

    (1) An Futterplätzen ohne Futterautomaten hat die Futtervorlage bei Rotwild täglich und möglichst zur gleichen Zeit zu erfolgen. Sie soll immer durch dieselbe Person erfolgen. Unter Bedachtnahme auf den natürlichen Äsungsrhythmus muss zumindest Heu bis zur nächsten Futtervorlage für das Wild jederzeit verfügbar sein.

    (2) An Futterplätzen, die mit Futterautomaten oder Heutristen ausgestattet sind, ist für deren rechtzeitige Wiederbefüllung Sorge zu tragen.

      

    § 5 Reinigung der Futterplätze 

    Zur Vorbeugung von Wildseuchen sind nach Ablauf des Fütterungszeitraums die Futterplätze und deren Einrichtungen sorgfältig zu reinigen.

      

    § 6 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen  

     

    (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

                (2) § 5a in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2001 tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

                (3) Die §§ 1, 2 Abs 1, 3 Abs 1 und 3, 4 Abs 1 und (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 5/2009 treten mit 31. Jänner 2009 in Kraft.

                (4) Die §§ 1, 2 Abs 1 und 4 sowie (§) 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.

    l) Wildseuchenverordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 27. August 2001, mit der eine Wildseuchenverordnung erlassen und die Wildfütterungsverordnung geändert wird

    StF: LGBl Nr: 93/2001

    Auf Grund der §§ 65 Abs 3 und 74 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    Wildseuche

    § 1

    (1) Als Wildseuchen im Sinn dieser Verordnung gelten gefährliche Infektionskrankheiten des Wildes, die in bestimmten Gebieten gehäuft auftreten und die Tendenz zur Massenausbreitung haben.

    (2) Als Wildseuche gelten jedenfalls folgende Wildkrankheiten:

    1. Gamsblindheit (Infektiöse Keratoconjunctivitis der Gams);
    2. Gamsräude (Sarcoptes rupicaprae);
    3. Moderhinke (Infektiöse Klauenentzündung);
    4. Wildseuchen der Hasen:

    a) Brucellose

    b) Pasteurellose

    c) Pseudotuberkulose

    d) Staphylokokkose

    e) Tularämie.

     

    Vorbeugungsmaßnahmen

    § 2

    (1) Jeder Jagdinhaber sowie die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen sind verpflichtet, jedes wahrgenommene seuchenkranke oder seuchenverdächtige Wild ohne Rücksicht auf bestehende Schonvorschriften zu erlegen. Wild, das in seiner Körperstärke hinter dem Durchschnitt der jeweiligen Altersklasse zurückgeblieben ist, muss ungeachtet der weiteren Merkmale (zB Trophäen) im Rahmen der Abschussplanung erlegt werden.

    (2) Luderplätze sind so anzulegen und insbesondere im Hinblick auf die verwendeten Futtermittel so auszustatten, dass von ihnen keine Gefahr der Verbreitung einer Wildseuche ausgehen kann.

    (3) Wildwintergatter, Wildgehege und Wildtierzuchtgatter sind so anzulegen, dass Wildseuchen von im Gatter lebenden Wildtieren nicht auf frei lebende Wildtiere übertragen werden können. Insbesondere sind folgende Maßnahmen einzuhalten:

    1. Die Losung der Tiere darf erst nach einem Jahr Lagerung als Dünger auf Flächen, zu denen frei lebendes Wild Zutritt hat, verwendet werden.
    2. Im Frühjahr ist nach vorhergehender parasitologischer Untersuchung der Losung mit geeigneten Mitteln eine Entwurmung durchzuführen, falls die Untersuchung eine Verwurmung der Tiere ergeben hat.
    3. In Wildgehegen und in Wildtierzuchtgattern ist der Untergrund der Futterplätze so zu befestigen, dass es bei den Schalentieren zu einem Abrieb der Schalen kommt sowie eine Reinigung und Desinfektion leicht erfolgen kann.

    (4) Die Jagdbehörde kann bei vermehrtem Auftreten seuchenverdächtigen Wildes oder Fallwildes den Jagdinhabern der betroffenen Jagdgebiete auftragen, betroffene Wildstücke oder bestimmte Teile dieser Wildstücke vorzulegen, wenn dies zur Bestimmung der Krankheit und zur Beurteilung des Vorliegens einer Wildseuche erforderlich ist. Die Jagdbehörde hat die veterinärmedizinische Untersuchung der vorgelegten Wildstücke bzw -teile zu veranlassen.

     

    Wildseuchenbekämpfung

    § 3

    (1) Beim Auftreten einer Wildseuche sind Treib- und Riegeljagden in den betroffenen Jagdgebieten grundsätzlich untersagt.

    (2) Die Jagdbehörde kann zur Gewinnung von Untersuchungsmaterial oder zur Wildseuchenbekämpfung den Abschuss auch an Orten bewilligen, an denen das Erlegen von Wild sonst nicht zulässig ist.

    (3) Tritt eine Wildseuche auf, die entweder

    1. hoch ansteckend und für Wildtiere tödlich ist und dadurch die Existenz einer Wildtierpopulation bedroht oder
    2. eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen bewirkt,

    können entsprechend dem Stand der Wissenschaft noch weitere Maßnahmen zur Bekämpfung der Wildseuchen angeordnet werden. Weiters können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, ein Wiederaufflammen der Wildseuche zu verhindern oder die Resistenz der betroffenen Tiere so weit zu steigern, dass Folgekrankheiten vermieden werden.

     

    In- und Außerkrafttreten

    § 4

    (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2001 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig treten außer Kraft:

    1. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1972, LGBl Nr 37, über die Bekämpfung der Gamsräude im Lande Salzburg;
    2. die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1977, LGBl Nr 103, mit der die Schonzeiten für den Dachs, den Fuchs und den Marder außer Wirksamkeit gesetzt werden.

    m) Kennzeichnung jagdlicher Sperrgebiete; Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 1997 über die Hinweistafeln für jagdliche Sperr- und Schutzgebiete

    StF: LGB1 Nr 32/1997

    Aufgrund der §§ 66, 67, 106, 107 und 108 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der Geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1

    Die im Jagdgesetz 1993 vorgesehenen Hinweistafeln sind zu gestalten:

    1. die Hinweistafeln für Fütterungssbereiche (§ 66 JG) gemäß dem in der Anlage 1 enthaltenen Muster;
    2. die Hinweistafeln für Wildwintergatter (§ 67 JG) gemäß dem in der Anlage 2 enthaltenen Muster;
    3. die Hinweistafeln für Notfallsperrgebiete (§ 106 JG) gemäß den in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Mustern. Anstelle der darin dargestellten Tiermotive kann auch das in der Anlage 5 dargestellte Tiermotiv verwendet werden;
    4. die Hinweistafeln für Habitatschutzgebiete und Wildbiotopschutzgebiete gemäß den Mustern der Anlagen 5 und 6. Als Tiermotiv kann wahlweise eines der in diesen Anlagen oder in den Anlagen 3 und 4 dargestellten Tiermotive verwendet werden.

    § 2

    Der Durchmesser der Hinweistafeln hat ungefähr 40 cm zu betragen. Auf weißem Grund sind das jeweilige Tier- oder Landschaftsmotiv grünweiß und die Beschriftung in schwarzer Farbe auszuführen.

    § 3

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1997 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 1979, LGB1 Nr 16, mit der die Hinweistafel für die Kennzeichnung jagdlicher Sperrgebiete festgelegt wird, außer Kraft. Die darin festgelegten Tafeln können noch bis zum 30. Juni 1998 verwendet werden.  

    n) Verordnung über Munitionsarten für die Schalenwildjagd

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 22. August 2014 über die zulässigen Munitionsarten für die Jagd auf Schalenwild

    StF:      LGBl Nr 65/2014

     

     

    Auf Grund des § 70 Abs 3 lit b des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    § 1

     

    Für die Jagd auf Schalenwild dürfen nur verwendet werden:

    1. Kugelpatronen mit Deformations- oder Zerlegungsgeschoßen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

    a) bei Rehwild: Mindestgeschossenergie 1.000 Joule in einer Entfernung von 100 m (E/100);

    b) bei sonstigem Schalenwild: Mindestgeschossenergie 2.000 Joule in einer Entfernung von 100 m (E/100);

    2. Flintenlaufgeschosse;

    3. Schrotpatrone zur Abgabe eines Fangschusses auf Rehwild

     

     

    § 2

     

    (1) Diese Verordnung tritt 30. August 2014 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. März 1995 über Munitionsarten für die Schalenwildjagd, LGBl. Nr. 56/1995, außer Kraft.

    o) Wildfallen-Verordnung 1996

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. November 1996, mit der nähere Bestimmungen über die Verwendung von Fangvorrichtungen getroffen werden (Wildfallen-Verordnung 1996)

    StF: LGBl Nr 98/1996

                LGBl Nr 27/2019

                LGBl Nr 42/2020

    Aufgrund des § 72a Abs 5 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1 Persönliche Voraussetzungen 

    (1) Vorrichtungen zum Fangen von Wild dürfen nur von Personen verwendet werden, die die zur ordnungsgemäßen Handhabung (Auswahl, Aufstellung, Bedienung, Kontrolle udgl) der Vorrichtungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem von der Salzburger Jägerschaft abzuhaltenden Schulungskurs erworben und nachgewiesen haben. Über den erfolgreichen Besuch des Schulungskurses ist eine Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft auszustellen.

                (2) Der Schulungskurs hat

    a)        für die Verwendung von Lebendfangfallen mindestens 8 Stunden;

    b)        für die Verwendung von Abzugeisen mindestens 16 Stunden

    zu umfassen. Er besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

                (3) Im theoretischen Teil sind die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung der Fallen, Fallenkunde (Ausstattung, Funktion, Verwendungsmöglichkeiten usw) und Kenntnisse über Warnzeichen zu vermitteln. Der praktische Teil hat die Auswahl der Fanggeräte, die Errichtung von Fangbunkern und das richtige Aufstellen der Fallen und Warntafeln zu enthalten. Muster für entsprechende Warnzeichen (Hinweistafeln) sind von der Salzburger Jägerschaft aufzulegen.

      

    § 2 Zulässige Totschlagsfallen  

    Aufgrund einer Anordnung nach § 72a Abs 2 JG dürfen nur Abzugeisen verwendet werden, die gemäß den §§ 3 und 4 auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft und mit einer Kennzahl versehen sind.

      

    § 3 Kennzeichnung von Abzugeisen  

    (1) Die Besitzer von Abzugeisen müssen diese vor ihrer erstmaligen Verwendung von der Salzburger Jägerschaft mit einer Kennzahl kennzeichnen lassen. Die Kennzeichnung hat durch Einstanzen der Kennzahl in einen der beiden Fangbügel zu erfolgen.

                (2) Die Kennzahl darf nur eingestanzt werden, wenn die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens (§ 4 Abs 2) festgestellt worden ist.

                (3) Die Salzburger Jägerschaft hat Aufzeichnungen über Namen und Anschriften der Besitzer der gekennzeichneten Abzugeisen mit Angabe der jeweiligen Kennzahlen zu führen und diese personenbezogenen Daten der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Abzugeisen verwendet werden sollen, bekannt zu geben. Die Weitergabe eines gekennzeichneten Abzugeisens ist der Salzburger Jägerschaft vom bisherigen Besitzer mitzuteilen.

      

    § 4 Überprüfung der Funktion der Abzugeisen  

    (1) Die Abzugeisen sind auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen:

    1.      vor ihrer erstmaligen Verwendung;

    2.      in Abständen von längstens fünf Jahren, wenn die Fallen auf Grund einer Anordnung gemäß § 72a Abs 2 JG verwendet werden dürfen.

                (2) Die Funktionsfähigkeit des Abzugeisens ist dann gegeben, wenn sich der Abzugsmechanismus in einem einwandfreien, störungsfreien Zustand befindet und die Spannkraft der Federn bei Abzugeisen bis 60 cm Durchmesser für Beutegreifer bis zur Mardergröße im gespannten Zustand 50 kg, bei nur einer Feder 100 kg, für Abzugeisen über 60 cm für jede Federseite 100 kg beträgt.

                (3) Nicht mehr funktionsfähige Abzugeisen sind, wenn ihre Weiterverwendung beabsichtigt ist, innerhalb von zwei Monaten neuerlich zur Überprüfung vorzulegen. Entspricht das Abzugeisen noch immer nicht den Anforderungen, hat die Salzburger Jägerschaft die allenfalls eingestanzte Kennzahl als ungültig zu kennzeichnen. Hievon sind die Landesregierung und die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen.

      

    § 5 Zulässige Lebendfangfallen  

    (1) Gemäß § 72a Abs 1 JG sind nur Fanggeräte zulässig, deren kastenförmiger oder röhrenförmiger Fangraum aus Holz oder anderen Materialien mit gleichwertiger Festigkeit besteht und in denen das einschliefende Tier durch einen Auslösemechanismus, welcher auf das Gewicht des jeweils zum Fang beabsichtigten Wildtieres abzustimmen ist, lebend gefangen wird.

                (2) Lebendfangfallen müssen so beschaffen sein, dass das Tier unversehrt gefangen wird. Werden Fallen aus Gittermaterial verwendet, sind diese beim Fangeinsatz seitlich und nach oben vollkommen zu verblenden. Die geschlossene Falle muss im Fangraum eine Luftzirkulation zulassen.

                (3) Die Fangvorrichtungen sind gemäß § 72a Abs 4 JG zu überprüfen.

     

      § 6 Aufstellen von Fallen  

    (1) Die Aufstellungsorte von Fallen sind vom Berechtigten einvernehmlich mit dem Jagdinhaber festzulegen und dem Grundeigentümer bekannt zu geben. Bei der Aufstellung von Fallen an Gewässern ist außerdem der Bewirtschafter des Fischwassers (§ 8 des Fischereigesetzes 2002) vom Aufstellungsort zu informieren.

                (2) Das Aufstellen von Abzugeisen ist im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für solche Abzugeisen, die in Fangbunkern aufgestellt werden.

                (3) Frei ausgelegte Abzugeisen sind nach oben gegen Sicht zu verblenden (Greifvogelschutz).

     

    § 7 Einziehung von Fallen  

    Fallen, deren Verwendung gemäß den §§ 2 oder 5 nicht zulässig ist, sind von der Jagdbehörde unter den Voraussetzungen des § 159 Abs 2 JG einzuziehen.

      

    § 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen  

    (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1996 in Kraft.

                (2) Gleichzeitig tritt die Wildfallen-Verordnung, LGBl Nr 53/1989, außer Kraft.

                (3) Überprüfungen von Abzugeisen gemäß § 5 der im Abs 2 genannten Verordnung gelten als Überprüfungen nach dieser Verordnung.

                (4) Bescheinigungen über erfolgreich abgelegte Schulungskurse gemäß § 1 der im Abs 2 genannten Verordnung gelten als Bescheinigungen nach dieser Verordnung.

                (5) § 3 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 27/2019 tritt mit 18. April 2019 in Kraft.

                (6) Die §§ 2, 4 Abs 1, 5 Abs 1 und 3 sowie 6 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.

    p) Mustersatzungen für Hegegemeinschaften

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. August 2004, mit der Mustersatzungen für Hegegemeinschaften festgelegt werden

    StF:      LGBl Nr 67/2004

    idF:      LGBl Nr 14/2006 (DFB)

                LGBl Nr 42/2020 

    Auf Grund des § 79 Abs 1 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1

    Jede Hegegemeinschaft hat Satzungen unter Verwendung der in der Anlage festgelegten Mustersatzung zu beschließen.

      

    § 2 

    (1) Diese Verordnung tritt mit 11. September 2004 in Kraft.

    (2) Die auf Grund der Mustersatzung erforderlichen Anpassungen der Satzungen der Hegegemeinschaften sind längstens innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten der Verordnung vorzunehmen.

    (3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 tritt mit 7. April 2020 in Kraft.

    Satzungen der Hegegemeinschaft

     

    1. Abschnitt

    Aufgaben und Mitgliedschaft

    Bezeichnung und Wirkungsbereich der Hegegemeinschaft

    § 1

    Die Bezeichnung der Hegegemeinschaft lautet:.......................

    Sie besteht für die Wildregion:

    ........................................................................................

    Aufgaben der Hegegemeinschaft

    § 2

    Die Hegegemeinschaft hat folgende Aufgaben:

    1. die Fütterung des Rotwildes (§ 65 JG) und die Umlegung der darauf entfallenden Kosten auf ihre Mitglieder, die Bestimmung der Fütterungsdauer und der Futtermittel sowie die Betrauung geeigneter Personen mit der Fütterung, soweit der Jagdinhaber die ordnungsgemäße Fütterung nicht selbst besorgt;

    2. die Planung und Durchführung von Verbesserungen der Einstands- und Äsungsverhältnisse;

    3. die Mitwirkung bei der Abschussplanung, die Überwachung der Durchführung von Mehrabschüssen gemäß § 60 Abs 5 lit a JG und die nachträgliche Abschussplanerfüllung gemäß § 61 Abs 3 lit b JG;

    4. die Abstimmung und Durchführung sonstiger jagdbetrieblicher Maßnahmen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

        Mitgliedschaft

    § 3

    Mitglieder der Hegegemeinschaft sind die Jagdinhaber der in der Wildregion liegenden Jagdgebiete. Jagdgesellschaften gelten als ein Mitglied und werden durch den Jagdleiter oder dessen Stellvertreter vertreten.

     

    Rechte der Mitglieder

    § 4

    (1) Jedem Mitglied kommt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen bei Abstimmungen und Wahlen auf je angefangene 500 ha der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche eine Stimme sowie das aktive und passive Wahlrecht zu.

    (2) Mitglieder, deren Jagdgebiet zumindest teilweise in einer Rotwildkernzone oder Rotwildrandzone liegt, sind in der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten stimmberechtigt, sofern auf der einbezogenen und anrechenbaren Jagdgebietsfläche im Durchschnitt der letzten drei Jahre mehr als ein Stück Rotwild auf 500 ha jährlich erlegt wurden. Mitglieder, deren Jagdgebiet zur Gänze in einer Rotwildfreizone liegt, sind nur bei den im § 2 Z 2 bis 4 angeführten Angelegenheiten stimmberechtigt.

    (3) Das Wahl- oder Stimmrecht ist persönlich oder durch schriftlich Bevollmächtigte auszuüben. Die Vollmacht ist dem Leiter der Hegegemeinschaft oder dem Leiter der Wahlkommission vor Durchführung der Wahl oder Abstimmung, für die sie erteilt wurde, vorzulegen.

      Pflichten der Mitglieder

    § 5

    (1) Die Mitglieder sind verpflichtet:

    1. den Beschlüssen und Anordnungen der Organe der Hegegemeinschaft nachzukommen;

    2. die entsprechend dieser Satzung oder darauf beruhenden Beschlüssen vorgeschriebenen Kostenbeiträge fristgerecht zu leisten. Diese Verpflichtung besteht auch nach dem Ausscheiden eines Mitgliedes für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens entstandenen Kosten weiter.

    (2) Die Mitglieder haften:

    1. für Verbindlichkeiten der Hegegemeinschaft, die sich aus der Rotwildfütterung ergeben (§ 2 Z 1), im Verhältnis der für das jeweilige Jagdgebiet ermittelten Punktewerte (§ 16). Sind mehrere Fütterungsbereiche eingerichtet worden, haften die Mitglieder nur für jene Kosten, die sich aus der Rotwildfütterung in ihrem Fütterungsbereich ergeben;

    2. für alle sonstigen Verbindlichkeiten der Hegegemeinschaft im Verhältnis ihrer Jagdgebietsgröße.

    (3) Änderungen der Anschrift eines Mitgliedes sind dem Leiter der Hegegemeinschaft von diesem unverzüglich mitzuteilen. Das Unterlassen dieser Mitteilung hat zur Folge, dass Zustellungen der Hegegemeinschaft an die bisherige Anschrift als ordnungsgemäß gelten.

     

    2. Abschnitt

    Organisation

      Organe der Hegegemeinschaft, Schriftführer und Kassier

    § 6

    (1) Die Organe der Hegegemeinschaft sind:

    1. die Mitgliederversammlung;

    2. der Leiter und sein Stellvertreter;

    3. der Ausschuss;

    4. die Rechnungsprüfer.

    (2) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs 1 Z 2 bis 4 beträgt drei Jahre, sie dauert aber jedenfalls bis zur gültigen Wahl neuer Organe.

    (3) Neben den im Abs 1 genannten Organen sind jeweils für eine Funktionsperiode von drei Jahren ein Schriftführer sowie ein Kassier zu wählen.

    (4) Den Organen, dem Schriftführer und dem Kassier kann von der Mitgliederversammlung eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

      Mitgliederversammlung

    § 7

    (1) Der Mitgliederversammlung obliegen neben den weiteren, ihr zugewiesenen Aufgaben:

    1. die Wahl und die Abberufung des Leiters der Hegegemeinschaft und seines Stellvertreters;

    2. die Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses;

    3. die Wahl der Rechnungsprüfer;

    4. die Wahl des Schriftführers und des Kassiers ;

    5. die Festlegung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

    6. die notwendigen Festlegungen zur Erfüllung der Aufgaben der Hegegemeinschaft, soweit sie nicht nach dem Jagdgesetz 1993 dem Leiter der Hegegemeinschaft zugewiesen sind;

    7. die Einrichtung mehrerer Fütterungsbereiche (§ 79 Abs 6 JG);

    8. die Änderung der Satzungen.

    (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Hegegemeinschaft bei Bedarf einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn dies unter Bekanntgabe zumindest eines Tagesordnungspunktes verlangt wird:

    1. von einem Viertel der Mitglieder oder

    2. von Mitgliedern, die ein Viertel aller Stimmen auf sich vereinigen.

    (3) Die Teilnahmeberechtigten (§ 80 Abs 7 JG) sind zur Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen. Die Einladung hat nachweislich zu erfolgen, wenn der Teilnahmeberechtigte nicht den ausdrücklichen Verzicht auf die nachweisliche Zustellung erklärt hat.

    (4) Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung ist vom Leiter der Hegegemeinschaft festzulegen. In die Tagesordnung sind auch alle Anträge aufzunehmen, die vom Ausschuss oder von einem Mitglied gestellt und dem Leiter rechtzeitig schriftlich bekannt gegeben worden sind.

    (5) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Leiter der Hegegemeinschaft, ausgenommen bei Wahlen.

      Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

    § 8

    (1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder mindestens eine Woche vorher unter Angabe des Ortes und des Beginnes der Versammlung sowie der Tagesordnung eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten ist. Eine halbe Stunde nach dem für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeitpunkt ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig, wenn auf diese Rechtsfolge in der Einladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

    (2) Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung angeführten Verhandlungsgegenstände gefasst werden. In jeder Mitgliederversammlung kann aber die Einberufung einer neuerlichen Mitgliedersammlung zu bestimmten Verhandlungsgegenständen beschlossen werden.

    (3) Die Zahl der jedem Mitglied zukommenden Stimmen ergibt sich aus § 4 Abs 1. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

    (4) Soweit im Abs 4 nicht anderes bestimmt wird, fasst die Mitgliederversammlung ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

    (5) In folgenden Angelegenheiten genügt eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen:

    1. Mitwirkung bei der Abschussplanung,

    2. nachträgliche Abschussplanerfüllung (§ 61 Abs 3 lit b JG),

    3. Wahl des Leiters und seines Stellvertreters,

    4. Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses,

    5. Wahl der Rechnungsprüfer,

    6. Abberufung des Leiters oder seines Stellvertreters,

    7. Festlegung des Voranschlages und Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

    (6) Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung, bei Beschlüssen und Wahlen auch deren Stimmergebnis, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Leiter der Hegegemeinschaft und den bei der Mitgliederversammlung anwesenden Ausschussmitgliedern am Ende der Mitgliederversammlung eigenhändig zu unterzeichnen. Das Protokoll ist allen Teilnahmeberechtigten spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung zu übermitteln.

      Sonderbestimmungen für Wahlen

    § 9

    (1) Wahlvorschläge können erstattet werden:

    1. vom Ausschuss der Hegegemeinschaft,

    2. von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder

    3. von Mitgliedern, die mindestens ein Zehntel aller Stimmen auf sich vereinigen.

    (2) Wahlvorschläge sind schriftlich zu erstatten und nachweislich spätestens zwei Wochen vor der Mitgliedersammlung beim Leiter der Hegegemeinschaft einzubringen.

    (3) Wahlen werden grundsätzlich mit Stimmzetteln unter Wahrung des Wahlgeheimnisses vorgenommen. Die Mitgliederversammlung kann aber mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen die Wahl durch nicht geheime Abstimmung (zB durch Handerheben bei Zustimmung) beschließen.

    (4) Wenn keiner der Wahlvorschläge mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erreicht, findet über jene beiden Wahlvorschläge, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Leiter der Hegegemeinschaft gezogene Los. § 8 Abs 3 zweiter Satz ist anzuwenden.

    (5) Die Wahlen können in einem Wahldurchgang für alle im § 6 Abs 1 und 3 genannten Organe und Funktionäre oder in getrennten Wahlgängen in folgender Reihenfolge vorgenommen werden: zuerst für den Leiter der Hegegemeinschaft, dann für dessen Stellvertreter, sodann für die übrigen Mitglieder des Ausschusses und die Rechnungsprüfer und zuletzt für den Schriftführer und den Kassier.

    (6) Die Wahl ist mit der Annahmeerklärung durch den Gewählten rechtswirksam.

    (7) Die Wahl wird vom Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter oder, wenn diese nicht anwesend sind, von einem von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte dazu bestimmten Mitglied geleitet.

      Leiter der Hegegemeinschaft

    § 10

    (1) Als Leiter der Hegegemeinschaft soll eine in jagdlichen Belangen besonders erfahrene und mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Person gewählt werden, die ihren Hauptwohnsitz im Land Salzburg hat. Der Leiter muss nicht Mitglied der Hegegemeinschaft sein.

    (2) Der Leiter der Hegegemeinschaft hat seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Jagdverwalters zu besorgen Die Mitgliederversammlung kann bei grober Pflichtverletzung die vorzeitige Abberufung des Leiters beschließen.

    (3) Der Leiter wird im Fall seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten. Für diesen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Leiter.

    (4) Dem Leiter der Hegegemeinschaft kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

    1. die Vertretung der Hegegemeinschaft nach außen;

    2. die Einberufung der Mitgliederversammlung und des Ausschusses, die Festlegung der Tagesordnung und die Leitung der Sitzungen;

    3. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Ausschusses;

    4. die Erstellung von Voranschlag und Rechnungsabschluss;

    5. die Überwachung der Durchführung von Mehrabschüssen gemäß § 60 Abs 5 lit a JG;

    6. die Auskunftserteilung an die Aufsichtsbehörde (§ 18 Abs 3);

    7. die Besorgung aller Aufgaben der Hegegemeinschaft, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind;

    8. die geordnete Aufbewahrung sämtlicher Unterlagen über die Hegegemeinschaft einschließlich Schriftverkehr, Ladungen, Protokolle, Aufzeichnungen über die Tätigkeit des Ausschusses udgl.

       

    Ausschuss

    § 11

    (1) Dem Ausschuss obliegen die Vorbereitung der Entscheidungen in der Mitgliederversammlung und die Mitwirkung bei der Durchführung ihrer Beschlüsse.

    (2) Dem Ausschuss gehören neben dem Leiter der Hegegemeinschaft und dessen Stellvertreter mindestens drei weitere Mitglieder der Hegegemeinschaft an. Aus jeder Gemeinde der Wildregion muss zumindest ein Mitglied in den Ausschuss gewählt werden.

    (3) Der Ausschuss wird vom Leiter der Hegegemeinschaft einberufen. § 7 Abs 4 und 5 gilt sinngemäß.

    (4) Der Bezirksjägermeister und der Hegemeister können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen oder Vertreter entsenden. Die Einberufung des Ausschusses ist ihnen rechtzeitig bekannt zu geben. Dem Bezirksjägermeister oder dessen Stellvertreter steht auch das Recht zu, in der Sitzung Anträge zu stellen. Beschlüsse des Ausschusses, die in Abwesenheit des Bezirksjägermeisters oder seines Vertreters gefasst worden sind, sind diesem unverzüglich mitzuteilen.

    (5) Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedem Ausschussmitglied kommt eine Stimme zu. § 8 Abs 2 zweiter Satz ist anzuwenden. Bei Stimmengleichheit gilt jenes Ergebnis als angenommen, dem der Leiter der Hegegemeinschaft oder bei dessen Abwesenheit sein Stellvertreter beigetreten ist.

     

    Rechnungsprüfer

    § 12

    Die Rechnungsprüfer haben die Kassengebarung und den Rechnungsabschluss auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf die Übereinstimmung mit den Beschlüssen sowie auf ihre Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Prüfungsergebnis ist in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

     

    3. Abschnitt

    Gebarung der Hegegemeinschaft

     

    Voranschlag und Rechnungsabschluss

    § 13

    (1) Die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben der Hegegemeinschaft hat auf Grund eines Voranschlages für das betreffende Jagdjahr zu erfolgen. Der Leiter der Hegegemeinschaft hat bis spätestens 30. Juni jeden Jahres den Entwurf eines Voranschlages der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen. Wenn Aufwendungen notwendig werden, für die im Voranschlag nicht oder nicht ausreichend vorgesorgt ist, hat der Leiter der Mitgliederversammlung unverzüglich den Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlussfassung vorzulegen.

    (2) Innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Jagdjahres hat der Leiter den Rechnungsabschluss zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Der Rechnungsabschluss ist mindestens eine Woche vor der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung beim Leiter zur Einsicht durch die Mitglieder aufzulegen.

    (3) Sind mehrere Fütterungsbereiche eingerichtet, hat der Ausschuss für jeden Fütterungsbereich ein Mitglied der Hegegemeinschaft mit der Erstellung eigener Voranschläge und Rechnungsabschlüsse zu beauftragen. Die Abs 1 und 2 gelten dafür mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Leiters der Hegegemeinschaft das beauftragte Mitglied tritt.

      Mittel der Hegegemeinschaft

    § 14

    Die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel erhält die Hegegemeinschaft von den Mitgliedern durch den Fütterungskostenbeitrag (§ 16) sowie allenfalls durch einen Mitgliedsbeitrag (§ 17).

     

    Berechnung der Gesamtkosten der Fütterung

    § 15

    (1) Bei der Berechnung der Fütterungskosten ist unabhängig von der Art des vorgelegten Futtermittels höchstens vom Wert einer für den Rotwildbestand (durchschnittlicher Fütterungsstand) ausreichenden Heuvorlage (maximal vier kg Heu je Stück und Tag) entsprechend guter Qualität auszugehen.

    (2) Für selbst erzeugte Futtermittel ist der ortsübliche Preis zu berechnen: dieser darf den nach Abs 1 errechneten Wert nicht übersteigen.

    (3) Die Kosten der Betreuung der Fütterung sind nach dem Stundenlohn des jeweils geltenden Kollektivvertrages (Mantelvertrages) der Forstarbeiter in den Privatforsten zu berechnen.

    (4) Zu den Kosten der Rotwildfütterung gehören auch jene Kosten, die einzelnen Mitgliedern durch den Ersatz von Schälschäden im unmittelbaren Fütterungsbereich, im Fütterungseinstandsbereich und in den dazu gehörenden Wechseln entstehen, sowie die Kosten für einen zweckmäßigen Einzelpflanzenschutz in diesen Bereichen.

    (5) Für jeden Rotwildfutterplatz hat der Fütterungsbetreiber die Menge der verfütterten Futtermittel und deren Kosten in geeigneter und nachvollziehbarer Weise für jedes Jagdjahr zu dokumentieren und nachzuweisen.

      Aufteilung der Gesamtkosten der Fütterung

    § 16

    (1) Die Mitgliederversammlung hat festzulegen, ob die Ermittlung des Gesamtwertes (Abs 3) und die Aufteilung der Fütterungskosten auf die Mitglieder der Hegegemeinschaft erfolgt auf Grund

    a) der Zahl der bewilligten Abschüsse,

    b) der Zahl der tatsächlich getätigten Abschüsse,

    c) der Zahl der bewilligten und der tatsächlich getätigten Abschüsse in den Rotwildkernzonen oder Rotwildrandzonen.

    (2) Die Mitgliederversammlung hat weiters getrennt für Kälber, Tiere und Hirsche jeweils einen Punktewert festzusetzen, der dem Verhältnis der durchschnittlichen Abschusswerte dieser Wildstücke entspricht und innerhalb der nachfolgenden Punktebereiche zu liegen hat:

     

    Kalb1 bis 3 Punkte
    Tier/Schmalspießer2 bis 6 Punkte
    Hirsch der Klasse III (ausgenommen Schmalspießer)4 bis 10 Punkte
    Hirsch der Klassen I und II20 bis 45 Punkte

    (3) Die Zahl der nach der Festlegung gemäß Abs 1 maßgeblichen Abschüsse im Bereich der Hegegemeinschaft wird mit den gemäß Abs 2 festgelegten Punktewerten multipliziert und ergibt den Gesamtwert, der den Gesamtkosten der Fütterung gegenüber zu stellen ist.

    (4) Gemäß § 79 Abs 5 JG hat die Hegegemeinschaft für Abschüsse von Rotwild, die gemäß § 90 Abs 1 oder 2 JG angeordnet bzw bewilligt wurden, einen Fütterungskostenbeitrag zu beschließen und vorzuschreiben.

    (5) Die Gesamtkosten der Fütterung sind entsprechend dem Verhältnis, in dem die Jagdgebiete zum Gesamtwert beigetragen haben, zu verteilen.

    (6) Besorgt der Jagdinhaber selbst die Rotwildfütterungen, sind seine Leistungen nach den Grundsätzen des § 15 zu bewerten und als Naturalleistungen anzurechnen.

    (7) Versorgt sich das Rotwild im Winter in einzelnen Jagdgebieten ohne Fütterung schadensfrei, kann die Mitgliederversammlung auf eine Beteiligung dieser Jagdgebiete an den Gesamtkosten der Fütterung verzichten.

    (8) Die Mitgliederversammlung kann festlegen, dass von den Mitgliedern der Hegegemeinschaft für das laufende Jahr Vorschüsse auf deren Fütterungsbeiträge zu leisten sind.

    Der Punktewert für Hirsche der Klasse II darf dabei nicht höher festgesetzt werden als der Punktewert für Hirsche der Klasse I.

    Mitgliedsbeitrag

    § 17

    Die Mitgliederversammlung kann die Einhebung eines Mitgliedsbeitrags zur Deckung der sonstigen Aufwendungen, die der Hegegemeinschaft aus der Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes entstehen, beschließen.

    4. Abschnitt

    Aufsicht

    § 18

    (1) Die Hegegemeinschaft unterliegt der Aufsicht der Jagdbehörde gemäß den Bestimmungen des § 84 JG.

    (2) Die Hegegemeinschaft ist verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsansicht der Jagdbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.

    (3) Der Leiter der Hegegemeinschaft ist verpflichtet, der Jagdbehörde die verlangten Auskünfte zu erteilen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

    5. Abschnitt

    Ergänzende Bestimmungen

    q) Jagd- und Wildschadenskommission; Verordnung für Vorsitzendenentschädigung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1982 über die Höhe der dem Vorsitzenden einer Jagd- und Wildschadenskommission gebührenden Entschädigung

    StF: LGBl Nr 24/1982

    Auf Grund des § 81 Abs 51 des Salzburger Jagdgesetzes 1977, LGBl Nr 94, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    Den Vorsitzenden der Jagd- und Wildschadenskommissionen gebührt für ihre Tätigkeit neben dem Ersatz der notwendigen Barauslagen eine Entschädigung entsprechend dem Sitzungsgeld, das einem Vorsitzendem einer Kollegialbehörde gemäß § 2 Abs 2 lit b und Abs 3 des Gesetzes LGBl Nr 40/1975 über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kommissionen und Beiräten zukommt

    1 Siehe nunmehr § 95 Abs 5 JG 1993.

    r) Wildschaden - Richtlinien; Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Mai 1998, mit der Richtlinien für die Ermittlung der Höhe der Wildschäden am Wald erlassen werden (Wildschaden-Richtlinien)

    StF: LGBl Nr 60/1998

    Aufgrund des § 93 Abs 5 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    § 1

    (1) Vor der Ermittlung der Höhe der Wildschäden sind folgende Feststellungen zu treffen:

    1. Feststellung, ob Verbiss-, Fege- oder Schälschäden vorliegen;

    2. Feststellung, ob diese durch jagdbares Wild, nicht jagdbare Wildtiere oder Haustiere (Weidevieh) verursacht worden sind.

    (2) Sind mehrere Verursacher wahrscheinlich, sind die Wildschäden anteilig zu erheben und abzuschätzen.

     

    § 2

    (1) Bei der Bemessung der wirtschaftlichen Schäden sind zu berücksichtigen:

    1. Einzelpflanzenschäden

    2. Bestandesschäden und

    3. (Forst-) Betriebsschäden.

    (2) Bei Einzelpflanzen (Einzelbaum)schäden ist zu unterscheiden zwischen:

    1. Ertragseinbußen durch Wachstumsbeeinträchtigung, durch Qualitätsminderung oder durch Ausfall (Totalschaden);

    2. schädigungsbedingten Kosten, wie zB nutzlos gewordene Aufwendungen oder nötig gewordener zusätzlicher Aufwand.

    (3) Als Bestandsschäden sind anzusehen:

    1. Ausfall von Mischbaumarten,

    2. Verminderung der Bestandsstabilität,

    3. Minderung des Bestockungsgrades.

    (4) Als Betriebsschäden sind anzusehen:

    1. Infragestellung des forstlichen Betriebszieles,

    2. Beeinträchtigung der Nachhaltigkeit der Holzproduktion.

     

    § 3

    (1) Soweit im folgenden nicht anders bestimmt ist, hat die Bewertung der Einzelpflanzen- und Bestandesschäden und die Ermittlung der Entschädigung nach dem Hilfsmittel zur Erhebung und Bewertung von Verbiss- und Fegeschäden, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage August 1994, sowie nach den Hilfstafeln zur Erhebung und Bewertung von Schälschäden an Fichte, herausgegeben von der Forstlichen Bundesversuchsanstalt Wien, 1. Auflage Juli 1994, zu erfolgen. Diese Broschüren gelten als Teil dieser Verordnung. Sie liegen beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirksverwaltungsbehörden zur Einsichtnahme während der Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) auf.

    (2) Betriebsschäden sind nach dem im Zeitpunkt der Bewertung allgemein anerkannten Stand der wissenschaftlichen Lehre zu bewerten.

     

    § 4

    (1) Die Schadenserhebung kann durch eine Vollaufnahme oder durch Stichprobenaufnahmen erfolgen; letztere kann ab einer Schadfläche von 0,1 ha die Vollaufnahme ersetzen.

     (2) Es ist folgende Anzahl an Stichprobenflächen vorzusehen:

    Fläche in haab einschließlich 0,1ab einschließlich 0,5ab einschließlich 1,5ab einschließlich 3,0ab einschließlich 5,0
    Probeflächen1020304050

    § 5

    In dichten Naturverjüngungen sind bei durchschnittlicher Pflanzenhöhe bis 10 cm 1 x 1 m große Probequadrate, bei größeren Pflanzen 2x 2 m große Probeflächen zur Aufnahme abzustecken. In Aufforstungsflächen (Kulturen) beträgt die Flächengröße für die Schadenserhebung 5 x 5 m; bei einer Kreisprobenfläche beträgt der Radius 2,82 m.

     

    § 6

    Verbiss-, Fege- und Schälschäden an anderen Baumarten als der Fichte sind je nach standörtlichen Gegebenheiten und dem Betriebsziel des Waldeigentümers nach dem Stand der Wissenschaft zu erheben und zu bewerten.  

    s) Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren; Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. September 1996, mit der die Verwendung bestimmter Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren festgelegt wird.

    StF: LGBl Nr 99/1996

    Auf Grund des § 95 Abs 3 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

    § 1

    In den Verfahren vor den Jagd- und Wildschadenskommissionen sind die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Drucksorten zu verwenden.

    § 2

    (1) Diese Verordnung tritt mit dem dritten auf ihre Kundmachung folgenden Monat in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. Jänner 1982, LGBl Nr 29, mit der die Verwendung bestimmter Drucksorten für die Jagd- und Wildschadensverfahren festgelegt wird, außer Kraft.

    t) Wild- Europaschutzgebietsverordnung Dürrnbachhorn

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild – Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild – Europaschutzgebietsverordnung Dürrnbachhorn)

    StF: LGLl Nr 91/2006

    Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGHl Nr 100, in der geltenden Fasung wird verordnet:

     

    Wild-Europaschutzgebiet

    § 1

    (1) Die in der Gemeinde Unken südlich des Dürrnbachhorns gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Dürrnbachhorn" erklärt.

    (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

     

    Schutzzweck

    § 2

    Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

    1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Birkhuhn (Tetrao tetrix) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum);

    2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

    a) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

    b) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes.

     

    Schutzbestimmungen

    § 3

    (1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

    1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

    2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Birkhuhnpopulation;

    3. das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen, Forststraßen und Langlaufloipen jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

    4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

    5. jede vermeidbare Lärmerregung;

    6. die Durchführung von Kahlschlägen;

    7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

    (2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

    1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

    2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

    3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

    4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

    5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

    6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

     

    Ausnahmebewilligungen

    § 4

    (1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die in Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

    (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

    1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

    2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

    3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

     

    Kennzeichnung des Schutzgebietes

    § 5

    Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Dürrnbachhorn" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

     

    Hinweis auf Strafbestimmungen

    § 6

    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

     

    Inkrafttreten

    § 7

    Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    u) Wild- Europaschutzgebietsverordnung Gernfilzen - Bannwald

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild – Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild – Europaschutzgebietsverordnung Gernfilzen - Bannwald)

    StF: LGLl Nr 92/2006

    Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGHl Nr 100, in der geltenden Fasung wird verordnet:

     

    Wild-Europaschutzgebiet

    § 1

    (1) Die in der Gemeinde Unken zwischen dem Scheibelberg, dem Gernfilzen und der Mösererstube gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Gernfilzen-Bannwald" erklärt.

