Abschussrichtlinien

Der Abschuss des Rot-, Reh-, Gams- und Steinwildes sowie der Murmeltiere darf außerhalb von Freizonen (§ 58 JG) nur im Rahmen eines Abschussplanes erfolgen.

Bei jeder Abschussplanung sind die in den Vorjahren getätigten Abschüsse, das nachgewiesene Fallwild, das Ausmaß und die Entwicklung der Wildschäden am Wald sowie der Gesundheitszustand und die Sozialstruktur (Geschlechterverhältnis und Altersstruktur) des Wildes zu berücksichtigen.

Das Geschlechterverhältnis des Wildbestandes soll seiner biologischen Natur entsprechend ungefähr 1 : 1 betragen. Die optimale Altersstruktur des Wildes in der Wildregion soll durch Regulationsabschüsse in der Jugendklasse und durch möglichste Schonung der Stücke mittleren Alters erreicht werden.

Klasseneinteilung/Altersklassen

Rot-, Reh-, Gams- und Steinwild wird in folgende Altersklassen eingeteilt:

 

  • Klasse III: Jugendklasse
  • Klasse II: Mittelklasse
  • Klasse I: Ernteklasse

Altersangaben beziehen sich auf das vollendete Lebensjahr, jedoch vollzieht sich der Übergang in den nächsthöheren Jahrgang einheitlich am 1. April jeden Jahres.

Rotwild

  • Klasse III: Ein- bis vierjährige Hirsche sowie Spießer, Gabler, Sechser und Eisendachter ohne Altersbegrenzung, wobei jedes Ende ab einer Länge von 4 cm zu zählen ist
  • Klasse II: Fünf- bis neunjährige Hirsche
  • Klasse I: Zehnjährige und ältere Hirsche

Abschussplanung: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 1 von Hirschen, Tieren und Kälbern erreicht werden. Bei den Abschüssen der Hirsche soll erreicht werden, dass auf die Klasse III mindestens 60 % und auf die Klassen I und II gemeinsam bis 40 % der Abschüsse entfallen. Im Abschussplan kann in der Klasse III eine Unterteilung in Jährlinge (Einjährige) und ältere Hirsche getroffen werden. Zweiseitige Kronenhirsche der Klasse II dürfen nicht freigegeben werden. Als Krone gilt dabei jede Anordnung von mehr als zwei Enden über dem Mittelende.

(Anmerkung: Länge der Enden wie bisher ab 4 cm )

Besondere Anordnungen im Abschussplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle eines Tieres ein Kalb und umgekehrt erlegt werden kann. 

Gamswild

  • Klasse III: Ein- bis zweijährige Böcke und ein- bis dreijährige Geißen
  • Klasse II: Drei- bis siebenjährige Böcke und vier- bis neunjährige Geißen
  • Klasse I: Achtjährige und ältere Böcke sowie zehnjährige und ältere Geißen

Abschussplanung: Bei der Festlegung der Abschusszahlen ist bei normalem Wintereingang bei Böcken und Geißen von einem Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,3 bis 0,5 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei der Aufteilung der Abschüsse auf die Altersklassen soll erreicht werden, dass 

  1. bei Böcken auf die Klasse III bis zu 30 % und auf die Klassen II und I gemeinsam ab 70 % und
  2. bei Geißen auf die Klasse III bis zu 40 % und auf die Klassen II und I gemeinsam ab 60 % der Abschüsse entfallen.

Besondere Anordnungen im Abschussplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle von Geißen der Klasse I und II auch solche der Klasse III erlegt werden können; anstelle einer Geiß ein Kitz erlegt werden kann. 

Rehwild

  • Klasse III: Einjährige Böcke sowie alle Spießer und Gabler ohne Altersbegrenzung, wobei Enden ab 1 cm zu werten sind
  • Klasse II: Zwei- bis vierjährige Böcke
  • Klasse I: Fünfjährige und ältere Böcke

Abschussrichtlinien: Durch die Festsetzung von Höchst- und Mindestabschüssen soll möglichst ein Abschussverhältnis von 1 : 1 : 0,7 bis 1 von Böcken, Geißen und Kitzen erreicht werden. Bei den Abschüssen der Böcke soll erreicht werden, dass auf die Klasse III 50 % und auf die Klassen I und II gemeinsam ebenfalls 50 % der Abschüsse entfallen. Wenn für Böcke der Klassen I und II Höchstabschüsse festgesetzt werden, ist für je zwei im Vorjahr erlegte Geißen ein solcher Bock freizugeben.

Besondere Anordnungen im Abschussplan: Die Jagdbehörde hat festzulegen, dass anstelle von Böcken der Klassen I auch solche der Klassen II und III erlegt werden dürfen; anstelle von Böcken der Klasse II auch solche der Klasse III erlegt werden dürfen; 

 

Steinwild

  • Klasse III: Ein- bis vierjährige Böcke und Geißen
  • Klasse II: Fünf- bis neunjährige Böcke und fünf- bis elfjährige Geißen
  • Klasse I: Zehnjährige und ältere Böcke sowie zwölfjährige und ältere Geißen
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