Donnerstag, 12. November 2015
Neben der Vorlage des Jagdpachtvertrages und eines möglichen Gesellschaftsvertrages sind vom Jagdinhaber und Jagdleiter rechtzeitig vor Beginn der neuen Jagdpachtperiode gegebenenfalls noch folgende Punkte abzuklären bzw. der Jagdbehörde mitzuteilen.
Der Verpächter hat die Gebühr für den Jagdpachtvertrag selbst zu berechnen und an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (Formular Gb1) bis zum 15. Tag des zweitfolgenden Monats der Vertragsunterzeichnung einzureichen. Als Bemessungsgrundlage gilt der Bruttojahresjagdpacht x Laufzeit von 9 Jahre (Jagdpachtperiode). Die Gebühr für Jagdpachtverträge beträgt 2% der Bemessungsgrundlage.
z. Bsp. Jahresjagdpacht € 5.000,- x 9 Jahres = € 45.000,- davon 2% ergibt eine Gebühr von € 900,-.
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/Geb1.pdf
http://formulare.bmf.gv.at/service/formulare/inter-Steuern/pdfd/9999/Geb1a.pdf
Gemäß den jagdrechtlichen Bestimmungen § 113 Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG 93) hat der Jagdinhaber für einen ausreichenden und regelmäßigen Jagdschutz in seinen Jagdgebieten Sorge zu tragen. Die Vereidigung der bisherigen Jagdschutzorgane läuft mit Ende der Pachtperiode aus, sodass für die kommende Jagdperiode wiederum Jagdschutzorgane neu zu bestellen sind. Ein Antragsformular zur Bestellung der Jagdschutzorgane kann im nachstehenden Link oder unter Formular/Download abgerufen werden.
Unter Bedachtnahme auf die für die Überwachung maßgeblichen Verhältnisse sind dazu geeignete Personen in entsprechender Anzahl und in der erforderlichen Weise (hauptberufliche Berufsjäger nach § 1 des Berufsjägergesetzes und nebenberufliche Jagdschutzorgane) zu verpflichten und als Jagdschutzorgane bestellen und beeiden zu lassen. Bei Bestellung von nebenberuflichen Jagdschutzorganen ist für Jagdgebiete mit einer Größe bis 500 ha mindestens ein Jagdschutzorgan zu bestellen; für größere Jagdgebiete ist je weitere auch nur angefangene 1.000 ha ein zusätzliches Jagdschutzorgan zu bestellen. Jagdleiter, deren Stellvertreter oder Jagdinhaber, die die Jagd selbst ausüben, können:
a) bei Jagdgebieten bis 500 ha zusätzlich zum Jagdschutzorgan bestellt werden;
b) bei größeren Jagdgebieten unter Anrechnung auf die je weitere 1.000 ha erforderliche Anzahl zum Jagdschutzorgan bestellt werden.
Die Jagdbehörde kann auf Antrag des Jagdinhabers Ausnahmen von der festgelegten Mindestanzahl an Jagdschutzorganen bewilligen.
Nachstehend das Formular für die Meldung der Jagdschutzorgane:
http://www.sbg-jaegerschaft.at/fileadmin/downloads/Downloads/Vereidigung_Jagdschutzorgane.doc
Für die kommende Periode werden von der Jagdbehörde nur jene Personen als Jagdschutzorgan bestellt bzw. beeidet, welche die Jagdschutzdienstprüfung oder Ergänzungsprüfung für den Jagdschutzdienst in den Jahren 2007 bis 2015 erfolgreich ablegt haben oder an den von der Salzburger Jägerschaft veranstalteten Fortbildungskurs erfolgreich teilgenommen haben. Jene Jagdschutzorgane, welche den Fortbildungskurs in den Jahren 2004 bis 2006 absolvierten, werden für die kommende Periode nur unter der Bedingung als Jagdschutzorgan bestellt, dass sie bis längstens April 2016 an einem neuerlichen Fortbildungskurs teilnehmen. Aktuell hat sich die Jagdbehörde nun dazu entschieden, jene Jagdschutzorgane welche in der aktuellen Jagdpachtperiode keinen Schulungskurs absolviert haben, erst zu bestellen, wenn ein ebensolcher besucht wurde. Es wurden deshalb bereits fünf Kurstermine für 2016 festgelegt. Siehe Fortbildungskurse Jagdschutzorgane 2016
Gemäß § 47 (JG 93) müssen Besitzer von Jahresjagdkarten, die nicht in Begleitung des Jagdinhabers oder dessen Jagdschutzorgane die Jagd ausüben, neben der Jahresjagdkarte noch eine auf ihren Namen lautende, vom Jagdinhaber schriftlich erteilte Erlaubnis zur Jagdausübung mit sich führen. Auf Verlangen ist den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie den Jagdschutzorganen diese Jagderlaubnis vorzuweisen. Das entsprechende Formular ist bei der Salzburger Jägerschaft erhältlich bzw. steht als Download auf der Homepage der Salzburger Jägerschaft zur Verfügung.
