Der Besitzer einer Schusswaffe ist immer verpflichtet, diese „in zumutbarer Weise vor ungerechtfertigtem Zugriff“ zu schützen und mit hohem Verantwortungsbewusstsein mit der Jagdwaffe umzugehen. Dadurch soll sowohl die unerwünschte Aneignung als auch die unbefugte Verwendung verhindert werden. Der Umgang in „zumutbarer Weise“ hängt dabei von den jeweiligen Gegebenheiten ab und ist von der Behörde im Einzelfall zu beurteilen.
„Innenschutz“:
Darunter ist der Schutz vor unbefugter Verwendung durch Mitbewohner oder anderer rechtmäßig Anwesende zu verstehen. Kinder, Besucher oder anwesende Handwerker dürfen nicht zufällig Zugriff zu Waffen erlangen können. Schon Glasvitrinen oder Wandhalterungen – jeweils versperrt – wären hier ausreichend, da nicht mit der Anwendung von Gewalt gerechnet werden muss.
Schutz vor unberechtigter Aneignung – „Außenschutz“:
Der Schutz vor einem gewalttätigen Zugriff von außen durch technische Maßnahmen – etwa die Ein- und Aufbruchssicherheit von Räumen und Behältnissen zur Waffenverwahrung oder das Vorhandensein von Alarmanlagen – hängt wesentlich von der Lage des Aufbewahrungsortes ab! In einer abgelegenen Jagdhütte aus Holz wird etwa ein ungleich stärkerer Außenschutz zumutbar sein als in einer Dachgeschoßwohnung mit einem modernen Sicherheitsschloss im Stadtzentrum.
Lebensumstände des Waffenbesitzers:
Leben mehrere, vor allem aber minderjährige Personen, unter einem Dach mit dem Waffenbesitzer, sind strengere Maßstäbe anzulegen als in einem Single-Haushalt. Wichtig dabei ist auch die waffenrechtliche Qualifikation des Mitbewohners: Ein jagendes Ehepaar etwa darf sehr wohl alle Waffen der Kategorie C und D zusammen in einem Waffenschrank verwahren und gemeinsam darauf zugreifen. Besitzt aber nur ein Ehepartner ein waffenrechtliches Dokument zum Besitz von Faustfeuerwaffen, darf der andere zu solchen Waffen keinen Zugang haben.
Die gemeinsame Verwahrung von Waffen und Munition:
Dies ist – entgegen verbreiteter Irrmeinungen – zulässig. Es ist sogar empfehlenswert, für die Verwahrung der Munition in gleicher Weise Sorge zu tragen wie für die Waffe selbst. Eine sorgsam verwahrte Waffe ist gegen Aneignung und unbefugte Verwendung geschützt – das gleiche sollte auch für die Munition gelten!
Die Kategorie der Waffe(n):
Je höher die Kategorie, umso strenger wird der Maßstab für eine sichere Verwahrung sein!
Die Anzahl der Waffen:
Bei mehreren Waffen wird der Ermessensspielraum der Behörde enger sein als bei einer einzelnen Waffe. Werden 20 oder mehr Waffen gemeinsam verwahrt – etwa in Schützenvereinen oder in Wohnräumen von Sammlern – ist dies der Behörde mitzuteilen.
Schlüssel:
Für beide Bereiche ("Außen- und Innenschutz") hat zu gelten, dass auch die Schlüssel zu den Räumlichkeiten oder Behältnissen sicher verwahrt zu sein haben. Auch die Lage einer Wohnung, eines Hauses usw. spielt hier eine Rolle. So wird in einer ebenerdigen Wohnung ohne vergitterte Fenster und ohne zeitgemäßes Sicherheitsschloss an der Wohnungstür (z. B. Zylinderschloss) der "Innenschutz" massiver sein müssen als in einer Wohnung im 3. Stock mit einbruchssicherer Tür. Gewisse Verwahrungsmittel (z. B. Waffenstahlschrank oder -tresor) sind in der Lage, sowohl gegen unrechtmäßige Aneignung als auch gegen unbefugte Verwendung zu schützen. Sie stellen sozusagen "Außen- und Innenschutz" in einem dar. Bei Verwendung derartiger Mittel wird der Anspruch an die Einbruchssicherheit der Wohnung oder des Hauses nicht so groß sein.
