Änderung Abschussrichtlinien- sowie Jagdschutztdienstprüfungsverordnung

Freitag, 28. Juli 2017

Mit der 63. Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 18. Juli 2017 wurde nun die Abschussrichtlinienverordnung geändert. Im § 10 Abs 1 lautet die, die Klasse III betreffende Anordnung:          „–Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1,0 cm zu werten sind.“

Diese trat mit 28.7.2017 in Kraft.

Die Länge wird vom tiefsten Punkt an der Innenseite der Enden gemessen. Für jene III er Rehböcke die vor dem 28. Juli erlegt wurden, wird  ebenso diese Messmethode angewandt. Sollte dabei ein Ende (von innen gemessen) länger als 1 cm sein, wird für die vor dem 28. Juli erlegten Rehböcke zusätzlich nach der „alten Messmethode – Winkelhalbierung von unten gemessen“ eine zweite Messung durchgeführt. Sollte dabei der Messwert unter 1,5 cm betragen, wird der Rehbock ebenso der Klasse III zugeordnet.

Diese Übergangsbestimmung gilt nur für das heurige Jahr. Nächstes Jahr sind Enden ab 1 cm, vom tiefsten Punkt an der Innenseite der Enden gemessen, zu werten.

Änderung Abschussrichtlinienverordnung

 

Ebenso wurde die Jagdschutzdienstprüfungsverordnung hinsichtlich Wiederholungsmöglichkeit und Art der Kundmachung geändert.

Änderung Jagdschutzdienstprüfungsverordnung

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