Mit der Novelle zum Waffengesetz wurde mit 01.01.2019 der Erwerb, Besitz sowie das Führen von Vorrichtungen zur Verringerung des Schussknalls neu geregelt. Demnach können Jägerinnen und Jäger mit gültiger Jagdkarte nunmehr einen Schalldämpfer rechtmäßig erwerben, besitzen und führen.
Mit der Jagdgesetznovelle LGBL 62/2019, welche am 16.10.2019 in Kraft trat, kann nun der Schalldämpfer auch nach dem Salzburger Jagdgesetz für die Ausübung der Jagd verwendet werden.
Schalldämpfer sind auch wie die entsprechende Schusswaffe zu verwahren.
Wird dem Betroffenen die Jagdkarte entzogen oder endet die Gültigkeit der Jagdkarte, hat dieser die Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles innerhalb von sechs Monaten einem Berechtigten zu überlassen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Besitz dieser Vorrichtung zur Dämpfung des Schussknalles weiterhin zulässig.
Hat die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme, dass der Betroffene die Jagd tatsächlich nicht regelmäßig ausübt oder ausüben kann, so hat sie dies mit Bescheid festzustellen.