Jagdprüfung 2014
 

Als Voraussetzung für die Ausstellung einer Jahresjagdkarte im Bundesland Salzburg ist die erfolgreiche Ablegung der Jagdprüfung erforderlich.

 

Welche Ausbildungsarten  führen zur Jagdprüfung?

Herbst/Winterkurs

Bei dieser Variante, die von der Mehrheit der Anwärter gewählt wird, findet abends 2x pro Woche ein Kurs statt. Dieser Kurs dauert von November 2013 bis März 2014. Durch erfahrene Kursleiter werden die Kanditaten optimal auf die Prüfung im April 2014 vorbereitet. Das Formular für die Anmeldung wird im September ins Netz gestellt.

 

 

Intensivkurs im Frühjahr

Für Personen, welchen aus beruflichen Gründen die Teilnahme an den Abendkursen im Winter nicht möglich ist, wird ein 3-wöchiger Intensivkurs im Frühjahr 2014 mit abschließender Prüfung eingerichtet. Dieser Kurs wird im Jagdzentrum Stegenwald von Mo.-Fr. von 8:00 bis 17:00 Uhr abgehalten. Die Kosten inklusive aller Schulungsunterlagen belaufen sich auf ca. € 1.100,-- (excl. Unterbringung und Verpflegung). Details und Anmeldeunterlagen sind ab Dezember 2013 bei der Salzburger Jägerschaft erhältlich.

 

 

Jagdprüfung ohne speziellen Kurs

Der Besuch eines professionellen Kurses ist für die Zulassung zur Jagdprüfung keine zwingende Voraussetzung, wird jedoch seitens der Salzburger Jägerschaft aufgrund der bisherigen Erfahrungen dringend empfohlen. Frühester Prüfungstermin für diese Variante ist im April 2014. Das Formular für die Anmeldung wird im September ins Netz gestellt.

 

 

Falknereiprüfung

Für Personen, die die Falknerei ausüben wollen, hat die Jagdprüfung auch den Gegenstand Falknerei zu umfassen.

Bei Personen, die die Jagdprüfung bereits absolviert haben, genügt die Ablegung einer Zusatzprüfung im Gegenstand Falknerei. Nächster Prüfungstermin ist April 2014. Ansuchen so wie bei den Jagdkursen ab September möglich.

 

 

 

Wer wird zur Prüfung zugelassen (§ 51 SJG 1993)?

 

Zur Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1.      Vollendung des 18. Lebensjahres; Lehrlinge eines anerkannten Jagdbetriebes (§ 2 Abs 2 Berufsjägergesetz) und Schüler von Försterschulen dürfen bereits vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Prüfung zugelassen werden;

 

2.      Bestätigung über den Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses; diese Voraussetzung entfällt für Personen, die nachweisen, dass sie bereits aufgrund einer anderen Ausbildung ausreichende Kenntnisse in Erster Hilfe haben (zB Ärzte, Krankenpflegepersonal, Hebammen). Erste-Hilfe-Kurse werden im Rahmen der Ausbildungskurse angeboten!

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über Berufungen gegen dessen Bescheide entscheidet die Landesregierung.

 

Wie wird geprüft und welche Prüfungsgegenstände werden geprüft?

Abhaltung der Prüfung § 52 SJG 1993 

(1) Die Jagdprüfung ist mindestens einmal jährlich abzuhalten.

(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Sie besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der praktische Teil darf erst geprüft werden, wenn der theoretische Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt ist. Der Prüfungswerber hat die Jagdprüfung bestanden, wenn er auch den praktischen Teil der Prüfung mit Erfolg abgelegt hat.

(3) Der theoretische Teil der Prüfung dient dem Nachweis, dass der Prüfungswerber die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen besitzt:

Jagdrecht;
Wildkunde (Erkennungsmerkmale und Lebensweise des Wildes, weidgerechte Jagdarten, Wildtier­ernährung, Wildtierkrankheiten, Tierschutz);
Wildökologie;
Jagdbetrieb und Wildhege;
Grundzüge der Waldkunde und Forstwirtschaft;
Erkennung, Ursachen und Verhütung von Wildschäden;
Waffen- und Schießkunde einschließlich der zu beachtenden Sicherheits- und Vorsichtsmaßregeln;
Jagdhundewesen;
Jagdbräuche;
angewandter Naturschutz;
Wildbrethygiene;

 

(4) Im praktischen Teil der Prüfung hat der Prüfungswerber nachzuweisen, dass er mit der Handhabung der Jagdwaffen ausreichend vertraut ist und die zur Ausübung der Jagd erforderliche Treffsicherheit beim Schießen aufweist. Wird die erforderliche Trefferanzahl nicht beim ersten Versuch erreicht, ist dem Prüfungswerber zu einem späteren Zeitpunkt ein zweiter Versuch zu gestatten.

Folgende Mindesttreffer sind bei der praktische Prüfung zu erreichen: 4 Schuss, 100 Meter mit dem Jagdgewehr sitzend aufgelegt auf eine Rehbockscheibe - 30 Ringe; 4 Schuss mit der Schrotflinte auf den "laufenden Hasen" - 1 Segmenttreffer.

 

Sonstiges:

Prüfungszeugnis § 53 SJG 1993

Lautet das Prüfungsergebnis auf "bestanden", so ist dem Prüfungswerber ein vom Vorsitzenden und den Prüfungskommissären zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. Hat der Prüfungswerber die Prüfung nicht bestanden, so kann die Prüfung frühestens im folgenden Jahr wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur zweimal zulässig und umfasst den gesamten Prüfungsstoff