Waffenbesitzkarte

Eine genehmigungspflichtige Schusswaffe (Kategorie B) kann rechtmäßig nur im Besitz einer Person mit Waffenbesitzkarte oder Waffenpass sein. Die Waffenbesitzkarte berechtigt grundsätzlich lediglich zum Erwerb und Besitz - nicht jedoch zum Führen - von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, sofern eine Rechtfertigung vorliegt. Mit der Waffenbesitzkarte darf Munition für Faustfeuerwaffen erworben, besessen und eingeführt werden.

Ein Inhaber einer Waffenbesitzkarte kann die Schusswaffe der Kategorie B ungeladen in einem geschlossenen Behältnis von einem Ort zum anderen bringen (z. B. zum Schießplatz, zum Büchsenmacher, zum Beschussamt). Dadurch führt er die Waffe noch nicht und benötigt auch keinen Waffenpass. Will diese Person die Schusswaffe allerdings „führen", benötigt sie einen Waffenpass. 

Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. 

Voraussetzungen

  • verlässlicher EWR-Bürger 
  • 21. Lebensjahr vollendet (Inhaber einer gültigen Jagdkarte ab 18 Jahre möglich)
  • Rechtfertigung für den Besitz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen 

Eine WBK ist jedem verlässlichen EWR-Bürger über 21 Jahre (Inhaber einer gültigen Jagdkarte ab 18 Jahre möglich) auszustellen, der dies rechtfertigen kann. Als Rechtfertigung gilt wie schon bisher die Selbstverteidigung innerhalb von Liegenschaften und Räumlichkeiten. Die Ausstellung einer WBK ab 18 Jahren liegt im Ermessen der Behörde.

Verlässlichkeit (Voraussetzung für die Ausstellung einer waffenrechtlichen Urkunde)

Verlässlich ist jemand, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsache die Annahme rechtfertigt, dass er

  • Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
  • mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
  • Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.

Keinesfalls verlässlich ist jemand, wenn er

  • alkohol- oder suchtkrank ist;
  • psychisch krank oder geistesschwach ist oder
  • durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.

Unter bestimmten Umständen kann die Bezirksverwaltungsbehörde über jemanden ein Waffenverbot verhängen; nämlich dann, wenn er durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Diesen Personen ist dann jeglicher Besitz von Waffen und Munition verboten.

Bei Feststellung einer nicht mehr vorliegenden waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist eine ausgestellte Urkunde von der Behörde zu entziehen.

Verfahren

Im Verfahren für die Ausstellung eines Waffenpasses oder eine Waffenbesitzkarte muss ein Gutachten - sofern man z.B. nicht Inhaber einer Jagdkarte ist - darüber beigebracht werden, dass man nicht dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder diese leichtfertig zu verwenden. Listen der Stellen, die diese Gutachten erstellen, liegen bei jeder Bezirkshauptmannschaft auf und können nach Antragstellung eingesehen werden. Weiters ist ein Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen (Waffenführerschein) beizubringen, den in der Regel ein Waffenhändler ausstellt. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen u.a. für Jäger und aktive Mitglieder in Sportschützenvereinen. Als Nachweis für die Befähigung zum sachgemäßen Umgang mit Waffen kommen auch folgende Bestätigungen in Betracht:

  • Ständiger Gebrauch als Dienstwaffe - Kopie des gültigen Dienstausweises (Polizei, Gendarmerie, Zoll- oder Justizwache) - Bestätigung gem. § 5/2/2 WG-DurchfVO für Berufssoldaten
  • Jagdwaffe - Jagdkarte + aktuelle Einzahlungsbestätigung
  • Sportwaffe - vereinsmäßig gezeichnete Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme an Schießsportveranstaltungen 

Antragstellung - Erfordernisse

  • Amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis)
  • Nachweis des akademischen Grades
  • zwei Lichtbilder (3,5 x 4,5 cm)
  • Nachweis des Bedarfes (nur bei Waffenpass)
  • Nachweis der Rechtfertigung (nur bei Waffenbesitzkarte)
  • Gutachten nicht dazu zu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, sofern nicht unter Ausnahmeregelung fallend (s. Verfahren)
  • Nachweis des sachgemäßen Umganges mit Schusswaffen, sofern nicht unter Ausnahmeregelung fallend (s. Verfahren)
  • Nur für männliche Staatsbürger bis zum vollendeten 50. Lebensjahr:
  • Nachweis des abgeleisteten Präsenzdienstes bzw. Untauglichkeitserklärung oder Bescheid über Zivildienst 

Pflichten

Die Inhaber waffenrechtlicher Urkunden haben eine Reihe von Pflichten:

Beispielsweise muss binnen vier Wochen schriftlich der Ausstellungsbehörde der waffenrechtlichen Urkunde gemeldet werden, wenn ein Wohnsitz gewechselt, begründet oder aufgegeben wird. Dies gilt nicht nur für so genannte Hauptwohnsitze, sondern auch für andere Wohnsitze. Die bloße Ummeldung bei der Meldebehörde mittels Meldezettel erfüllt die Meldeverpflichtung des Waffengesetzes nicht.

Bei der Veräußerung bzw. Überlassung einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe muss sowohl der Überlasser als auch der Erwerber dies binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich anzeigen, die das waffenrechtliche Dokument des Erwerbers ausgestellt hat. Eine Meldung mit den Unterschriften des Erwerbers und des Überlassers wird so gewertet, als hätten beide Urkundeninhaber die Überlassung gemeldet. Genehmigungspflichtige Schusswaffen dürfen nur solchen Personen überlassen werden, die einen Waffenpass, eine Waffenbesitzkarte oder eine Gewerbeberechtigung als Waffenhändler besitzen.

Alle Angaben ohne Gewähr!

Gebühren

Waffenbesitzkarte für bis zu zwei Schusswaffen: 74,40 Euro

Waffenpass für bis zu zwei Schusswaffen: 118,40 Euro

Europäischer Feuerwaffenpass: Eingabegebühr 14,30 Euro, Bundesverwaltungsabgabe 43 Euro, pro Beilage 3,90 Euro

 

Zusätzlich zu den genannten Gebühren können weitere Kosten anfallen (z.B. für die Erstellung des psychologischen Gutachtens).

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