Der Jagdschutz umfasst die Überwachung der Einhaltung der jagdgesetzlichen Bestimmungen und die Unterstützung des Jagdinhabers in der fachgerechten Jagdbetriebsführung. Der Jagdinhaber hat für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Für die Bestellung zu Jagdschutzorganen dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Prüfung für den Jagdschutzdienst mit Erfolg abgelegt haben.
Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
Die rechtlichen Bestimmungen im Bundesland Salzburg zum Thema Jagdschutz können von § 113 bis § 119 im Salzburger Jagdgesetz und in der Jagdschutzdienst-Prüfungsverordnung nachgeschlagen werden.
Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die in dem der Prüfung vorangegangenen Kalenderjahr das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Die Prüfung wird teilweise ersetzt durch eine der Prüfung für den Jagdschutzdienst gleichwertige Prüfung oder eine Berufsjägerprüfung in einem anderen Bundesland, die Staatsprüfung für den höheren Forstdienst (§ 106 des Forstgesetzes 1975) oder die Staatsprüfung für den Försterdienst (§ 107 des Forstgesetzes 1975); in diesen Fällen ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen. Jagdschutzorgane müssen während der gesamten Bestellungsdauer im Besitz einer gültigen Jahresjagdkarte sein.