    (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

     

    Schutzzweck

    § 2

    Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

    1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Uhu (Bubo bubo);

    2. der Erhaltung der im Schutzgebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelart Waldschnepfe (Scolopax rusticola);

    3. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

    a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

    b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

    c) der bestehenden Habitate des Haselhuhns;

    d) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes;

    e) der bestehenden Habitate des Uhus;

    f) der bestehenden Habitate der Waldschnepfe.

     

    Schutzbestimmungen

    § 3

    (1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

    1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 und Z 2 genannten Federwildarten;

    2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Auerhuhn-, Birkhuhn- und Waldschnepfenpopulation;

    3. das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von Forststraßen, gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen und Langlaufloipen jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

    4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

    5. jede vermeidbare Lärmerregung;

    6. die Durchführung von Kahlschlägen;

    7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

    (2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

    1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

    2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

    3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

    4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

    5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

    6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

     

    Ausnahmebewilligungen

    § 4

    (1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

    (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

    1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

    2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

    3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

     

    Kennzeichnung des Schutzgebietes

    § 5

    Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Gernfilzen-Bannwald" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

     

    Hinweis auf Strafbestimmungen

    § 6

    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

     

    Inkrafttreten

    § 7

    Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    v) Wild- Europaschutzgebietsverordnung Joching

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Lofer zum Wild - Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild - Europaschutzgebietsverordnung Joching)

    StF:      LGBl Nr 93/2006

                LGBl Nr 42/2020

     

    Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

     

    Wild - Europaschutzgebiet

    § 1

     

    (1) Die in der Gemeinde Lofer zwischen dem Perhorn im Norden und der Scheffsnotheralm und dem Hundshorn im Süden gelegenen Flächen werden zum Wild - Europaschutzgebiet „Joching“ erklärt.

    (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

     

     

    Schutzzweck

    § 2

     

    Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

    1.      der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Vogelschutzrichtlinie (§ 100a Z 6 JG) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Haselhuhn (Bonasa bonasia), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Raufußkauz (Aegolius funereus);

    2.      der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

    a)        lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

    b)        der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

    c)         der bestehenden Habitate des Haselhuhns;

    d)        der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes;

    e)         der bestehenden Habitate des Rauhfußkauzes.

     

     

    Schutzbestimmungen

    § 3

     

    (1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

    1.      die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

    2.      die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Auer- und Birkhuhnpopulation;

    3.      das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von Forststraßen, gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen und Langlaufloipen jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

    4.      die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

    5.      jede vermeidbare Lärmerregung;

    6.      die Durchführung von Kahlschlägen;

    7.      das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

    (2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

    1.      Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

    2.      Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

    3.      Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

    4.      Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

    5.      das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

    6.      Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

     

     

    Ausnahmebewilligungen

    § 4

     

    (1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

    (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

    1.      wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

    2.      die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

    3.      die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

     

     

    Kennzeichnung des Schutzgebietes

    § 5

     

    Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift „Wild - Europaschutzgebiet Joching“ und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

     

     

    Hinweis auf Strafbestimmungen

    § 6

     

    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

     

     

    Inkrafttreten

    § 7

     

    (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    (2) § 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 sowie die mit der Verordnung LGBl Nr 42/2020 vorgenommene Grenzänderung treten mit 7. April 2020 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt werden die Lagepläne gemäß § 1 Abs 2 durch die einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Lagepläne ersetzt.

    w) Wild- Europaschutzgebietsverordnung Kematen

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild – Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild – Europaschutzgebietsverordnung Kematen)

    StF: LGLl Nr 94/2006

    Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGHl Nr 100, in der geltenden Fasung wird verordnet:

     

    Wild-Europaschutzgebiet

    § 1

    (1) Die in der Gemeinde Weißbach bei Lofer am Oberlauf des Kematenbaches gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Kematen" erklärt.

    1. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Weißbach bei Lofer während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

       

    Schutzzweck

    § 2

    Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

    1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus), Haselhuhn (Bonasa bonasia) und Steinadler (Aquila chrysaetos);

    2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

    a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

    b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

    c) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze des Schneehuhns;

    d) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze des Haselhuhns;

    e) der bestehenden Habitate des Steinadlers.

     

    Schutzbestimmungen

    § 3

    (1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

    1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

    2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Auer- und Birkhuhnpopulation;

    3. das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

    4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

    5. jede vermeidbare Lärmerregung;

    6. die Durchführung von Kahlschlägen;

    7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

    (2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

    1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

    2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

    3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

    4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

    5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

    6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

     

    Ausnahmebewilligungen

    § 4

    (1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

    (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

    1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

    2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

    3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

     

    Kennzeichnung des Schutzgebietes

    § 5

    Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Kematen" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

     

    Hinweis auf Strafbestimmungen

    § 6

    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

     

    Inkrafttreten

    § 7

    Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    x) Wild- Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild – Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild – Europaschutzgebietsverordnung Klemmerich)

    StF: LGLl Nr 95/2006

    Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGHl Nr 100, in der geltenden Fasung wird verordnet:

     

    Wild-Europaschutzgebiet

    § 1

    (1) Die in der Gemeinde Unken zwischen dem Unkenbachtal im Norden, der Loferer Alm im Osten, den Felswänden der Steinplatte im Süden und der Kammerköhralpe im Westen gelegene Fläche wird zum Wild-Europaschutzgebiet "Klemmerich" erklärt.

    (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

     

    Schutzzweck

    § 2

    Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

    1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix), Alpenschneehuhn (Lagopus mutus helveticus) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum);

    2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

    a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

    b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

    c) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze des Schneehuhns;

    d) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes.

     

    Schutzbestimmungen

    § 3

    (1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

    1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

    2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Auer- und Birkhuhnpopulation;

    3. das Betreten und das Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen und Tourenrouten jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

    4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

    5. jede vermeidbare Lärmerregung;

    6. die Durchführung von Kahlschlägen;

    7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

    (2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

    1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

    2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

    3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

    4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

    5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

    6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

     

    Ausnahmebewilligungen

    § 4

    (1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

    (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

    1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

    2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

    3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

     

    Kennzeichnung des Schutzgebietes

    § 5

    Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Klemmerich" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

     

    Hinweis auf Strafbestimmungen

    § 6

    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

     

    Inkrafttreten

    § 7

    Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft. 

    y) Wild- Europaschutzgebietsverordnung Martinsbichl

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild – Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild – Europaschutzgebietsverordnung Martinsbichl)

    StF: LGLl Nr 96/2006

    Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGHl Nr 100, in der geltenden Fasung wird verordnet:

     

    Wild-Europaschutzgebiet

    § 1

    (1) Die in der Gemeinde Unken im Bereich Martinsbichl gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Martinsbichl" erklärt.

    (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

     

    Schutzzweck

    § 2

    Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

    1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Sperlingskauz (Glaucidium passerinum) und Uhu (Bubo bubo);

    2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

    a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

    b) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes;

    c) der bestehenden Habitate des Uhus.

     

    Schutzbestimmungen

    § 3

    (1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

    1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

    2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Auerhuhnpopulation;

    3. das Betreten und Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von Forststraßen, gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen und Langlaufloipen jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

    4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

    5. jede vermeidbare Lärmerregung;

    6. die Durchführung von Kahlschlägen;

    7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

     

    (2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

    1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

    2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

    3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

    4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

    5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

    6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

     

    Ausnahmebewilligungen

    § 4

    (1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

    (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

    1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

    2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

    3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

     

    Kennzeichnung des Schutzgebietes

    § 5

    Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Martinsbichl" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

     

    Hinweis auf Strafbestimmungen

    § 6

    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

     

    Inkrafttreten

    § 7

    Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    z) Wild- Europaschutzgebietsverordnung Hochgimpling

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 14. August 2006, mit der Teile der Gemeinde Unken zum Wild – Europaschutzgebiet erklärt werden (Wild – Europaschutzgebietsverordnung Hochgimpling)

    StF: LGLl Nr 18/2007

    Auf Grund des § 108a des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGHl Nr 100, in der geltenden Fasung wird verordnet:

     

    Wild-Europaschutzgebiet

    § 1

    (1) Die in der Gemeinde Unken südlich der Linie Hochgimpling - Brothanköpfl gelegenen Flächen werden zum Wild-Europaschutzgebiet "Hochgimpling" erklärt.

    (2) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in Lageplänen im Maßstab von 1 : 5.000 festgelegt. Diese Pläne sind wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegen beim Amt der Salzburger Landes-regierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Zell am See und bei der Gemeinde Unken während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.

     

    Schutzzweck

    § 2

    Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

    1. der Erhaltung der im Schutzgebiet wild lebenden und im Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) genannten Federwildarten Auerhuhn (Tetrao urogallus), Birkhuhn (Tetrao tetrix) und Sperlingskauz (Glaucidium passerinum);

    2. der Wahrung der völligen bis weitgehenden Ursprünglichkeit des Schutzgebietes durch die Erhaltung

    a) lichter Altholzbestände als Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Auerhuhns;

    b) der bestehenden Balz-, Brut- und Aufzuchtsplätze sowie der Überwinterungsplätze des Birkhuhns;

    c) der bestehenden Habitate des Sperlingskauzes.

     

    Schutzbestimmungen

    § 3

    (1) Im Schutzgebiet sind folgende Maßnahmen verboten:

    1. die mutwillige Störung der im Schutzgebiet wild lebenden, im § 2 Z 1 genannten Federwildarten;

    2. die Bejagung der im Schutzgebiet wild lebenden Auer- und Birkhuhnpopulation;

    3. das Betreten und Befahren mit Fahrzeugen aller Art durch jagdfremde Personen abseits von öffentlichen Straßen und Wegen sowie abseits von gekennzeichneten Wanderwegen, Wandersteigen, Forststraßen und Langlaufloipen jeweils vom 1. November bis zum 15. Juni des Folgejahres;

    4. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung baulicher oder sonstiger Anlagen;

    5. jede vermeidbare Lärmerregung;

    6. die Durchführung von Kahlschlägen;

    7. das Überfliegen des Gebietes mit Luftfahrzeugen aller Art in weniger als 5.000 m Seehöhe einschließlich der Verwendung von Luftsportgeräten sowie die Durchführungen von Außenlandungen.

    (2) Von den Verboten gemäß Abs 1 sind ausgenommen:

    1. Maßnahmen bei einem Einsatz des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs 1 des Wehrgesetzes 2001 einschließlich der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes;

    2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr von unmittelbar drohenden Katastrophen;

    3. Maßnahmen bei einem Einsatz von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht;

    4. Maßnahmen bei behördlichen Erhebungen und Überprüfungen;

    5. das Betreten oder Befahren für Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums;

    6. Maßnahmen bei der Nutzung von Einforstungsrechten.

     

    Ausnahmebewilligungen

    § 4

    (1) Die Landesregierung kann auf Ansuchen im Einzelfall für die im Abs 2 angeführten Maßnahmen Ausnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Schutzzwecken des Schutzgebietes gemäß § 2 nicht widersprechen.

    (2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung gemäß Abs 1 zugänglich sind, werden festgelegt:

    1. wissenschaftliche Erhebungen und geführte Wanderungen, die mit Zustimmung der Grundeigentümer vorgenommen werden;

    2. die Errichtung, Aufstellung oder wesentliche Änderung von Anlagen, die für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie für die Ausübung der Jagd erforderlich sind;

    3. die im öffentlichen Interesse gelegene Fassung oder Ableitung von Quellwasser zur Trinkwasserversorgung.

     

    Kennzeichnung des Schutzgebietes

    § 5

    Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln, die die Aufschrift "Wild-Europaschutzgebiet Hochgimpling" und das Salzburger Landeswappen tragen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.

     

    Hinweis auf Strafbestimmungen

    § 6

    Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 3 oder der gemäß § 4 erlassenen Bescheide sowie die Beschädigung, eigenmächtige Entfernung, Verdeckung oder eine sonstige Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Kennzeichnung des Schutzgebietes werden als Verwaltungsübertretung gemäß § 158 des Salzburger Jagdgesetzes 1993 bestraft.

     

    Inkrafttreten

    § 7

    Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    aa) Jagdschutzdienst - Prüfungsverordnung

    Jagdschutzdienst-Prüfungsverordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 19. Jänner 1994 über die Prüfung für den Jagdschutzdienst
    StF: LGBl Nr 17/1994

     

    LGBl Nr 61/1998

    LGBl Nr 80/2000

    LGBl Nr 111/2001

    LGBl Nr 97/2002

    LGBl Nr 75/2013

    LGBl Nr 62/2017

     

    Auf Grund der §§ 116 und 118 Abs 5 des Jagdgesetzes 1993, LGBl Nr 100, und des § 4 des Prüfungsgebührengesetzes, LGBl Nr 12/1956, jeweils in der geltenden Fassung wird verordnet:

     

    Prüfungstermine

    § 1

    (1) Jährlich ist mindestens eine Prüfung für den Jagdschutzdienst (§§ 116 ff des Jagdgesetzes 1993) durchzuführen.

    (2) Der ungefähre Prüfungstermin ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft festzulegen und auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft unter der Adresse www.sbg-jaegerschaft.at sowie im Verlautbarungsorgan der Salzburger Jägerschaft rechtzeitig kundzumachen. In der Kundmachung ist auch auf den Termin für die Ansuchen um Zulassung zur Prüfung (§ 2 Abs. 1) hinzuweisen.

    (3) Die genauen Prüfungstermine sind mindestens drei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.

    (4) Die Termine sind so zu wählen, dass für die Ablehnung der Zulassung zur Prüfung die volle Frist nach § 2 Abs 4 zur Verfügung steht.

