Jagdpachtverträge sind sogenannte Bestandsverträge, die gemäß §33 TP5 Gebührengesetz 1975 (GEBG) zu vergebühren sind. Die Bemessungsgrundlage bei Verträgen auf bestimmte Zeit berechnet sich aus dem Jahreswert des wiederkehrenden Pachtzinses x die Dauer des Pachtverhältnisses in Jahren. Indem die neu abzuschließenden Jagdpachtverträge auf die Dauer von neun Jahren abgeschlossen werden, beträgt die Bemessungsgrundlage für die Vergebührung das neunfache des Jahrespachtzinses. Zuzüglich eventueller einmaliger Leistungen. Die Gebühr beträgt 2% der so ermittelten Bemessungsgrundlage.
Selbstberechnung/ Einzahlung
Die Gebühr ist vom Verpächter selbst zu berechnen und beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten über Finanzonline einzuzahlen. Erfolgt die Zahlung nicht über Finanzonline, ist die Gebühr über das Formular Gebl anzumelden und an das angeführte Finanzamt abzuführen. Die Verpflichtung des Verpächters zur Selbstberechnung,
Anmeldung und Einzahlung wird auch nicht dadurch auf-gehoben, dass sich vertraglich die Mitpächter zur Zahlung der Gebühr verpflichtet.
Selbstberechnungsvermerk
Auf den jeweiligen Jagd-pachtverträgen sowohl im Original als auch auf den Gleichschriften ist ein Vermerk über die erfolgte Selbstberechnung anzubringen, der den Gebührenbetrag, das Datum der Selbstberechnung und die Unterschrift des Verpächters enthalten muss. Nähere Informationen finden sich unter https://www.usp.gv.at/steuern-finanzen/weitere-steuern-und-abgaben/gebuehren-fuer-bestandvertraege.html
Jeder Jagdpachtvertrag ist innerhalb von vier Wochen nach Unterfertigung der für das Jagdgebiet zuständigen Jagdbehörde mit dem Vermerk der erfolgten Selbstberechnung vorzulegen.
Formulardownload:
Formular Geb1 9999 öffnen (bmf.gv.at)
Erklärung: