Entwurf mit dem das Salzburger Jagdgesetz und das Berufsjägergesetz geändert wird in Begutachtung

Die Novelle zum Salzburger Jagdgesetz ging Anfang Dezember in Begutachtung und dient vor allem dazu, Defizite im geltenden Recht und Probleme in der (Vollzugs-)Praxis zu beseitigen, sowie zur Vereinfachung beizutragen. Nachstehend werden die geplanten Änderungen angeführt, welche somit erst als Entwurf vorliegen:

Durch die aktuell stattfindende Novelle des Waffengesetzes, wird den Inhaber einer gültigen Jagdkarte künftig die Verwendung von Schalldämpfern ermöglicht, wenn diese die Jagd regelmäßig ausüben. Dazu ist es nun erforderlich, die derzeit jagdrechtliche Bewilligungspflicht dahingehend abzuändern.

Es wird die Verwendung von „Kugelgewehren für Randfeuerpatronen“ bei der Jagdausübung zur Erlegung jagdbarer Tiere – ausgenommen Schalenwild - erlaubt, zum Beispiel für die Krähenbejagung.

Das Vorpachtrecht von Agrargemeinschaften wird an die Bestimmungen für Jagdgebietsinhaber angepasst.

Der Nachweis für die Einzahlung des Mitgliedsbeitrages kann nun in jeder beliebigen Form erfolgen z. Bsp. via Mobiltelefon/Online-Banking

Es erfolgt eine Klarstellung betreffend der Aneignung von besonders geschützten Wildarten (Haar- und Federwild), welche zum Bespiel dem Straßenverkehr zum Opfer gefallen sind. (Toter Fischotter auf der Straße)

Für Trophäen von Stücken der Klasse I und II, welche im Rahmen einer  § 90 JG Anordnung in der Schonzeit erlegt werden, wird der Verfall ausgesprochen. Anordnungen nach § 90 JG dürfen für Gamswild nur im Rahmen des Abschussplanes erfolgen.

Für die Abhaltung von Gesellschaftsjagden soll die Möglichkeit einer Sperre von Jagdgebieten oder Teilen davon für die Dauer einer solchen Jagd ermöglicht werden, um eine Gefährdung von Personen und Sachen zu vermeiden.

Die Bewilligung von Kirrfütterungen soll künftig im Einzelfall durch die Jagdbehörde angeordnet werden können. Z. Bsp. Kirrketten bei Fütterungsverlegung oder die Anlage einer Schwarzwildkirrung

Künftig besteht ein Verbot für die Neuerrichtung von Wildgehegen. Bestehende müssen in Zukunft so geöffnet werden, dass sie für heimische und ganzjährig vorkommende Arten passierbar sind. Es muss jedoch verhindert werden, dass Schalenwildarten, welche im angrenzenden Bereich um das Gatter erheblichen Schaden an landwirtschaftlichen Kulturen verursachen können, aus dem Gatter auswechseln.

Für Goldschakal und Haselhahn können künftig Schonzeiten festgelegt werden.

Die regelmäßige Überprüfung von Fangvorrichtungen kann künftig auch durch ein elektronisches Fangmeldesystem erfolgen.

Wild darf künftig nur mit der Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden, dies trifft nun auch für Fasane und Stockenten zu. Es wird darüber hinaus ein generelles Aussetzungsverbot von Tieren aus Wildtierzuchtgattern verankert.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaften kann für Angelegenheiten der Fütterung des Rotwildes demnach erst wahrgenommen werden, wenn auch ein einsprechender Rotwildabschuss für das Jagdgebiet vorliegt (durchschnittlich mehr als 1 Stück auf 500 ha).

Es erfolgt eine Präzisierung hinsichtlich der Bestimmungen für wildernde Hunde und Katzen.

Die Verpflichtungen zur Fortbildung von Jagdschutzorganen werden ebenso präzisiert und dabei die Anrechnung eines zweiten Fortbildungskurses durch die Teilnahme an Bezirksjägertagen festgelegt.  

Der Vorstand der Salzburger Jägerschaft wird durch die Festlegung  eines zweiten Landesjägermeister-Stellvertreters erweitert.

Künftig können auch außerordentliche Mitglieder bei der Salzburger Jägerschaft aufgenommen werden.

Die Strafbestimmungen werden hinsichtlich der Erzielung der Mindestabschüsse für Rotwild insofern abgeändert, dass künftig ein dreijähriger Beurteilungszeitraum, neben der Erfüllung der betreffenden Wildregion, anzuwenden sind.

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