     

    Zulassung zur Prüfung

    § 2

    (1) Den Termin, bis zu dem um Zulassung zur Prüfung anzusuchen ist, bestimmt der Vorsitzende nach Anhörung der Salzburger Jägerschaft. Das Ansuchen ist bei der Salzburger Jägerschaft schriftlich einzubringen.

    (2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:

    1.

    die Geburtsurkunde;

    2.

    die Jahresjagdkarten für wenigstens drei der Prüfung vorangegangene Jahre, für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer entsprechenden Eignungsprüfung erforderlich ist;

    3.

    eine Bescheinigung der Salzburger Jägerschaft über Art und Dauer der praktischen Betätigung im Jagdbetrieb und in der Wildhege;

    4.

    eine Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses, der nicht länger als ein Jahr zurückliegt (ausgenommen Ärzte, Krankenpflegepersonal und Hebammen);

    5.

    eine Bestätigung der Salzburger Jägerschaft über das Bestehen einer Schießprüfung mit den Schußwaffen, die Jagdaufsichtsorgane benützen dürfen. Die Prüfung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

    (3) Die Schießprüfung gemäß Abs 2 Z 5 ist vor der Salzburger Jägerschaft abzulegen. Wird die Bestätigung verweigert, ist auf Antrag des Prüfungswerbers die Verweigerung mit Bescheid auszusprechen. Über Beschwerden gegen diesen Bescheid entscheidet das Landesverwaltungsgericht.

    (4) Der Antragsteller gilt als zugelassen, wenn nicht innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrages die Zulassung vom Vorsitzenden abgelehnt wird.

     

    Prüfungsgebühr und Prüfungsentschädigung

    § 3

    Die Prüfungsgebühr und die Prüfungsentschädigung für die Mitglieder der Prüfungskommission sind vom Vorstand der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen. Der Prüfungswerber hat die Entrichtung der Prüfungsgebühr vor Beginn der Prüfung nachzuweisen.

     

    Ablauf der Prüfung

    § 4

    (1) Der schriftliche Teil der Prüfung ist vor dem mündlichen Teil unter Aufsicht abzuhalten. Die Auswahl der schriftlichen Aufgaben obliegt dem Vorsitzenden, der hiezu Vorschläge der anderen Mitglieder der Prüfungskommission einholen kann. Die Verwendung von Behelfen ist unzulässig.

    (2) Ungenügende oder im Ergebnis unklare Arbeiten sind in den mündlichen Teil der Prüfung miteinzubeziehen. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat jeden Prüfungswerber wenigstens in Teilgebieten aus den im § 118 Abs. 3 des Jagdgesetzes 1993 genannten Prüfungsgegenständen selbst zu prüfen.

    (3) Nach Beendigung des mündlichen Teiles der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Sitzung über die Ergebnisse des schriftlichen und mündlichen Teiles der Prüfung zu beraten und über das Gesamtergebnis der Prüfung abzustimmen.

    (4) Prüfungswerber, die den schriftlichen Teil der Prüfung abbrechen oder zum mündlichen Teil der Prüfung nicht antreten, sind so zu behandeln, als ob sie von der Prüfung zurückgetreten wären.

    (5) Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens nach einem Monat wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff.

     

    Niederschrift

     § 5

     

    Über die Prüfung ist eine von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigende Niederschrift abzufassen, in der die Ergebnisse der Beratungen und Beschlüsse der Prüfungskommission einschließlich allfälliger besonderer Vorkommnisse (z.B. Unregelmäßigkeiten bei der Bearbeitung der schriftlichen Aufgaben) festzuhalten sind. Der Niederschrift sind die schriftlichen Arbeiten anzuschließen.

    Prüfungszeugnis

     § 6

     Lautet das Prüfungsergebnis auf "bestanden" oder "mit sehr gutem Erfolg bestanden", ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären unterfertigtes Zeugnis auszuhändigen.

     

    In- und Außerkrafttreten

    § 7

    (1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 15. März 1978, LGBl Nr 28, in der Fassung der Verordnungen LGBl Nr 102/1984 und Nr 39/1990 außer Kraft.

    (2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 61/1998 treten mit 1. Juli 1998 in Kraft.

    (3) § 2 Abs 4 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 80/2000 tritt mit 29. April 2000 in Kraft.

    (4) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 111/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (5) Die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1, 3 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 97/2002, treten mit 1. Mai 2003 in Kraft.

    (6) § 2 Abs 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

    (7) Die §§ 1 Abs 2, 3 und 4 sowie 4 Abs 5 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 62/2017 treten mit 28. Juli 2017 in Kraft.

    bb) Jagdschutz - Fortbildungsverordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 10. November 2000, mit der nähere Bestimmungen über die Fortbildungskurse für Jagdschutzorgane getroffen werden (Jagdschutz- Fortbildungsverordnung)

    StF:      LGBl Nr 120/2000

    idF:      LGBl Nr 25/2002

                LGBl Nr 42/2020  

    Auf Grund des § 119 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:

      

    § 1 Anzahl der Fortbildungskurse

     (1) Die Salzburger Jägerschaft hat für jeden politischen Bezirk mindestens zweimal innerhalb einer Jagdperiode Fortbildungskurse für Jagdschutzorgane durchzuführen. Falls erforderlich, können Kurse auch für Teile eines Bezirkes durchgeführt werden.

    (2) Die Salzburger Jägerschaft hat jährlich im Rahmen des Bezirksjägertages einen Vortrag über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens zu organisieren.

      

    § 2 Verpflichtung zur Teilnahme, Einladung  

     

    (1) Jagdschutzorgane sind verpflichtet, an zwei unterschiedlichen Fortbildungskursen während einer Jagdperiode teilzunehmen.

    (2) Die Salzburger Jägerschaft hat die Jagdschutzorgane zumindest zweimal während einer Jagdperiode zu einem Fortbildungskurs einzuladen.

    (3) Als Teilnahme an einem Fortbildungskurs gilt die Anwesenheit bei zumindest sechs Unterrichtsstunden eines Kurses (§ 3) und das positive Ablegen der Prüfung.

    (4) Die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse können Jagdschutzorgane auch durch die nachweisliche Teilnahme an drei Vorträgen gemäß § 1 Abs 2 erfüllen. Der Nachweis der Teilnahme ist vom Jagdschutzorgan durch persönliche Eintragung in die am Bezirksjägertag aufgelegte Anwesenheitsliste zu erbringen. Über die Teilnahme ist auf Verlangen des Jagdschutzorganes von der Salzburger Jägerschaft eine Bestätigung auszustellen.

    (5) Mit der positiven Ablegung der Prüfung für den Jagdschutzdienst oder der Berufsjägerprüfung ist die Teilnahme an einem der gemäß Abs 1 verpflichtenden Fortbildungskurse in jener Jagdperiode, in der die Prüfung abgelegt wurde, erfüllt. Wer im letzten Drittel der Jagdperiode eine dieser Prüfungen positiv abgelegt hat, wird von den weiteren Fortbildungsverpflichtungen in dieser Jagdperiode befreit.

    (6) Ist ein Jagdschutzorgan an der Teilnahme an einem Fortbildungskurs verhindert, hat es dies unverzüglich der Salzburger Jägerschaft mitzuteilen. Die Salzburger Jägerschaft hat das Jagdschutzorgan sodann zum nächsten stattfindenden Fortbildungskurs als Ersatzkurs einzuladen. Mit der Teilnahme am Ersatzkurs ist die Verpflichtung gemäß Abs 1 für einen Fortbildungskurs erfüllt.

    § 3 Kursdauer

    Ein Fortbildungskurs besteht aus einem Unterrichts- und einem Prüfungsteil von insgesamt acht Stunden. Der Unterrichtsteil kann an einem Tag abgehalten werden.

    § 4 Kursgegenstände

    Schwerpunktmäßig sollen Themen aus folgenden Bereichen behandelt werden:

    1.        Jagdrecht, Forstrecht, Natur-, Höhlen- und Tierschutzrecht, Wegefreiheit im Bergland, Abfallrecht, Rechtsstellung der Öffentlichen Wachen mit besonderer Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der Jagdschutzorgane einschließlich Strafrecht;

    2.        Waffenkunde, Waffenhandhabung, Waffenrecht und Waffengebrauchsrecht;

    3.        Jagdbetrieb, Wildökologie, Habitatmanagement, Erkennen von Wildschäden sowie Ursachen und Maßnahmen zu deren Verhinderung;

    4.        Wildkrankheiten, Wildseuchen und Wildbrethygiene.

      

    § 5 Prüfung

    Die Prüfung ist schriftlich abzulegen. Sie gilt als bestanden, wenn mindestens 70 % der Fragen in jedem Prüfungsgegenstand richtig beantwortet sind. Wird die Prüfung nicht positiv absolviert, so ist der Prüfungskandidat von der Salzburger Jägerschaft zu einem der nächsten Fortbildungskurse innerhalb eines Jahres einzuladen. Die Teilnahme daran ist verpflichtend. § 2 Abs 6 gilt sinngemäß.

    § 6 Amtsenthebung

    Ein Jagdschutzorgan ist von Amts wegen seines Amtes zu entheben, wenn es entgegen § 2 seinen Fortbildungsverpflichtungen während der betreffenden Jagdperiode nicht nachkommt.

      

    § 7 Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt mit 21. November 2000 in Kraft.

    (2) § 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 25/2002 tritt mit 1. März 2002 in Kraft.

    (3) Die §§ 1, 2, 3, 5 und 6 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG von der Salzburger Jägerschaft bereits veranstaltete Fortbildungskurse und vorgenommene Einladungen zu solchen sind auf die Verpflichtungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 2 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen. In der laufenden Jagdperiode gemäß § 163 Abs 12 JG bereits abgelegte Fortbildungskurse und nachgewiesenermaßen besuchte Vorträge über aktuelle Entwicklungen auf dem Gebiet des Jagdwesens sowie abgelegte Prüfungen für den Jagdschutzdienst und Berufsjägerprüfungen sind auf die Fortbildungsverpflichtungen gemäß § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 anzurechnen.

    cc) Hegeschau - Verordnung

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 7. November 1996 über die Durchführung der Hegeschauen (Hegeschau - Verordnung)

    StF:      LGBl Nr 97/1996

    idF       LGBl Nr 99/1999

                LGBl Nr 94/2001

                LGBl Nr 42/2020

    Auf Grund des § 146 Abs 4 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet

    § 1 Durchführung der Hegeschauen

                 (1) Zur öffentlichen Begutachtung der Jagdbetriebsführung hat die Salzburger Jägerschaft in jedem Verwaltungsbezirk jährlich bis 20. März für das vorangegangene Jagdjahr mindestens eine Hegeschau zu veranstalten. Die Hegeschauen für die Bezirke Salzburg-Stadt und Salzburg-Umgebung können gemeinsam abgehalten werden.

                (2) Die Durchführung der Hegeschau obliegt dem Bezirksjagdrat.

    § 2 Zweck der Hegeschauen

                 (1) Bei den Hegeschauen nimmt die Beurteilungskommission (§ 147 JG) folgende Aufgaben wahr:

    1.      Beurteilung der Jagdbetriebsführung in den einzelnen Hegegemeinschaften nach den Beurteilungsrichtlinien (§ 146 Abs 4 JG);

    2.      Beurteilung der Einhaltung des Abschussplanes bei männlichem Schalenwild und Gamsgeißen nach Zahl, Art und Klasse des Wildes anhand der vom Jagdinhaber vorzulegenden Trophäen.

                (2) Die Beurteilung durch die Kommission ist nicht öffentlich und vor der Eröffnung der Hegeschau durchzuführen.

    § 3 Vorlage der Trophäen  

    Vom Jagdinhaber sind die Trophäen aller der Abschussplanung unterliegenden Schalenwildarten mit Ausnahme der von Gamskitzen aus dem der Hegeschau vorangegangenen Jagdjahr vorzulegen. Die Trophäen sind unverfälscht, ausgekocht, gebleicht oder als Präparat vorzulegen. Bei Rothirschen der Klassen I oder II sind auch der Oberkiefer und beide Unterkieferäste unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen; bei sonstigen Geweihträgern mit Ausnahme von einjährigen Rehböcken und einjährigen Rothirschen ist jedenfalls der linke Unterkieferast unverfälscht, ausgekocht und gebleicht vorzulegen.

    § 4 Trophäenanhänger 

    Die Salzburger Jägerschaft hat Trophäenanhänger zur Kennzeichnung der Trophäen aufzulegen. Diese Trophäenanhänger sind für jede Wildbehandlungszone (Kern-, Rand- und Freizone) in verschiedenen Farben zu gestalten und den Jagdinhabern gegen Ersatz der Herstellungskosten zu überlassen. Die Jagdinhaber haben die Trophäenanhänger wie vorgesehen auszufüllen und an den von ihnen vorgelegten Trophäen anzubringen.

    § 5 Trophäenverzeichnis  

    Die vorzulegenden Trophäen sind von der Salzburger Jägerschaft auf Grund der Abschussmeldungen in einem Trophäenverzeichnis nach Wildarten geordnet und chronologisch gereiht einzutragen. Das Trophäenverzeichnis kann automationsunterstützt unter Verwendung jagdstatistischer Daten (§ 154 JG) geführt werden. Es ist den Jagdinhabern über die jeweils zuständigen Hegemeister bis spätestens 31. Jänner jeden Jahres zu übermitteln.

    § 6 Beurteilung der Abschussplanerfüllung 

                (1) Die Beurteilungskommission ordnet die vorgelegten Trophäen der jeweiligen Altersklasse zu. Die Zuordnung wird am Trophäenanhänger vermerkt. Daneben kann die Kommission noch weitere Vermerke am Trophäenanhänger anbringen, zB Hinweise auf eine Anrechnung auf Grund der Abschussrichtlinien oder auf die Erlegung in einem Schwerpunktbejagungsgebiet.

                (2) Das Ergebnis der Beurteilung ist in das Trophäenverzeichnis mit roter, dokumentenechter Farbe einzutragen.

                (3) Der Vorsitzende der Beurteilungskommission hat die Ergebnisse der Beurteilung der Ausschüsse sowie die entsprechenden Beweisstücke (zB im Fall eines durch die Beurteilungskommission angeordneten Zahnschliffes) mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.