Der Jagdinhaber ist berechtigt, die Jagderlaubnis bei Verstößen gegen das Jagdgesetz, den Jagderlaubnisschein oder sonstige jagdbetriebliche Anordnungen des Jagdinhabers zu entziehen. Dennoch wird empfohlen Jagderlaubnisscheine jährlich befristet auszustellen.
Angrenzende Jagdgebiete können zum Zweck einer nachhaltigen großräumigen Jagdbetriebsführung eine Gemeinschaft auf die Dauer der Jagdperiode bilden (§ 78 JG 93). Diese ist durch schriftlichen Vertrag der Jagdbehörde anzuzeigen. Spätestens bei den Vorbesprechungen zur Abschussplanung sollten diese Daten der Jagdbehörde bekannt sein.
Nachstehend das Formular für die Anzeige:
Wildfolgevereinbarung
Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet gelangt, darf nur von einem dort Jagdausübungsberechtigten weiter bejagt werden. Dieser ist umgehend zu verständigen und hat für eine entsprechende Nachsuche zu sorgen. Unbeschadet dieser Bestimmungen nach § 76 (JG 93) kann mit dem Jagdnachbarn eine abweichende Wildfolgevereinbarung schriftlich geregelt werden. Diese sind den für die betreffenden Jagdgebiete bestellten Jagdschutzorganen zur Kenntnis zu bringen und der Jagdbehörde anzuzeigen.
Wenn der Jagdinhaber und die von ihm in seinem Jagdbetrieb verwendeten oder zur Ausübung der Jagd zugelassenen Personen das Jagdgebiet oder jagdbetrieblich wesentliche Teile davon nicht auf öffentlichen Straßen und Wegen oder nur auf einem unverhältnismäßig langen Umweg erreichen können, sind mit dem Jagdinhaber und dem Grundeigentümer entsprechende schriftliche Vereinbarungen (Jägernotweg § 77 (JG 93)) zu treffen. Kommt eine solche Vereinbarung einvernehmlich nicht zustande, hat die Jagdbehörde auf Antrag einen Weg zu bestimmen, auf welchem diesen Personen für die Dauer der Jagdperiode das Durchqueren des fremden Jagdgebietes gestattet ist (Jägernotweg in Form eines Gehrechtes).
Den Jagdgebietsinhabern oder den Jagdinhabern im Einvernehmen mit den Jagdgebietsinhabern der betroffenen Jagdgebiete steht es gemäß § 18 JG 93 frei, für die Dauer der Jagdperiode Vereinbarungen über die Abrundung von Jagdgebietsteilen zu treffen, soweit dadurch eine für die Ausübung der Jagd zweckmäßigere Gestaltung der Jagdgebiete erreicht wird. Die Abrundungen sind nach Möglichkeit so zu begrenzen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur klar erkennbaren Grenzen zusammenfallen. Diese Vereinbarungen sind der Jagdbehörde anzuzeigen, die bei einem Verstoß innerhalb von zwei Monaten deren Ungültigkeit erklären kann.
Kommt eine einvernehmliche Lösung nicht zustande, so hat die Jagdbehörde, bei maßgeblicher Beeinträchtigung des Jagdbetriebes durch ungünstige Grenzverläufe benachbarter Jagdgebiete, diese auf Antrag eines Jagdgebietsinhabers oder eines Jagdinhabers nach Anhörung aller Beteiligten abzurunden.
Sollte sich die Zugangsberechtigung zur Eingabe der Abschussmeldungen in einem Jagdgebiet ändern, ersuche wir dies rechtzeitig dem Büro der Salzburger Jägerschaft bekannt zu geben. Sobald eine neue Zugangsberechtigung vergeben wurde, verliert die bisherige Berechtigung des Jagdinhabers bzw. Jagdleiters ihre Gültigkeit.