Abstufung bezüglich Anzahl und Art der Waffen
Mehr Waffen müssen besser gesichert sein als nur eine oder wenige. Ebenso gilt: Waffen gefährlicherer Kategorien müssen sorgfältiger verwahrt sein als minderwirksame Waffen oder Waffen weniger gefährlicher Kategorien.
Vorübergehende Verwahrung von Waffen in Kraftfahrzeugen
Gemäß dem Rundschreiben des Innenministeriums dürfen Gewehre der Kategorien C und D „kurzfristig (vorübergehend)“ im Wagen zurückgelassen werden. Als kurzfristig gilt dabei ein Zeitraum von bis zu sechs Stunden bei Tag oder bis zu drei Stunden bei Nacht. Für das Zurücklassen von Waffen gelten dabei folgende Bedingungen:
Alle Waffen, die im Fahrzeug zurückgelassen werden, müssen gegen die Abgabe eines Schusses gesichert sein, entweder durch ein Abzugsschloss, oder durch „die Entfernung eines wesentlichen Teiles“, etwa des Verschlusses.
Die Waffen müssen im Kofferraum oder im Fahrgastraum so versperrt sein, dass man sie von außen nicht erkennen kann. Befinden sich die Waffen in einem versperrten Fahrgastraum mit einem abnehmbaren oder leicht zerstörbaren Verdeck, so müssen sie zusätzlich widerstandsfähig - durch die Verbindung mit einem tragenden Teil des Fahrzeuges - gegen Wegnahme gesichert werden, etwa durch Anketten der Waffe an den Rahmen etc.
Die Verwahrung von Schusswaffen in Fahrzeugen war schon immer eine Frage, die für den Jäger oder Forstmann große Bedeutung hatte. Schließlich kann man nicht immer schon zuhause entscheiden, ob man im Revier die Büchse oder die Säge brauchen wird. Stellt man im Wald fest, dass es die Büchse ist, so kann man die Säge ruhigen Gewissens im Auto lassen – aber umgekehrt? Bei vielen Tätigkeiten im Revier wie etwa dem Mähen oder dem Füttern ist ein Jagdgewehr überaus hinderlich. Eine nicht verlässliche Verwahrung der Waffe aber hätte einem Verstoß gegen das Waffengesetz und somit die Gefahr eines Entzuges der Jagdkarte bedeutet. Ein Rundschreiben des Bundesministers für Inneres an alle Behörden räumte für die Weidmänner die letzten Zweifel aus und beendete die verschiedenen Varianten der Auslegung: Das Gewehr darf unter bestimmten Bedingungen – zumindest kurzfristig – im Fahrzeug verbleiben.
Die vom Ministerium festgelegte Auslegung ist ein Kompromiss zwischen praxisgerechter Notwendigkeit für den Jäger und maximaler Sicherheit im Hinblick auf die Waffe. Sie gestattet dem Jäger die Durchführung aller Tätigkeiten im Revier und bringt ihm Rechtssicherheit im Umgang mit der Waffe auch „vor und nach der Jagd“. Sie fordert vom Jäger aber auch zusätzliche Handgriffe, die im Detail über das hinausgehen, was auch schon bisher im Umgang mit Waffen selbstverständlich war.
Auszug aus den Richtlinien des BMI:
Für die Beurteilung der Verlässlichkeit eines Jägers im Hinblick die sorgfältige Verwahrung seiner Jagdwaffen und der dazugehörenden Munition in Kraftfahrzeugen gilt: „In der Regel wird man demnach zulässiger Weise davon ausgehen dürfen, dass Schusswaffen in Kraftfahrzeugen sicher verwahrt sind, wenn