    § 7 Bewertung von Gatterwild und von gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Stücken

    Anlässlich der Hegeschau können auch Trophäen von Wild aus Wildgehegen (Gattern) gemäß § 6 beurteilt werden. Die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II sind jedenfalls gemäß § 6 zu beurteilen. In diesen Fällen sind die Trophäen von Gatterwild sowie die gemäß § 90 Abs 8 JG für verfallen erklärten Trophäen von Rot- und Rehwild der Klasse I und II getrennt von den für die Erfüllung eines Abschussplanes maßgeblichen Trophäen auszustellen und zu bewerten

    § 8 Markierung bewerteter Trophäen

    Bewertete Trophäen sind auf der Rückseite des linken Rosenstockes oder Stirnzapfens durch eine Bohrung zu markieren. Die Unterkieferäste sind durch eine Bohrung an der Außenseite unterhalb der Zahnreihe zu markieren.

    § 9 Statistik 

    Die Ergebnisse der Beurteilungen sind von der Beurteilungskommission in Form einer Statistik, untergliedert nach Wildraum, Wildregion und Jagdgebiet, darzustellen und innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss der Hegeschau der Salzburger Jägerschaft zu übermitteln.

    § 10 In- und Außerkrafttreten  

                (1) Diese Verordnung tritt mit Beginn des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

                (2) § 2 Abs 1 Z 1 und § 9 treten gleichzeitig mit der Verordnung gemäß § 57 JG über die Festlegung der Wildräume in Kraft.

                (3) Mit dem im Abs 1 festgelegten Zeitpunkt tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 9. Jänner 1979, LGBl Nr 15, mit der nähere Bestimmungen zur Durchführung der Trophäenschauen erlassen werden, außer Kraft.

                (4) Die §§ 4, 5 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 99/1999 treten mit 1. Dezember 1999 in Kraft.

                (5) § 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 94/2001 tritt mit 1. November 2001 in Kraft.

                (6) Die §§ 3, 6 Abs 3 und 7 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 42/2020 treten mit 7. April 2020 in Kraft.

    Berufsjägergesetz

    Gesetz vom 19. Mai 1993 über die Fachprüfung und die Berufsbezeichnung des hauptberuflich tätigen Jagdschutzpersonals (Berufsjägergesetz)

    LGBl Nr 151/1993 (DFB)

    LGBl Nr 75/2001 (Blg LT 12. GP: RV 589, AB 769, jeweils 3. Sess)

    LGBl Nr 7/2005 (Blg LT 13. GP: RV 176, AB 227, jeweils 2. Sess)

    LGBl Nr 51/2010 (Blg LT 14. GP: RV 615, AB 652, jeweils 2. Sess)

    LGBl Nr 107/2012 (Blg LT 14. GP: RV 66, AB 98, jeweils 5. Sess)

    LGBl Nr 106/2013 (Blg LT 15. GP: RV 80, AB 142, jeweils 2. Sess)

    LGBl Nr 37/2014 (Blg LT 15. GP: RV 410, AB 540, jeweils 2. Sess)

    LGBl Nr 28/2017 (Blg LT 15. GP: RV 162, AB 205, jeweils 5. Sess)

    LGBl Nr 35/2017 (Blg LT 15. GP: RV 269, AB 337, jeweils 5. Sess)

     

    Berufsjäger

    § 1

    (1) Als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit (§ 113 des Jagdgesetzes 1993) dürfen ausschließlich Personen bestellt werden, die die in diesem Gesetz geregelte Fachprüfung (Berufsjägerprüfung) oder eine nach § 7 als gleichwertig anerkannte Prüfung erfolgreich abgelegt haben und die die dreijährige Verwendung im Sinne des § 2 Abs 1 lit h unter Berücksichtigung der vorgesehenen Anrechnungen vollständig absolviert haben.

    (2) Eine hauptberufliche Tätigkeit liegt vor, wenn

    a)

    die Tätigkeit dem Erwerb des Lebensunterhaltes dient und

    Prüfungstermine; Ansuchen um Zulassung

    § 3

    (1) Die Berufsjägerprüfung ist vor einer bei der Salzburger Jägerschaft eingerichteten Prüfungskommission abzulegen.

    (2) Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind schriftlich im Weg der Salzburger Jägerschaft an den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu richten. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat den Prüfungswerbern den Zeitpunkt der Prüfung und den Termin für die Einreichung der Beilagen gemäß Abs 3 mitzuteilen. Der Einreichungstermin muss mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin liegen. Jährlich soll mindestens ein Prüfungstermin festgelegt werden.

    (3) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist bis zum Einreichungstermin (Abs 2) mit folgenden Beilagen zu ergänzen:

    a)

    Geburtsurkunde;

    b)

    Staatsbürgerschaftsnachweis;

    c)

    amtsärztliches Zeugnis über die körperliche und geistige Eignung zum Jagdschutzdienst, insbesondere über die Eignung zur Bewältigung der mit dem Jagdschutzdienst im Gebirge verbundenen Belastungen;

    d)

    Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als drei Monate sein darf;

    e)

    Zeugnisse über die Schulbildung;

    f)

    Bestätigung über die Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs;

    g)

    1. ein Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer zweijährigen Forstfachschule oder

    2.

    den Nachweis über die Absolvierung und die Dauer einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung;

    h)

    1. ein von der Salzburger Jägerschaft beglaubigtes Zeugnis über die Verwendung gemäß § 2 Abs 1 lit h und das Tagebuch sowie allenfalls Unterlagen, aus denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein vorzeitiges Antreten gemäß § 2 Abs 1 lit h hervorgeht, oder

    2.

    ein Verwendungszeugnis gemäß § 2 Abs 3;

    i)

    Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung;

    j)

    Bestätigung der Salzburger Jägerschaft über die erfolgreich abgelegte Schießprüfung für Lang- und Faustfeuerwaffen.

    (4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Die Zulassung darf nur verweigert werden, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht gegeben ist. Die Entscheidung über das Zulassungsansuchen ist dem Prüfungswerber zeitgerecht vor dem Prüfungstermin zuzustellen.

    (5) Die Höhe der Prüfungsgebühr ist von der Salzburger Jägerschaft durch Verordnung festzulegen; sie darf die Höhe des mit der Prüfung verbundenen Aufwandes nicht überschreiten. Die Prüfungsgebühr muss bis zum Beginn der Prüfung entrichtet sein.

     

    Prüfungsgegenstände

    § 4

    (1) Der Prüfungsstoff umfaßt folgende Gegenstände:

    a)

    Rechtskunde: alle mit der Jagd, der Jagdausübung und den Wildkrankheiten in Zusammenhang stehenden Rechtsvorschriften einschließlich der Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Jagdschutzorgane im Sinn des Salzburger Landes-Wacheorganegesetzes; darüber hinaus das Salzburger Naturschutzgesetz 1999, insbesondere auch dessen Bestimmungen über den Schutz von Pflanzen- und Tierarten, das Nationalparkgesetz, das Tierschutzgesetz, das Gesetz über die Wegefreiheit im Bergland 1970, das Forstgesetz 1975, das Salzburger Höhlengesetz 1985 sowie das Salzburger Abfallwirtschaftsgesetz 1998, soweit diese Gesetze für Jagdaufsichtsorgane von Bedeutung sind;

    b)

    Waffen-, Schieß- und Fallenkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln;

    c)

    Wildkunde und Wildökologie der Wildarten, deren Vorkommen und biologische Eigenarten, Ansprüche des Wildes an den Lebensraum, Auswirkungen der Wildhege und des Jagdbetriebes auf das Wild und seinen Lebensraum, wildökologische Raumplanung, Wildfütterung, tragbarer Wildstand, Wildkrankheiten und -seuchen und deren Bekämpfung, Wildbrethygiene;

    d)

    Ursachen, Erkennung und Verhütung von Wildschäden, Feststellung ihres Ausmaßes und Berechnung des Schadens, Wechselwirkungen zwischen Land-, Forst- und Jagdwirtschaft sowie Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Einstands- und Äsungsverhältnisse;

    e)

    Jagdbetrieb, ökologisch ausgerichtete Abschußplanung einschließlich Wildzählung, Wilddichte und Geschlechterverhältnis, Jagdbetriebseinrichtungen;

    f)

    Jagdhundewesen;

    g)

    jagdliches Brauchtum.

     

    Prüfungskommission

    § 5

    (1) Die Landesregierung hat für die Ablegung der Berufsjägerprüfung eine Prüfungskommission zu bestellen, die aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern besteht. Für den Fall der Verhinderung ist je ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung erfolgt auf jeweils fünf Jahre, erforderliche Nachbestellungen für die restliche Amtsdauer des Vorgängers. Ein Beisitzer und das zu seiner Vertretung berufene Ersatzmitglied wird auf Vorschlag der Salzburger Landarbeiterkammer, zwei Beisitzer und die zu ihrer Vertretung berufenen Ersatzmitglieder werden auf Vorschlag der Salzburger Jägerschaft bestellt.

    (2) Der Vorsitzende der Prüfungskommission und sein Stellvertreter müssen rechtskundige und in jagdrechtlichen Angelegenheiten erfahrene Personen, zwei Beisitzer und ihre Ersatzmitglieder Berufsjäger sein.

     

    Prüfungsverfahren

    § 6

    (1) Der Kandidat kann von der Prüfung bis zu deren Beginn zurücktreten. Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen oder ein derart verspätetes Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten werden kann, oder die Nichtentrichtung der Prüfungsgebühr gleichzuhalten.

    (2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden außerstande, die Prüfung fortzusetzen oder zu beenden, hat der Vorsitzende der Prüfungskommission auf Ansuchen des Kandidaten die Ablegung oder Fortsetzung der Prüfung an einem späteren Tag, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum nächsten Prüfungstermin zu gestatten.

    (3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Teil der Prüfung hat die Abfassung jagddienstlicher Meldungen oder Anzeigen sowie die Behandlung von Fragen des Jagdbetriebes (Abschlußplanung) zum Gegenstand, für deren Ausarbeitung dem Kandidaten vier Stunden zur Verfügung stehen.

    (4) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit zu beschließen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Das Prüfungsergebnis kann auf “mit Auszeichnung bestanden”, “gut bestanden”, “bestanden” oder “nicht bestanden” lauten. Es ist dem Kandidaten vom Vorsitzenden der Prüfungskommission sogleich bekanntzugeben. Über die mit Erfolg abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen, das von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.

    (5) Die Prüfung ist in einer Niederschrift mit folgenden Angaben festzuhalten: Namen der Mitglieder der Prüfungskommission, Name und Geburtsdatum des Kandidaten, Prüfungsergebnis.

    (6) Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann die Prüfung einmal frühestens nach einem Monat wiederholt werden.

    (7) Die Prüfung ist nicht öffentlich.

    (8) Den Mitgliedern der Prüfungskommission gebührt eine Entschädigung, wie sie für die Mitglieder der Prüfungskommission für die Dienstprüfung für Landesbedienstete des Fachdienstes vorgesehen ist.

     

    Anerkennung der Gleichwertigkeit

    § 7

    (1) Die Salzburger Jägerschaft hat in anderen Bundesländern abgelegte Prüfungen für den hauptberuflichen Jagdschutzdienst als gleichwertig anzuerkennen, wenn diese Prüfungen der Berufsjägerprüfung in Art, Umfang und Zulassungsvoraussetzungen im Wesentlichen gleichwertig sind. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch Bescheid. Vor Erlassung dieses Bescheides ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

    (2) Mit dem Antrag auf Anerkennung der Gleichwertigkeit sind folgende Unterlagen vorzulegen:

    a)

    sämtliche Beilagen, die dem Ansuchen um Zulassung zur Berufsjägerprüfung beizulegen sind (§ 3 Abs 3);

    b)

    ein Zeugnis über das erfolgreiche Ablegen der Jagdschutzdienst-Zusatzprüfung gemäß § 114 Abs 1 Z 1 des Jagdgesetzes 1993.

    (3) Gibt der Antragsteller bekannt, dass die Unterlagen gemäß § 3 Abs 3 lit. j nicht vorgelegt werden können, ist die Anerkennung befristet auf zwei Jahre ab Rechtskraft des Bescheides auszusprechen und dem Antragsteller im Bescheid aufzutragen, die dort vorgesehenen Nachweise innerhalb dieser Frist nachzureichen. Werden die Nachweise innerhalb dieser Frist vorgelegt, ist die Anerkennung unbefristet zu erteilen. Werden die Nachweise nicht vorgelegt, kann die Frist um ein Jahr auf höchstens insgesamt drei Jahre erstreckt werden.

    (3a) Die zweijährige Frist gemäß Abs 3 erster Satz beginnt erst dann zu laufen, sobald

    a)

    ein in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr abänder- oder aufhebbarer Bescheid vorliegt oder

    b)

    über die Beschwerde durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichts in der Sache selbst entschieden worden ist.

    (4) Auf die Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsausbildungen und -qualifikationen, die von österreichischen Staatsbürgern erfolgreich absolviert bzw erworben worden sind, findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Die Anforderungen gemäß § 2, § 3 Abs 3 lit. g bis i und § 4 entsprechen dem Qualifikationsniveau nach § 3 Abs 1 Z 2 BQ-AnerG (Zeugnisse). Für die Anerkennung ist die Landesregierung zuständig.

     

    Umsetzungshinweis

    § 8

    § 7 Abs 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl Nr L 255 vom 30. September 2005, in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl Nr L 354 vom 28. Dezember 2013, sowie der Berichtigungen ABl Nr L 268 vom 15. Oktober 2015 und ABl Nr L 95 vom 9. April 2016.

     

    In- und Außerkrafttreten,
    Übergangsbestimmungen

    § 9

    (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1994 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufsjägergesetz, LGBl Nr 29/1964, in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 19/1970 außer Kraft.

    (2) Die Berufsjäger-Ausbildungsordnung ist von der Salzburger Jägerschaft bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes mit Wirksamkeit ab diesem Zeitpunkt zu erlassen. Vor ihrer Erlassung und Änderung ist die Salzburger Landarbeiterkammer zu hören.

