|
Als Voraussetzung für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte im
Bundesland Salzburg ist die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung
erforderlich.
Welche Ausbildungsarten führen zur
Jagdprüfung?
Herbst/Winterkurs
Bei dieser Variante, die von der Mehrheit der Anwärter gewählt wird,
findet
abends 2x pro Woche ein Kurs statt. Dieser Kurs dauert von November
2013 bis März 2014. Durch erfahrene Kursleiter werden die Kanditaten
optimal auf die Prüfung im April 2014 vorbereitet. Das Formular für die
Anmeldung wird im September ins Netz gestellt.
Intensivkurs im Frühjahr
Für Personen, welchen aus beruflichen Gründen die
Teilnahme an den Abendkursen im Winter nicht möglich ist, wird ein
3-wöchiger Intensivkurs im Frühjahr 2014 mit abschließender Prüfung
eingerichtet. Dieser Kurs wird im Jagdzentrum Stegenwald von Mo.-Fr. von
8:00 bis 17:00 Uhr abgehalten. Die Kosten inklusive aller
Schulungsunterlagen belaufen sich auf ca. € 1.100,-- (excl. Unterbringung
und Verpflegung). Details und Anmeldeunterlagen sind ab Dezember 2013 bei
der Salzburger Jägerschaft erhältlich.
Jagdprüfung ohne speziellen
Kurs
Der Besuch eines professionellen Kurses ist für die Zulassung zur
Jagdprüfung keine zwingende Voraussetzung, wird jedoch
seitens der Salzburger Jägerschaft aufgrund der bisherigen Erfahrungen
dringend empfohlen. Frühester Prüfungstermin für diese Variante ist im
April 2014. Das Formular für die Anmeldung wird im September ins Netz
gestellt.
Falknereiprüfung
Für Personen, die die Falknerei ausüben
wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen.
Bei Personen, die die Jagdprüfung bereits absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand
Falknerei. Nächster Prüfungstermin ist April 2014. Ansuchen so wie bei
den Jagdkursen ab September möglich.
Wer wird zur
Prüfung zugelassen (§ 51 SJG 1993)?
Zur Prüfung dürfen nur Personen
zugelassen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
1.
Vollendung des 18. Lebensjahres; Lehrlinge eines anerkannten
Jagdbetriebes (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) und Schüler von
Försterschulen dürfen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur
Prüfung zugelassen werden;
2.
Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses; diese
Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits
aufgrund einer anderen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe
haben (zB Ärzte, Krankenpflegepersonal, Hebammen). Erste-Hilfe-Kurse werden im Rahmen der Ausbildungskurse angeboten!
Über die Zulassung entscheidet der
Vorsitzende der Prüfungskommission. Über Berufungen gegen dessen
Bescheide entscheidet die Landesregierung.

Wie wird geprüft und welche
Prüfungsgegenstände werden geprüft?
Abhaltung der Prüfung
§ 52 SJG 1993
(1) Die Jagdprüfung ist mindestens
einmal jährlich abzuhalten.
(2) Die Prüfung ist nicht
öffentlich. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen
Teil. Der praktische Teil darf erst geprüft werden, wenn der theoretische
Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der Prüfungswerber hat die
Jagdprüfung bestanden, wenn er auch den praktischen Teil der Prüfung mit
Erfolg abgelegt hat.
(3) Der theoretische Teil der
Prüfung dient dem Nachweis, dass der Prüfungswerber die zur
ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden
Prüfungsgegenständen besitzt: |