    (3) Die auf Grund des im Abs 1 genannten Berufsjägergesetzes abgelegte Berufsjägerprüfung und die auf Grund von früheren Übergangsbestimmungen erworbene Berufsbezeichnung “Berufsjäger” gilt als solche im Sinne dieses Gesetzes.

    (4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Ausbildungen sind nach den bisher geltenden Vorschriften fortzusetzen und abzuschließen. Lehrherr und Lehrling können jedoch vereinbaren, die Ausbildungszeit auf drei Jahre zu verlängern. Eine solche Vereinbarung ist der Salzburger Jägerschaft anzuzeigen. Kandidaten, die im Jahr 1993 die Berufsjägerprüfung nicht bestehen, können die Prüfung im Jahr 1994 noch nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung wiederholen.

    (5) Die §§ 2 Abs 1, 3 Abs 3 und § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 75/2001 treten mit 1. August 2001 in Kraft.

    (6) Die §§ 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 1, 2, 3 und 5 sowie 7 Abs 1 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 7/2005 treten mit 1. März 2005 in Kraft.

    (7) Die §§ 7 Abs 4, 8 Abs 1 und 8a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 treten mit 1. August 2010 in Kraft.

    (8) § 8 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2012 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. In diesem Zeitpunkt bei der Landesregierung anhängige Berufungsverfahren sind von dieser fortzuführen.

    (9) Die §§ 7 Abs 3a und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 106/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

    (10) Die §§ 3 Abs 2, 4 Abs 1, 5 Abs 2, 6 Abs 6 und (§) 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2014 treten mit 1. Juni 2014 in Kraft.

    (11) Die §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1, 3 Abs 3 und 4 und 7 Abs 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2017 sowie der durch dieses Gesetz bewirkte Entfall von § 2 Abs 4 treten mit 1. September 2017 in Kraft. Die Bestimmungen finden, soweit nicht Abweichendes geregelt ist, auf jene Ausbildungen Anwendung, die ab dem 1. September 2017 begonnen werden. Bis zum 31. August 2022 sind zur Berufsjägerprüfung auch diejenigen Prüfungswerber zuzulassen, die sich die forstliche Ausbildung als Voraussetzung gemäß § 2 Abs 1 lit g nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen angeeignet haben. Vor dem 1. September 2017 begonnene Ausbildungen können bis zum 31. August 2022 nach den bis zum 31. August 2017 geltenden Bestimmungen zu Ende geführt werden, danach gelten auch für sie die Bestimmungen des Gesetzes LGBl Nr 28/2017. Weiters entfällt bereits für diese Ausbildungen die Teilnahme an einem Vorbereitungskurs für die Fischereischutzdienstprüfung als Zulassungsvoraussetzung für die Berufsjägerprüfung. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften erworbene Berufsbezeichnung ‚Berufsjäger‘ gilt als solche im Sinne der neuen Vorschriften.

    (12) Die §§ 7 Abs 4 und 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

    Verordnungen zum Berufsjägergesetz und Berufsjägerausbildungsordnung

    a) Berufsjäger – Prüfungsgebühr

    Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 2. April 1990 über die Prüfungsgebühr für Berufsjägerprüfungen

    StF: LGBl Nr 38/1990

    Auf Grund des § 4 lit a des Prüfungsgebührengesetzes, LGB1 Nr 12/1956, wird verordnet

     

    § 1

    Die Prüfungsgebühr für die Berufsjägerprüfung (§§ 2 ff des Berufsjägergesetzes, LGBl Nr 29/1964) beträgt 350 S.

     

    § 2

    (1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 11. Dezember 1984, LGBl Nr 103, mit der die Prüfungsgebühr für die Berufsjägerprüfung bestimmt wird, außer Kraft.

    b) Berufsjägerausbildungsordnung

    Gemäß § 121 Abs 1 Z 3 des Salzburger Jagdgesetzes 1993, LGBI 100, idF 14/2017 obliegt der Salzburger Jägerschaft die Ausbildung der Berufsjäger. In Durchführung dieser gesetzlichen Aufgabe wird von der Salzburger Jägerschaft nach Anhörung der Salzburger Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft (Landarbeiterkammer) folgende Berufsjägerausbildungsordnung über die Anerkennung von Lehrbetrieben und Lehrberechtigen sowie über die Ausbildung des hauptberuflichen Jagdschutzpersonals (Berufsjäger), über Berufsjägerlaufbahn und Standesabzeichen der Berufsjäger erlassen.

    Auf Grund der Änderungen des Salzburger Berufsjägergesetzes durch LGBl Nr 28/2017 ist auch die Berufsjägerausbildungsordnung anzupassen.

     I. Abschnitt

     § 1  Lehrbetrieb

     

    (1) Inhaber von Jagdbetrieben, welche die Ausbildung von Jagdpraktikanten (Berufsjägerlehrlingen), im Folgenden als Lehrlinge bezeichnet, vornehmen wollen, haben bei der Salzburger Jägerschaft den Antrag auf Anerkennung als Lehrbetrieb einzubringen.

    (2) Ein Jagdbetrieb darf als Lehrbetrieb nur anerkannt werden, wenn

    1.            die Größe des Jagdgebietes,

    2.            der Wildstand und dessen artgerechte Bewirtschaftung,

    3.            die jagdlichen und jagdwirtschaftlichen Einrichtungen und

    4.            die fachliche Führung eine zweckentsprechende und ausreichende Ausbildung in den Prüfungsgegenständen gewährleistet.

    (3) Die Anerkennung erfolgt durch die Salzburger Jägerschaft.

    (4) Die Anerkennung muss widerrufen werden, wenn die unter Abs 2 genannten Voraussetzungen - auch nur teilweise - nicht mehr vorliegen.

     

    § 2  Lehrberechtigter

     (1) Die unmittelbare Ausbildung von Lehrlingen darf nur durch vom Lehrbetrieb bestellte Berufsjäger oder im Außendienst tätige Förster erfolgen, welche von der Salzburger Jägerschaft als Lehrberechtigte für die Ausbildung von Lehrlingen geeignet befunden und in die Liste der anerkannten Lehrberechtigten bei der Salzburger Jägerschaft eingetragen wurden.

    (2) Die Anerkennung als Lehrberechtigter erfolgt auf Antrag des Lehrbetriebes durch die Salzburger Jägerschaft.

    (3) Die Anerkennung darf nur erfolgen, wenn der vom Lehrbetrieb vorgeschlagene Lehrberechtigte

    a) das 25. Lebensjahr überschritten hat;

    b) die Berufsjägerprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder als Berufsjäger im Sinne des Berufsjägergesetzes LGBI. 101/93 in der geltenden Fassung anerkannt wurde oder die Staatsprüfung für den Försterdienst mit Erfolg abgelegt hat;

    c) sich durch Wissen, Können und charakterliche Eigenschaften zum Lehrberechtigten eignet und

    d) nach Möglichkeit, während der Dauer der Lehrzeit einen geprüften Jagdgebrauchshund führt.

    (4) Die Anerkennung als Lehrberechtigter erfolgt nach Maßgabe des Bedarfes und ist widerruflich. Sie ist dem Antragsteller schriftlich bekannt zu geben und gilt grundsätzlich nur so lange, als der Lehrberechtigte in dem Betrieb tätig ist, für den seine Anerkennung ausgesprochen wurde.

    (5) Die Anerkennung als Lehrberechtigter muss widerrufen werden, wenn

     a) die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen;

    b) der Lehrberechtigte die Verpflichtung zur Ausbildung gegenüber dem Lehrling nicht erfüllt.

     

    II. Abschnitt

     

    § 3  Lehrvertrag

     (1) Vor Antritt der Berufsjägerlehre ist zwischen dem Lehrbetrieb einerseits und dem Lehrling andererseits ein schriftlicher Lehrvertrag nach Muster A abzuschließen und der Salzburger Jägerschaft in vier Ausfertigungen vorzulegen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Salzburger Jägerschaft, je eine Ausfertigung erhalten die Vertragspartner und die Land- und Forstwirtschaftsinspektion beim Amt der Salzburger Landesregierung.

    (2) Ist der Lehrling minderjährig, so ist der Lehrvertrag für den Lehrling von seinem gesetzlichen Vertreter abzuschließen.

     

    III. Abschnitt

     

    § 4  Anmeldung und Eintragung in die Lehrlingsliste

     (1) Lehrlinge sind in die bei der Salzburger Jägerschaft geführte Lehrlingsliste einzutragen.

    (2) Als Lehrling kann nur aufgenommen werden, wer

    a)  die allgemeine Schulpflicht vollendet hat;

    b) die körperliche und geistige Eignung für den Berufsjägerdienst besitzt und

    c)  einen Lehrvertrag nach § 3 vorlegt.

    (3) Um Eintragung in die Lehrlingsliste ist schriftlich bei der Salzburger Jägerschaft anzusuchen. Vorzulegen sind dabei auch:

    a) Geburtsurkunde,

    b) Nachweis der Staatsbürgerschaft

    c) Zeugnisse zum Nachweis der Schulbildung,

    d) eigenhändig geschriebener Lebenslauf;

    (4) Die für die Zulassung zur Berufsjägerlaufbahn geeignet befundenen Antragsteller werden in die bei der Salzburger Jägerschaft geführte Lehrlingsliste eingetragen.

     

    § 5  Streichung aus der Lehrlingsliste

     (1) Lehrlinge, welche sich innerhalb der Lehrzeit für die Berufsjägerlaufbahn ungeeignet erweisen oder freiwillig ausscheiden, sind von der Salzburger Jägerschaft nach Anhörung des Dienstgebers und der Landarbeiterkammer aus der Lehrlingsliste zu streichen. Ein infolge freiwilligen Ausscheidens aus der Lehrlingsliste gestrichener Lehrling kann über Ansuchen neuerlich eingetragen werden. Die vor der Streichung absolvierte Lehrzeit kann über begründetes Ansuchen angerechnet werden.

    (2) Die Streichung aus der Lehrlingsliste hat zu erfolgen wenn

    a) sich der Lehrling für die Berufsjägerlaufbahn als ungeeignet erweist;

    b) die Eintragung in die Lehrlingsliste auf Grund unwahrer Angaben erfolgt ist;

    c) Umstände bekannt werden, welche die Eintragung in die Lehrlingsliste bei rechtzeitiger Kenntnis verhindert hätten oder

    d) der Lehrling trotz wiederholter Mahnungen die ihm aufgetragenen Obliegenheiten nicht oder nur unwillig oder nachlässig versieht.

    (3) In allen Fällen ist dem Lehrling vor der Streichung die Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Die Streichung ist dem Lehrling und dem Lehrberechtigten bzw. Lehrbetrieb schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen die Streichung aus der Lehrlingsliste ist eine Berufung an das Landesverwaltungsgericht zulässig.

         

    IV. Abschnitt

     

    § 6 Lehr- und Probezeit

     (1) Die Lehrzeit dauert drei Jahre. Sie darf nur auf einem von der Salzburger Jägerschaft anerkannten Lehrbetrieb abgeleistet werden. Eine in einem außerhalb des Landes Salzburg gelegenen Jagdbetrieb absolvierte Ausbildung ist der Verwendung in einem Salzburger Jagdbetrieb gleichzuhalten, wenn dieser Jagdbetrieb den Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 entspricht.

    (2) Ausbildungen gemäß § 2 Abs 1 lit f (Berufsjägerkurs) und g (Forstfachschule oder zumindest gleichwertige Ausbildung) Salzburger Berufsjägergesetz 1993, LGBl 101 idgF werden auf die dreijährige Ausbildungszeit in ihrer tatsächlichen Dauer angerechnet; die Ausbildung gemäß § 2 Abs 1 lit g höchstens jedoch im Ausmaß von zwölf Monaten.

    (3) Die ersten drei Monate der Lehrzeit gelten als Probezeit, während das Lehrverhältnis vom  Lehrbetrieb und vom Lehrling (im Falle seiner Minderjährigkeit von seinem gesetzlichen Vertreter) ohne Angabe von Gründen jederzeit gelöst werden kann; nach Ablauf der Probezeit wird das Lehrverhältnis endgültig.

    (4) Die Probezeit wird in die Lehrzeit eingerechnet.

     

    § 7 Lehrzeugnis

    Nach Beendigung der Lehrzeit ist dem Lehrling ein vom Lehrbetrieb und Lehrberechtigten ausgestelltes Lehrzeugnis nach Muster B auszufolgen. Dieses Lehrzeugnis hat den Lehrbetrieb zu bezeichnen, den Namen des Lehrberechtigten, den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrlings sowie Angaben über den Beginn und die Dauer des Lehrverhältnisses und eine allgemeine Beurteilung des Lehrlings zu enthalten.

     

    § 8 Lehrstellenwechsel oder Zuteilung zu einem anderen Lehrberechtigten

     1) Der Wechsel einer Lehrstelle ist zulässig, nach einem Jahr sogar erwünscht, wenn dem Lehrling Gelegenheit geboten wird, sich in der Bejagung aller heimischen Wildarten auszubilden. Der Wechsel der Lehrstelle- bzw. des Lehrberechtigten bedarf jedoch der Genehmigung der Salzburger Jägerschaft.

    (2) Im Falle eines Lehrstellenwechsels haben der bisherige Lehrbetrieb den Austrittstag und der neue Lehrbetrieb den Eintrittstag des Lehrlings der Salzburger Jägerschaft sofort und unaufgefordert mitzuteilen. Die Zuteilung des Lehrlings zu einem anderen Lehrberechtigten innerhalb desselben Lehrbetriebes kann betriebsintern vorgenommen werden und bedarf keiner gesonderten Meldung an die Salzburger Jägerschaft.

     

    § 9  Pflichten des Lehrberechtigten

    (1) Der Lehrberechtigte hat darauf zu achten, dass die Auswahl der dem Lehrling übertragenen Aufgaben seinen Körperkräften angemessen ist und der Lehrling auf die Berufsjägerprüfung entsprechend vorbereitet wird.

    (2) Die Ausbildung des Lehrlings ist durch den Lehrberechtigten ständig zu überwachen. Der Lehrling ist auf die Gefahren der Arbeit hinzuweisen, insbesondere in den damit zusammenhängenden Unfallverhütungsvorschriften zu unterweisen. Die notwendigen Geräte und Maschinen sind ihm in unfallsicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Weiters hat der Lehrberechtigte wöchentlich das vom Lehrling zu führende Diensttagebuch zu überprüfen und ihm auch monatlich ein entsprechendes Thema zur Abfassung eines Aufsatzes aufzutragen. Die Überprüfung dieses Aufsatzes obliegt ebenfalls dem Lehrberechtigten.

       

    § 10  Pflichten des Lehrlings; Diensttagebuch und Themenbuch

    (1) Während der Lehrzeit hat sich der Lehrling durch Erwerb der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf den späteren Dienst als Berufsjäger praktisch und theoretisch gewissenhaft vorzubereiten.

    (2) Der Lehrling hat während der Lehrzeit ein Diensttagebuch und ein Themenbuch zu führen. Im Diensttagebuch ist die Art der Beschäftigung, und zwar nach Früh- und Vormittagsdienst, Nachmittags- und Abenddienst, täglich nachzuweisen sowie kleinere Beobachtungen und Erlebnisse unter genauer Orts- und Zeitangabe einzutragen. Im Themenbuch ist monatlich ein Aufsatz über ein aktuelles Thema der jagdlichen Berufsausbildung einzuschreiben. Das Thema kann selbst gewählt oder vom Lehrberechtigten bestimmt werden. Das Tagebuch ist dem Lehrberechtigten wöchentlich zur Einsicht und Fertigung vorzulegen. Über Verlangen sind die Bücher der Salzburger Jägerschaft zur Überprüfung einzusenden.

     

    § 11 Schulische Ausbildung und Fachkurse

    (1) Während der Lehrzeit hat der Lehrling an folgenden vorgesehenen Fachkursen, soweit er sie noch nicht absolviert hat, teilzunehmen:

    a) Besuch und erfolgreicher Abschluss der Ausbildung an einer nach dem Forstgesetz 1975 errichteten Forstfachschule oder einer zumindest gleichwertigen forstlichen Ausbildung;

    b) Teilnahme an einem mindestens dreimonatigen Berufsjägerkurs (z. B. in Rotholz);

    c) erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung gemäß des Jagdgesetzes 1993 bzw. gleichwertige anerkannte Jagdprüfungen in einem anderen Bundesland oder Staat;

    d) im letzten Ausbildungsjahr ist außerdem ein Vorbereitungskurs zu besuchen, der von der Salzburger Jägerschaft abgehalten wird und insbesondere das Salzburger Jagdgesetz beinhaltet.

    (2) Die für den Besuch der Fachkurse benötigte Zeit, die in die Lehrzeit eingerechnet wird, ist dem Lehrling mit Ausnahme der forstlichen Ausbildung gemäß Abs 1 lit a (§ 2 Abs 1 lit g Berufsjägergesetz) vom Lehrbetrieb ohne Abzug von der Praktikanten-(Lehrlings)entschädigung und dem Urlaub einzuräumen.

    (3) Die Teilnahme an Fachkursen nach Absatz 1 lit. b und d ist mit Ausnahme der Verpflegung für den Lehrling kostenlos.

     

    V. Abschnitt

     § 12  Die Berufsjägerlaufbahn

     (1) Personen, die die Berufsjägerprüfung abgelegt haben und die als Jagdschutzorgane in hauptberuflicher Tätigkeit bestellt sind, sind zur Führung der Berufsbezeichnung „Berufsjäger" berechtigt. Über diese Berechtigung wird von der Salzburger Jägerschaft eine Bescheinigung ausgestellt.

    (2) Nach einer einwandfreien hauptberuflichen Dienstzeit von mindestens 6 Jahren kann der Berufsjäger von der Salzburger Jägerschaft zum „Revierjäger" ernannt werden.

    (3) Nach einer einwandfreien hauptberuflichen Dienstzeit als Berufsjäger von 15 Jahren, insbesondere bei Bewährung in selbständiger oder leitender Stellung oder bei sonstigen anerkennenswerten Leistungen, kann ein Revierjäger von der Salzburger Jägerschaft zum „Oberjäger" ernannt werden.

    (4) Ein Oberjäger, der sich in seiner Berufstätigkeit hervorragende Verdienste erworben hat, kann nach 25jähriger Dienstzeit als Berufsjäger zum „Wildmeister" ernannt werden.

    (5) Von den Voraussetzungen einer mindestens erforderlichen Dienstzeit nach Absatz 3 und 4 kann durch Beschluss des Vorstandes der Salzburger Jägerschaft Abstand genommen werden, wenn sich ein Revier- oder Oberjäger besondere Verdienste um die Jagd in Salzburg oder um den Berufsjägerstand (zB in Funktionen der Salzburger Jägerschaft oder des Salzburger Berufsjägerverbandes) erworben hat.

    (6) Anträge für die Ernennung zum Oberjäger und Wildmeister sind vom Dienstgeber, oder nach Rücksprache mit diesem vom Vorstand des Salzburger Berufsjägerverbandes an die Salzburger Jägerschaft zu richten.

     

    § 13  Aberkennung des Berufsjägertitels

     (1) Die Salzburger Jägerschaft kann die von ihr im § 12 Abs 2 bis 4 dieser Berufsjägerausbildungsordnung verliehenen Berufstitel aberkennen, wenn ein Berufsjäger im Zuge eines Ehrengerichtsverfahrens im Sinne des Jagdgesetzes 1993 rechtskräftig verurteilt wurde.

    (2) Die Aberkennung hat durch Beschluss des Vorstandes der Salzburger Jägerschaft zu erfolgen und ist dem Dienstgeber bekannt zu geben.

     

    § 14  Standesabzeichen der Berufsjäger

    Der Berufsjäger ist berechtigt, das laut beiliegendem Muster C abgebildete Standesabzeichen zu tragen. Es ist eine aus Metall gefertigte Hirschtrophäe, welche von Latschenzweigen umkränzt ist. In der Mitte befinden sich die Buchstaben SBJ (Salzburger Berufsjäger) und darüber hinaus das Landeswappen. Das Standesabzeichen hat die Ausmaße 33 mm x 40 mm und ist auf der linken Brusttasche (-seite) zu tragen. Die vom Salzburger Berufsjägerverband mit Vorstandsbeschluss ernannten Ehrenmitglieder erhalten ebenfalls eines für diesen Zweck geschaffene Abzeichen. In der Mitte dieses Abzeichens befinden sich die Buchstaben EM-SBJ (Ehrenmitglied - Salzburger Berufsjäger) und dieses ist ebenfalls an der linken Brustseite (-tasche) zu tragen.

     

    VI. Abschnitt

    § 15  Allgemeine Bestimmungen

    Auf das Dienstverhältnis der Jagdpraktikanten (Lehrlinge) finden die entsprechenden gesetzlichen und kollektivvertraglichen Bestimmungen Anwendung.

     

    § 16  Wirksamkeitsbeginn

     (1) Diese Ausbildungsordnung der Salzburger Jägerschaft für die Berufsausbildung des hauptberuflichen Jagdschutzpersonals (Berufsjäger) wurde vom Landesjagdrat in am 28. Juli 2017 beschlossen.

    (2) Die Ausbildungsordnung für die Berufsjäger ist in der Zeitung der Salzburger Jägerschaft kundzumachen und tritt mit 1. September 2017 in Kraft.

     

    § 17  Übergangsbestimmung

    Diese Ausbildungsordnung gilt für Ausbildungen, die ab 1.September 2017 begonnen werden. Für Ausbildungen nach § 9 Abs 11, 3. und 4. Satz Salzburger Berufsjägergesetz LGBl 101/1993 idF 28/2017 gilt die Berufsjägerausbildungsordnung in der bis zum 31.August 2017 geltenden Fassung.

    Jagdrechtsabgabegesetz

    Gesetz vom 3. Juli 1997 über die Erhebung einer Jagdrechtsabgabe (Jagdrechtsabgabegesetz)

    StF: LGBl Nr 77/1997 (Blg LT 11. GP: RV 476, AB 553, jeweils 4. Sess)

    idF: LGBl Nr 46/2001 (Blg LT 12. GP: RV 316, AB 440, jeweils 3. Sess)

    LGBl Nr 99/2004 (Blg LT 13. GP: RV 89, AB 140, jeweils 2. Sess)

    LGBl Nr 117/2009 (Blg LT 14. GP: RV 158, AB 199, jeweils 2. Sess)

     

    Gegenstand der Abgabe

    § 1

    (1) Das Land erhebt auf den Besitz oder die Pachtung von Jagdrechten im Land Salzburg eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Jagdrechtsabgabe).

    (2) Der Ertrag der Jagdrechtsabgabe fließt zu 80% dem Land und zu 20% den Gemeinden zu (§ 6).

     

    Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

    § 2

    (1) Bemessungsgrundlage für die Jagdrechtsabgabe ist die Fläche des jeweiligen Jagdgebietes.

    (2) Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich 0,64 € pro Hektar, für Gemeinschaftsjagdgebiete im Allgemeinen 0,48 € und in der Stadt Salzburg 0,32 €, jeweils pro Hektar Jagdgebietsfläche, jedenfalls aber 162 €.

    Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10% beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 50 Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden und Beträge unter 50 Cent abzurunden.

     

    Abgabepflichtiger, Haftung

    § 3

    (1) Abgabepflichtiger ist der Jagdinhaber (§ 7 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993). Bei verpachteten Eigenjagden hat der Eigentümer die Abgabe vom Pächter einzuheben und der Abgabenbehörde abzuführen. Er haftet für die Abgabenschuldigkeit.

    (2) Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Abgabe.

     

    Abgabenerklärung, Fälligkeit

    § 4

    (1) Die Abgabepflichtigen, bei verpachteten Eigenjagden jedoch die Eigentümer, haben dem Landesabgabenamt bis zum 15. Juli des ersten Jahres einer Jagdpachtperiode eine Abgabenerklärung einzureichen. Diese Abgabenerklärung gilt auch für die Folgejahre der Jagdpachtperiode, wenn der zur Abgabenerklärung Verpflichtete keine weitere Abgabenerklärung einreicht. Eine solche weitere Abgabenerklärung ist einzureichen, wenn sich die Abgabenhöhe während der Dauer einer Jagdpachtperiode ändert.

    (2) Das Landesabgabenamt hat dem Abgabepflichtigen gemäß § 3 Abs 1, im Fall einer verpachteten Eigenjagd jedoch dem Eigentümer, bis spätestens 30. Juni des ersten Jahres der Jagdpachtperiode eine Mitteilung darüber zu machen, aus der die Größe des Jagdgebietes und der daraus resultierende Abgabenbetrag hervorgehen. Ändert sich die Abgabenhöhe während der Dauer der Jagdpachtperiode, hat das Landesabgabenamt bis spätestens 30. Juni des ersten Jahres, in dem die geänderten Abgabensätze wirksam werden, den neuen Abgabenbetrag mitzuteilen. Diese Mitteilungen gelten als Abgabenerklärung, wenn der zur Einreichung der Abgabenerklärung Verpflichtete nicht spätestens bis zum 15. Juli eine abweichende Abgabenerklärung abgibt.

    (3) Änderungen der für die Abgabepflicht oder Abgabenbemessung wesentlichen Verhältnisse sind erst in der Abgabenerklärung für jenes Kalenderjahr zu berücksichtigen, das auf das Jahr der Änderung folgt.

    (4) Die Jagdrechtsabgabe ist bis zum 15. Juli des jeweiligen Abgabenzeitraumes (Kalenderjahres) zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).

     

    Mitwirkung der Bezirksverwaltungsbehörden

    § 5

    (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben dem Landesabgabenamt mitzuteilen:

    1. zu Beginn jeder Jagdperiode die in ihrem Amtsbereich liegenden Jagdgebiete und deren Flächenausmaße unter Angabe des Eigentümers des Eigenjagdgebietes oder der Pächter bzw Nachpächter bei Gemeinschaftsjagdgebieten;

    2. während der Jagdperiode sämtliche Änderungen der Verhältnisse gemäß Z 1.

    (2) Das Landesabgabenamt ist ermächtigt, die Daten des automationsunterstützten Jagdkatasters (§ 153 Jagdgesetz 1993) zu benützen.

     

    Aufteilung des Abgabenertrages

    § 6

    Das Land hat jenen Gemeinden, in denen die Jagdgebiete liegen, aus dem erfließenden Abgabenertrag ein Viertel zu überweisen. Bei Eigenjagdgebieten, die in mehreren Gemeinden liegen, ist für die Verteilung die Fläche im jeweiligen Gemeindegebiet maßgeblich. Die Überweisung hat bis spätestens 30. April jedes Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu erfolgen.

     

    Strafbestimmungen

    § 7

    (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

    1. durch Handlungen oder Unterlassungen die Jagdrechtsabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt;

    2. die Abgabenerklärung (§ 4 Abs 1) unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 2 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht.

    (2) Auch der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

    (3) Verwaltungsübertretungen sind mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.

     

    In- und Außerkrafttreten

    § 8

    (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1998 in Kraft.

    (2) Gleichzeitig tritt das Salzburger Jagdrechtsabgabegesetz 1957, LGBl Nr 27, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 1/1964, Nr 73/1978 und Nr 73/1990 außer Kraft.

    (3) Dieses Gesetz ist erstmals auf Abgabenzeiträume ab dem 1. Jänner 1998 anzuwenden. Auf davor liegende Abgabenzeiträume findet weiterhin das Salzburger Jagdrechtsabgabegesetz 1957 in seiner zuletzt geltenden Fassung Anwendung.

     

    Inkrafttreten novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu

    § 9

    (1) Die §§ 2 Abs 2 und 7 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

    (2) § 2 Abs 2 und § 4 Abs 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 99/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

    (3) Die §§ 1 Abs 2 und 2 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LBGl Nr 117/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

    (4) § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 12/2010 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft

     

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